Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Deransgezeben in der Kolsinl-Sbteiling bes Auswirtigen Imü#.
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XIV. Jahrgang. herlin, 1. Juli 1903. Nummer 13.
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „HMitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beihesten beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Bocchbandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schuygebiete und
Lterreich. ngarn, Mi. 8.75 für die Länder des Weltposwereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchbandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 668—71, zu richten. (Einget. in der Zeitungs-Preisliste für 1908 unter Nr. 2151.)
Inhalt: Amtlicher Teil: Genehmigungsurkunde, betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft auf den Inhaber S. 313. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 315. —
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika in den Monaten Februar und
März 1903 S. 316. — Personalien S. 316.
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 317. — Deutsch-Ostafrika: Bericht des Hauptmanns
v. Beringe über eine Expedition nach Ruanda (IV. Schluß) S. 317. — Missenschaftliche Sammlungen S. 319. —
Kamerun: Kaisers-Geburtstagsfeier in Dikoa S. 319. — Westafrikanische Pflanzungsgesellschaft „Bibundi“ S. 319.
— Deutsch-Südwestafrika: Zur neuen Zollverordnung für Deutsch-Südwestafrika S. 320. — South West
Afrvica Company, Limited S. 322. — Samoa: Die Selbstverwaltung der Samoaner S. 322. — Togo: Zur
Statistik des Warenverkehrs des Schutzgebietes Togo für das Jahr 1902 S. 323. — Statistik des Warenverkehrs des
Schutzgebietes Togo für das Kalenderjahr 1902 S. 324. — Aus dem Bereiche der Missionen und der
Antisklaverei-Bewegung S. 333. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Beschrän-
Eng d:# Schürfens und des Waffenhandels in Liberia S. 338. — Kupfer-= und Eisenerzlager in Nordwest-Rhodesia
S. 338. — Wachsproduktion und -handel Madagaskars S. 338. — Aufhebung der Durchfuhrzölle in Mogambique
S. 338. — Außenhandel des Kongostaates im Jahre 1902 S. 339. — Bahnbau in Dahomey S. 339. — Ver-
schiedene Mitteilungen: Zur Malariabekämpfung S. 339. — Einrichtung eines monatlichen Dampferverkehrs
zwischen Lissabon und Mogambique S. 339. — Literatur S. 340. — Verkehrs-Nachrichten S. 341. — Anzeigen.
Amtlicher Teil.
Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Genehmigungsurkunde, betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf den Inhaber. Vom 23. Juni 1903.
Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hierdurch auf Grund des § 795 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des Artikels 8 der Königlichen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vom 16. November 1899 der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft mit dem Sitze in Berlin die Genehmigung
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 11 495 000 Mk., in Buch-
staben: Elf Millionen vierhundertfünfundneunzigtausend Mark. Die Schuldverschreibungen sind nach dem
anliegenden Muster anzufertigen, mit 8½ péCt. jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungs-
plane durch Verlosung vom 1. Juli 1904 ab halbjährlich mit 0,85982 péCt. des Kapitals, unter Zuwachs
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen.
Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Für die Befriedigung der
Inhaber der Schuldverschreibungen wird eine Gewährleistung seitens des Staats nicht übernommen.
Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im „Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen
Staatsanzeiger“ bekannt zu machen.
Berlin, den 23. Juni 1903.
Der Minister Der Finanzminister.
der auswärtigen Angelegenheiten. In Vertretung:
Graf v. Bülow. Dombois.