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Die Telegraphenlinie am Kadunafluß entlang
wurde bis zur neuen Hauptstadt fertiggestellt. Die
von der Niger-Kompagnie begonnene Benus-Tele-
graphenlinie wurde auf 60 Meilen von Loko bis
Akwanja wieder abgerissen und in einer mehr nörd-
lichen Richtung über Nassarawa weitergeführt.
Die Regierungsflotte aus dem Niger bestand am
Schluß des Berichtsjahres aus zwei neuen Heckrad-
dampfern und vier anderen Fahrzeugen. Ein neues
Passagierboot war noch im Bau.
Lugard bedauert, daß es bisher noch an Mitteln
zur Einrichtung einer wissenschaftlichen Versuchsstation
für die Landesprodukte gefehlt hat. Ende 1901
wurde an die Chefs der einzelnen Provinzen einge-
führter Baumwollsamen zu Anbauversuchen vertellt.
Die Resultate stehen noch aus. Lugard verspricht
sich keinen besonderen Erfolg von diesen Versuchen,
zumal, wie er sagt, nach den in Deutsch-Togo ge-
machten wissenschaftlichen Versuchen der einheimische
Samen weit bessere Wolle zu liefern scheine als
eingeführter Samen.
Als Zahlungsmittel nimmt unter den Eingebo-
renen das Silbergeld mehr und mehr an Bedeutung
zu, wenngleich zur Zeit noch die Kaurimuschel das
wesentlichste Zahlungsmittel bildet.
Der allgemeine Gesundheitszustand der Europäer
in der Kolonie hat sich gegen die früheren Jahre
erheblich gebessert. 1901 waren durchschnittlich
163 Europêer in der Kolonie, von denen 6 starben,
während bei einer fast gleichen Anzahl von Europäern
in den Jahren 1900 und 1899 je 14, 1898 sogar
32 Todesfälle vorkamen. Dieses günstige Ergebnis
wird den gebesserten Wohnungs= und Wasserverhält-
nissen und den besseren sanitären Einrichtungen auf
den einzelnen Stationen zugeschrieben.
Fischereiverordnung für die englischen Kalomonsinseln.
Der englische Oberkommissar für den westlichen
Stillen Ozean hat unter dem 28. November v. Is.
eine Verordnung, betreffend die Fischerei in den
englischen Salomonsinseln, erlassen, nach welcher es
zur Ausübung der Fischerei einer Lizenz bedarf. Die
Gebühren sind, wie folgt, festgesetzt: Für Boote je
1 0, bei Schiffen 10 sh für jede Registertonne, wo-
bei der Höchstbetrag 100 28 beträgt. Die Lizenzen
werden auf ein Jahr vom Oberkommissar oder dem
Residenten für die Salomonsinseln ausgestellt. Auf
das Fischen ohne Lizenz ist Geldstrafe bis zum Be-
trage von 50 2 gesetzt, an deren Stelle im Unver-
mögensfalle Gefängnis bis zu sechs Monaten tritt.
Fabrzeuge, die ohne Lizenz bemm Fischfang angetroffen
werden, können bis zur Beendigung der Untersuchung
beschlagnahmt werden. Auf Fahrzeuge der Kriegs-
marine und der Eingeborenen, sofern diese für ihren
eigenen Bedarf fischen, findet die Verordnung keine
Anwendung.
Derordnung, betreffend die Beobachtung verschiedener
mohammedanischer Gebräuche für Britisch= Kordborneo
(Nr. XI, J902).
Im nachstehenden sind die wesentlichsten Be-
stimmungen einer von dem Gouverneur von Britisch-
Nordborneo im August v. Is. erlassenen Verordnung,
betreffend die Berücksichtigung der religiösen Ge-
bräuche und nationalen Herkommen der mohammeda-
nischen Bevölkerung des Landes, wiedergegeben. Die
Verordnung regelt die Formen bei Eheschließungen
und Ehescheidungen und trifft Bestimmungen über
die Zahlung des Kaufgeldes für die Braut und über
die Morgengabe. Danach ist der Kadi oder der
Iman eines Distrikts berechtigt, mit Genehmigung
des Gouverneurs Vorschriften zu erlassen, welche den
Mohammedanern den Besuch des Gottesdienstes vor-
schreiben und für die Nichtbefolgung Strafen festsetzen.
Eheschließungen und Ehetrennungen müssen inner-
halb sieben Tagen von dem Ehegatten bezw. dem
Vertreter der Frau beim Kadi oder beim Iman des
Bezirks angemeldet werden. Der Kadi bezw. Iman
trägt die Eheschließung bezw. Ehescheidung in ein
Register ein und stellt hierüber dem Ehemann und
der Ehefrau eine Bescheinigung aus. Die Gebühr
beträgt 1 Dollar. Wenn die Ehescheidung wieder
rückgängig gemacht wird, so soll die über die erfolgte
Ehescheidung ausgestellte Bescheinigung wieder zurück-
gegeben und ein Vermerk im Register des Inhalts
eingetragen werden, daß die Scheidung hinfällig
geworden ist.
Die Heiratsmitgift soll bei einer Unverheirateten
den Betrag von 80 Dollars, bei einer Witwe
oder bei einer früher schon verheiratet gewesenen
Frau den Betrag von 40 Dollars nicht übersteigen.
Die Morgengabe, welche dem Herkommen entsprechend
den Eltern oder dem Vormund der Frau bei der
Heirat zu zahlen ist, soll in keinem Fall die Hälfte
der Mitgist überschreiten. Diese Bestimmungen
sollen aber nicht dem mohammedanischen Gebrauch
entgegenstehen, wonach von einem Manne, der ent-
gegen den einheimischen Gewohnheiten sich verheiratet
hat, der doppelte Betrag verlangt werden kann.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden
mit Geldstrafen bis zu 50 Dollars geahndet.
Die Verordnung verdient insofern Beachtung,
als sie zeigt, daß die Regierung gewillt ist, die
Gebräuche und Herkommen der mohammedanischen
Bevölkerung, soweit sie den guten Sitten und dem
Gemeinwohl nicht widersprechen, zu dulden und zu
schützen, andererseits für ihre Beobachtung eine ge-
wisse Ordnung einzuführen.
Perschiedene Witteilungen.
Rolonial-Wirtschaftliches Romitee.
Über die Arbeiten des Komitees ist zu berichten:
Infolge der Bewilligung von Mitteln durch den
Reichstag zur Fortführung der Usambarabahn bis