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Verordnung des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
die Abwehr und Unterdrückung der Neblauskrankheit.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) sowie des § 2
Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 1900, betreffend die Ausübung konsularischer
Besugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-
Südwestafrika, wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1.
Die Einfuhr von lebenden Weinreben und Weinrebentheilen aller Art, von Weintrauben und
Weintrestern über die Grenzen des Schutzgebietes darf nur unter Vermittelung der Regierung und, was
das zum Verpflanzen bestimmte Material beirifft, bis auf Weiteres nur aus deutschen staatlichen oder
solchen Privatanlagen erfolgen, welche unter ständiger staatlicher Kontrolle stehen oder doch mindestens vor
der Entnahme des zu versendenden Rebenmaterials einer genauen Untersuchung auf das etwaige Vor-
handensein der Reblaus durch bewährte Sachverständige unterzogen worden sind. Der Sendung muß ein
behördliches Zeugniß beigegeben sein, nach welchem sie vor Abgang von dem Ursprungsorte einer geeigneten
Desinfektion mit Schwefelkohlenstoff unterworfen worden ist.
Die Einfuhr gebrauchter Weinpfähle und Rebstützen über die Grenzen des Schutzgebietes ist
verboten.
8 2.
Die Bedingungen, unter denen die Vermittelung der Regierung eintritt, werden durch öffentliche
Bekanntmachung sestgesetzt.
83.
Die Einfuhr zum Anbau dienender bewurzelter Gewächse, welche nicht zur Gattung Vitis (Wein-
rebe) gehören, über die Grenzen des Schutzgebietes darf nur erfolgen, wenn eine an der Eingangsstelle von
der Regierung veranlaßte Untersuchung ergiebt, daß die Sendung die in § 1 genannten Gegenstände nicht
enthält. Außerdem muß sich der Empfänger verpflichten, solche Gewächse nicht in unmittelbarer Nähe von
Reben anzupflanzen. In besonderen Fällen kann die Regierung Ausnahmen von der letzterwähnten Be-
stimmung gestatten.
84.
Von jeder beabsichtigten Neuanlage von Rebenpflanzungen ist der Regierung Kenntniß zu geben
unter Angabe der Herkunft des zur Verwendung gelangenden Pflanzenmaterials.
86.
Alle Rebpflanzungen im Schutzgebiete unterliegen der behördlichen Beaufsichtigung und Unter—
suchung. Der Bezirksamtmann ist befugt, zu Zwecken von Nachforschungen nach der Reblaus (Phylloxera
vastatrix) die Entwurzelung einer entsprechenden Anzahl von Rebstöcken anzuordnen.
86.
Im Falle der Ermittelung der Reblaus kann der Bezirksamtmann Verfügungen treffen, die eine
Verbreitung des Insekts zu verhindern geeignet sind, namentlich:
1. verbieten, daß Reben, Rebtheile, Weinpfähle (Rebstützen) oder Erzeugnisse des Weinstocks, ferner
auch, daß andere Pflanzen oder Pflanzentheile von dem betreffenden Grundstücke entfernt werden;
2. die Vernichtung der angesteckten oder dem Verdacht einer Ansteckung unterworsenen Reb-
pflanzungen, einschließlich der Weinpfähle und Rebstützen und die Unschädlichmachung (Des-
infektion) des Bodens anordnen;
3. die Benutzung des Grundstücks zur Kultur von Reben für einen bestimmten Zeitraum
untersagen.
Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln oder in Verbindung mit
einander angeordnet werden; dieselben können auf Theile des Grundstücks beschränkt, aber auch auf mehrere
Grundstücke und erforderlichenfalls auf größere Gebiete erstreckt werden.
Die nach Nr. 2 und 3 erlassenen Anordnungen sind, sofern sie einzelne Grundstücke betreffen, dem
Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten schriftlich mitzutheilen.
§ 7.
Die in § 6 vorgesehenen Anordnungen, mit Ausschluß der unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten.
können von der Distriktspolizeibehörde vorläufig ausgesprochen werden. Hiervon ist dem Bezirksamtmann
unverzüglich Anzeige zu erstatten, der die getroffenen Maßregeln sobald als möglich zu bestätigen, abzu-
ändern oder außer Kraft zu setzen hat.
88.
Die Beschwerde gegen die auf Vernichtung von Rebkulturen und Desinfektion des Bodens gehenden
Anordnungen muß innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Zustellung der Anordnung schriftlich bei