Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegeben in der Holonial-Ablheilung den Answärtigen Amis.
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XIII. Jahrgang. terlin, 15. Jannar 1902.
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Uummer 2.
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungereisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Avonnementepreis fur das Kolonialblatt mit den Beibesten betragt beim Bezuge durch die Post und die
Buchbandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzaebiele und
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3.75 für die Lander des Weltpoftvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Konialiche Hofbuchhandlung von
Ernus Siegfried Mittler uud Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 68 —71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preielisic fur 1002 unter Nr. 2052.)
Inhalt: Amtlicher Theil: Verfügung behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse sowie des Rechtes zum Erlasse
polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften im Schutzgebiete der Marschallinseln S. 31. —
Ermächtigung der Gouverneure zur Urlaubsertheilung auch an höhere Beamte S. 32. — Lootsen-Ordnung für den
Hasen von Dar-es-Saläm S. 32. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat Oktober 1901 S. 33. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 33. — Verordnung,
betreffend die Wagenabgabe in Deutsch-Südwestafrika S. 33. — Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung
vom 27. Oktober 1901, betr. die Erhebung von Wagenabgaben S. 34. — Beschluß des Bezirksgerichts Windhoek,
betr. die Bekanntmachungen von Eintragungen in das Handelsregister S. 35. — Vorschriften, betr. die gesundheitliche
Kontrolle der den Hafen von Jaluit anlaufenden Seeschiffe S. 36. — Personalien S. 40.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 41.— Kamerun: Expedition des Oberstleutnants Pavel
S. 41. — Expedition des Freiherrn v. Stein (mit einer Karte) S. 42. — Wissenschaftliche Sammlungen S. 45.
— Deutsch-Südwestafrika: Zur Frage der Bureneinwanderung S. 45. — Bergregulativ der South African
Territories, Limited S. 45. — Direktorium der South African Territories, Limited S. 46. — Missenschaft-
liche Sammlungen S. 47. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung
S. 47. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Kaffeeproduktion der Welt im Erntejahr
1900/1901 S. 50. — Wirthschaftliche Lage des Guvuzgodistrikts in der Kolonie Mozambique im Jahre 1900 S.50.
— Schiffsverkehr an der französischen Elfenbeinküste in den Jahren 1899 und 1900 S. 50. — Entwickelung von
Britisch-Neu-Guinea im Jahre 1899/1900 S. 50. — Verschiedene Mittheilungen: Ausbildung in der Auf-
nahme astronomischer Längen= und Breitenbestimmungen S. 52. — Kolonial-Wirthschaftliches Komitee S. 52. —
Aus dem Jahresbericht der Hamburger Handelskammer S. 52. — Litteratur S. 52. — Verkehrs-Nachrichten
S. 53. — Fahrplan der Jaluitgesellschaft für das Jahr 1902 S. 55. — Fahrpläne des Norddeutschen Lloyd,
Bremen, für das Jahr 1902 S. 56. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden; Derträge.
Verfügung behufs UNebertragung konsularischer Befugnisse sowie des Nechtes zum
Erlasse polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften im
Schutzgebiete der Marschallinselu.
Auf Grund der 88 8 und 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900 S. 813) bestimme
ich hierdurch, was folgt:
§ 1.
Der Kaiserliche Landeshauptmann hat die Geschäfte zu versehen, welche den deutschen Konsuln
nach § 12 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 319) und nach § 35 des Gesetzes
vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 137) zustehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen, welche
den deutschen Konsulaten als Seemannsämtern nach der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872
(Reichs-Gesetzblatt S. 409) und nach sonstigen Reichsgesetzen obliegen.
Die für die Konsuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den im vorhergehenden Absatz ge-
nannten Gesetzesvorschriften finden entsprechende Anwendung.
In den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Gesetzes über die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom
1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt S. 245) erhoben.
§ 2.
Der Landeshauptmann ist befugt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften