Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Die Telegraphenlinie am Kadunafluß entlang 
wurde bis zur neuen Hauptstadt fertiggestellt. Die 
von der Niger-Kompagnie begonnene Benus-Tele- 
graphenlinie wurde auf 60 Meilen von Loko bis 
Akwanja wieder abgerissen und in einer mehr nörd- 
lichen Richtung über Nassarawa weitergeführt. 
Die Regierungsflotte aus dem Niger bestand am 
Schluß des Berichtsjahres aus zwei neuen Heckrad- 
dampfern und vier anderen Fahrzeugen. Ein neues 
Passagierboot war noch im Bau. 
Lugard bedauert, daß es bisher noch an Mitteln 
zur Einrichtung einer wissenschaftlichen Versuchsstation 
für die Landesprodukte gefehlt hat. Ende 1901 
wurde an die Chefs der einzelnen Provinzen einge- 
führter Baumwollsamen zu Anbauversuchen vertellt. 
Die Resultate stehen noch aus. Lugard verspricht 
sich keinen besonderen Erfolg von diesen Versuchen, 
zumal, wie er sagt, nach den in Deutsch-Togo ge- 
machten wissenschaftlichen Versuchen der einheimische 
Samen weit bessere Wolle zu liefern scheine als 
eingeführter Samen. 
Als Zahlungsmittel nimmt unter den Eingebo- 
renen das Silbergeld mehr und mehr an Bedeutung 
zu, wenngleich zur Zeit noch die Kaurimuschel das 
wesentlichste Zahlungsmittel bildet. 
Der allgemeine Gesundheitszustand der Europäer 
in der Kolonie hat sich gegen die früheren Jahre 
erheblich gebessert. 1901 waren durchschnittlich 
163 Europêer in der Kolonie, von denen 6 starben, 
während bei einer fast gleichen Anzahl von Europäern 
in den Jahren 1900 und 1899 je 14, 1898 sogar 
32 Todesfälle vorkamen. Dieses günstige Ergebnis 
wird den gebesserten Wohnungs= und Wasserverhält- 
nissen und den besseren sanitären Einrichtungen auf 
den einzelnen Stationen zugeschrieben. 
Fischereiverordnung für die englischen Kalomonsinseln. 
Der englische Oberkommissar für den westlichen 
Stillen Ozean hat unter dem 28. November v. Is. 
eine Verordnung, betreffend die Fischerei in den 
englischen Salomonsinseln, erlassen, nach welcher es 
zur Ausübung der Fischerei einer Lizenz bedarf. Die 
Gebühren sind, wie folgt, festgesetzt: Für Boote je 
1 0, bei Schiffen 10 sh für jede Registertonne, wo- 
bei der Höchstbetrag 100 28 beträgt. Die Lizenzen 
werden auf ein Jahr vom Oberkommissar oder dem 
Residenten für die Salomonsinseln ausgestellt. Auf 
das Fischen ohne Lizenz ist Geldstrafe bis zum Be- 
trage von 50 2 gesetzt, an deren Stelle im Unver- 
mögensfalle Gefängnis bis zu sechs Monaten tritt. 
Fabrzeuge, die ohne Lizenz bemm Fischfang angetroffen 
werden, können bis zur Beendigung der Untersuchung 
beschlagnahmt werden. Auf Fahrzeuge der Kriegs- 
marine und der Eingeborenen, sofern diese für ihren 
eigenen Bedarf fischen, findet die Verordnung keine 
Anwendung. 
  
Derordnung, betreffend die Beobachtung verschiedener 
mohammedanischer Gebräuche für Britisch= Kordborneo 
(Nr. XI, J902). 
Im nachstehenden sind die wesentlichsten Be- 
stimmungen einer von dem Gouverneur von Britisch- 
Nordborneo im August v. Is. erlassenen Verordnung, 
betreffend die Berücksichtigung der religiösen Ge- 
bräuche und nationalen Herkommen der mohammeda- 
nischen Bevölkerung des Landes, wiedergegeben. Die 
Verordnung regelt die Formen bei Eheschließungen 
und Ehescheidungen und trifft Bestimmungen über 
die Zahlung des Kaufgeldes für die Braut und über 
die Morgengabe. Danach ist der Kadi oder der 
Iman eines Distrikts berechtigt, mit Genehmigung 
des Gouverneurs Vorschriften zu erlassen, welche den 
Mohammedanern den Besuch des Gottesdienstes vor- 
schreiben und für die Nichtbefolgung Strafen festsetzen. 
Eheschließungen und Ehetrennungen müssen inner- 
halb sieben Tagen von dem Ehegatten bezw. dem 
Vertreter der Frau beim Kadi oder beim Iman des 
Bezirks angemeldet werden. Der Kadi bezw. Iman 
trägt die Eheschließung bezw. Ehescheidung in ein 
Register ein und stellt hierüber dem Ehemann und 
der Ehefrau eine Bescheinigung aus. Die Gebühr 
beträgt 1 Dollar. Wenn die Ehescheidung wieder 
rückgängig gemacht wird, so soll die über die erfolgte 
Ehescheidung ausgestellte Bescheinigung wieder zurück- 
gegeben und ein Vermerk im Register des Inhalts 
eingetragen werden, daß die Scheidung hinfällig 
geworden ist. 
Die Heiratsmitgift soll bei einer Unverheirateten 
den Betrag von 80 Dollars, bei einer Witwe 
oder bei einer früher schon verheiratet gewesenen 
Frau den Betrag von 40 Dollars nicht übersteigen. 
Die Morgengabe, welche dem Herkommen entsprechend 
den Eltern oder dem Vormund der Frau bei der 
Heirat zu zahlen ist, soll in keinem Fall die Hälfte 
der Mitgist überschreiten. Diese Bestimmungen 
sollen aber nicht dem mohammedanischen Gebrauch 
entgegenstehen, wonach von einem Manne, der ent- 
gegen den einheimischen Gewohnheiten sich verheiratet 
hat, der doppelte Betrag verlangt werden kann. 
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden 
mit Geldstrafen bis zu 50 Dollars geahndet. 
Die Verordnung verdient insofern Beachtung, 
als sie zeigt, daß die Regierung gewillt ist, die 
Gebräuche und Herkommen der mohammedanischen 
Bevölkerung, soweit sie den guten Sitten und dem 
Gemeinwohl nicht widersprechen, zu dulden und zu 
schützen, andererseits für ihre Beobachtung eine ge- 
wisse Ordnung einzuführen. 
Perschiedene Witteilungen. 
Rolonial-Wirtschaftliches Romitee. 
Über die Arbeiten des Komitees ist zu berichten: 
Infolge der Bewilligung von Mitteln durch den 
Reichstag zur Fortführung der Usambarabahn bis
	        
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