Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Verkauf oder durch Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Kauf- 
verträgen Obst nach Maßgabe des Folgenden zuzuführen. 
Der gewerbsmäßige Aufkauf von Apfeln, Birnen und Zwetschen ist, 
soweit nicht bereits anderweite Beschränkungen bestehen oder mit unserer 
Genehmigung noch ongeordnet werden, nur mit schriftlicher Genehmigung 
des zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektors gestattet. 
Die gewerbsmäßigen Aufkäufer haben, soweit nicht die Großherzog- 
lichen Bezirksdirektoren andere Anordnung treffen, die von ihnen, ihren 
Angestellten oder Beauftragten aufgekauften Obstmengen fortlaufend 
alsbald unter Vorlage der Schlußscheine anzuzeigen und nachzuweisen, 
wie sie darüber verfügt haben. 
Die Erwerber des Anhangs von Obstanpflanzungen (Apfel, Birnen, 
Zwetschen) in Staals-, Gemeinde= oder Privatbesitz sind verpflichtet, 
mindestens die Hälfte des Obstertrags gegen Zahlung des festgesetzten 
Erzeugerhöchstpreises an die von dem zuständigen Großherzoglichen 
Bezirksdirektor oder der Bezirkssammelstelle zu bezeichnende Stelle ab- 
zuliefern. Das gilt, soweit nicht das verkaufte Obst in die Hand 
eines anderen Käufers übergegangen oder dem Verbrauche zugeführt 
worden ist, auch für vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene 
Verkäufe. 
Die Gemeindevorstände haben auf Anweisung des Großherzoglichen 
Bezirksdirektors der Bezirkssammelstelle alle Verkäufe von Obstanhang 
unter genauer Bezeichnung des Erzeugers, des Erwerbers, der Zahl 
und der Sorten der Obstbäume und der mutmaßlichen Menge des ver- 
kauften Obstes anzuzeigen. Für bereits abgehaltene Verkäufe ist die 
Anzeige sofort zu erstatten. 
Verkäufe von Obst, bei denen gegen die Vorschriften unter 4 Abs. 1 
verstoßen wird, sind nichtig. Der Ertrag der betreffenden Bäume kann 
ohne Entschädigung von der zuständigen Bezirkssammelstelle in Anspruch 
genommen werden. 
Alle sonstigen entgeltlichen Verträge über den Erwerb von Apfeln, 
Birnen und Zwetschen bedürfen der Genehmigung des für den Er- 
zeugungsort zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektors oder der von 
ihm bestimmten Stelle.
	        
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