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es kommen, daß nun ersi unter des frommen Ludwig's Regierung
an einem Ort, wo es sich gar nicht erwarten ließ,
eine Handschrift von allen diesen vother so bekannten Dekretalen
zum Vorschein kam; und daß aller wühlende Fleiß
des sechszehnten, siebenzehnten und achtzehnten Jahrhunderts
von eben denselben im Grund immer nur eine Handschrift
finden kann?
Wenn dann aber auch alle diese Stellen, welche in
diesen Dekretalen aus etliche Jahrhunderte jüngern Schriftstellern
hergenommen sind, bloße Interpolationen seyn sollen;
doch sie sind zu sehr mit dem ganzen verwebt, als daß
dieses möglich wäre: würde wohl je ein rmischer Bischof
der vier ersten Jahrhunderte ein solches barbarisches Larein
geschrieben haben, als die Latinität dieser Dekretalen ist?
Gern zugegeben, daß manche derselben keine Gelehrte waren,
zu einigem korrekten Schreiben in der Muttersprache gehoͤrt
aber sonst nicht so viel Gelehrsamkeit: so würden sie doch
gewiß nicht gerade auf diese Art barbarisch geschrieben
haben, daß sich ihre Barbarismen und Soldcismen aus dem
Sprachgebrauch und der Grammatik der Franken am besten
erklären lassen ). Und bei allen ein Styl, bei allen nicht
*) Hieraus erhellt auch, daß Febronius ohne Grund vermuthet, die
falschen Dekretalen sepen zu Rom aufgesetzt worden. Sie müssen
sogar zu Rom sehr viel später bekannt worden seyn; denn ein
Schreiben des Pabsts Nicolaus I. t wahrscheinlich vom Jahr 863,
worin er die im Jahr 853 gelaltene Spnode zu Soissons bekraͤftigt,
scheint dieselbe noch gar nicht gekannt zu haben. Es
heißt in demselben: Praeteree quidem et sancimus, ne quilibet
er Remorum Durocortorem provincie regionis Belgicæ
regulariter subieckus ecclesiae, to contempto vel poslbebita
coepiscoporum ipsius dioeceseos provinciali Dnodo, impune
audeat sive valeat aliena expetere aut expectare judicia our
alienas contra canones ordinationes suscipere, vel ad alias