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Verordnung,
betreffend
die öffentlichen Tollniederlagen und die unter Zollamtlichem Mitverschlulz
lstebenden Orivatniederlagen.
Auf Grund des § 38 der Verordnung des Reichskanzlers vom 31. Januar 1903 (Zollverordnung
für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Gegenstände, welche unter Zollaufssicht stehen, und auf denen noch ein Zollanspruch haftet, können
auf Antrag in eine öffentliche Zollniederlage oder in eine unter zollamtlichem Mitverschluß stehende Privat-
niederlage ausgenommen werden.
–2.
Von Amtswegen werden den Zollniederlagen überwiesen alle diejenigen unter Zollaufsicht stehenden
Gegenstände, welche aus irgend einem Grunde innerhalb einer örtlich zu bemessenden Frist nicht verzollt
bezw. nicht in Empfang genommen sind (88 14 und 15 der Zollordnung).
83.
Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Niederlage sind alle feuergefährlichen und gesundheits-
schädlichen Gegenstände sowie solche, welchen schnellem Verderben ausgesetzt sind.
Bei Gegenständen, welche in beschädigten Verpackungen eingehen, müssen diese vor Aufnahme in
die Niederlage ausgebessert werden (Fässer, welche Leckage zeigen, Säcke mit Löchern, zerbrochene Kisten 2c.).
85.
Von auswärtigen Niederlegern ist ein am Orte der Niederlage wohnhafter Vertreter zu bestellen,
der im Niederlageregister als solcher zu vermerken ist.
Bei Gegenständen, deren Empfänger nicht feststehen, kann die Bestellung eines Vertreters von
Amts wegen erfolgen.
s6.
Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
Wenn Gegenstände länger als drei Jahre lagern oder in Fäulnis überzugehen oder auf eine
andere Weise zu verderben drohen, hat die Zollstelle, zu deren Amtsbezirk die Niederlage gehört, den
Niederleger zur Entnahme der Gegenstände aufzufordern; bleibt die Aufforderung ergebnislos, so werden
die Gegenstände öffentlich meistbietend versteigert. Uber den Erlös ist nach Maßgabe der Bestimmungen
im § 12 der Zollverordnung zu versügen.
.. §7-
Uber die in eine öffentliche Zollniederlage oder unter zollamtlichen Mitverschluß stehende Privat-
niederlage ausgenommenen Gegenstände wird ein Niederlageregister (Muster A) geführt.
Das Register muß vor Ingebrauchnahme foliiert werden. Das Register ist kontenweise zu führen,
das heißt, für jeden Niederleger ist ein besonderes, je nach Bedarf mehrere Blätter umfassendes Konto an-
zulegen, in welches die in die Niederlage aufgenommenen Gegenstände in der Zeitfolge der Einlagerung
eingetragen werden.
Das Register muß vor dem ersten Konto mit einem Inhaltsverzeichnisse versehen sein, aus welchem
die Namen der Niederleger und die Seite des Registers, die deren Konto enthält, zu ersehen sind.