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Dritten Personen gegenüber haben nur die durch die Statuten festgesetzten Beschränkungen
rechtliche Wirkung. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aussichtsrats sein.
Zum Stellvertreter eines Mitgliedes des Vorstandes — einerlei ob der Vorstand aus einer oder mehreren
Personen besteht — können für einen im voraus begrenzten Zeitraum auch Mitglieder des Ausfsichtsrats
bestellt werden; doch scheiden dieselben für die Dauer ihrer Bestellung zu stellvertretenden Vorstands-
mitgliedern aus dem Aufsichtsrate aus. Erklärungen oder Unterschriften sind für die Gesellschaft verbindlich,
wenn sie unter dem Namen der Gesellschaft abgegeben werden, und zwar, wenn nur ein Vorstandsmitglied
ernannt ist, von diesem oder seinem Stellvertreter, und wenn mehrere Vorstandsmitglieder ernannt sind,
von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Stellvertreter oder zwei Stell-
vertretern.
Der Aussichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird von
der Hauptversammlung festgesetzt, welcher auch die Wahl derselben zusteht. Die Wahl erfolgt in der
konstituierenden und später in den ordentlichen Hauptversammlungen. In jeder ordentlichen Hauptver-
sammlung scheiden die drei Mitglieder aus, welche die längste Amtsdauer haben, im Zweifelsfalle entscheidet
das Los. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Wenigstens zwei Drittel der Mitglieder
des Aufsichtsrats müssen deutsche Reichsangehörige sein. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner
Amtsdauer aus, so kann für ihn in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl stattfinden.
Bis dahin kann der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied kooptieren.
Der Aussichtsrat hat das Recht und die Pflicht, die gesamte Geschäftsführung zu überwachen.
Er kann jederzeit von dem Vorstande oder den Beamten der Gesellschaft Bericht über die Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen und durch von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige
die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und
die sonstigen Aktivbestände untersuchen.
Dem Aussichtsrate sind vorbehalten:
die Anstellung und Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben,
die Feststellung von Anweisungen für die Geschäftsführung des Vorstandes,
die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
die Inanspruchnahme von Bankkredit,
die Einforderung von weiteren Einzahlungen auf die Anteile,
die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft innerhalb der ersten drei Jahre nach
Maßgabe des § 6 Absatz 2.
7. die Einberufung der Hauptversammlung und die Festsetzung ihrer Tagesordnung.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden
jedesmal bis zur ersten Sitzung nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
Er regelt seine Tätigkeit durch eine von ihm selbst beschlossene Geschäftsordnung.
Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und
Wahlen sind für alle Gesellschaftsmitglieder verbindlich. Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Aussichtsrat mittelst öffentlicher Bekanntmachung, welche mindestens
14 Tage vor dem betreffenden Termine zu erfolgen hat. In der Bekanntmachung muß die Tagesordnung
sowie die Stellen, an welchen Anteils= bezw. Interimscheine hinterlegt werden können, angegeben werden.
Anträge von Gesellschaftsmitgliedern (§ 30 Abs. 2) müssen mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung
angekündigt werden. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, können gültige Beschlüsse
nicht gefaßt werden.
Jeder Gesellschafter, der einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm
auf seine Kosten die Berufung der Hauptversammlung und die Gegenstände der Verhandlung, sobald deren
öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt werden. Die gleiche
Mitteilung kann er über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. Zur Teilnahme an
der Hauptversammlung ist jedes Mitglied der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Anteile
berechtigt, falls es sich durch eine Hinterlegungsquittung einer der vorerwähnten Hinterlegungsstellen als
Mitglied ausweist. Mitglieder, welche Scheine auf ihren Namen hinterlegt haben, können sich in der
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Aussichtsrat kann eine genügende
Beglaubigung der Unterschrift der Vollmacht verlangen. Der Aufsichtsrat hat das Recht, auch Personen,
welche weder Mitglieder noch Bevollmächtigte sind, die Teilnahme an der Hauptversammlung zu gestatten.
In den Hauptversammlungen berechtigt jeder hinterlegte Anteil ohne Rücksicht darauf, welcher
Betrag auf ihn einbezahlt worden ist, zu einer Stimme.
Über die Verhandlungen ist notariell Protokoll zu führen; dasselbe ist vom Vorsitzenden der
Versammlung zu vollziehen.
Die Hauptversammlungen sind ordentliche und außerordentliche.
mP