— R Û
Bananenanpflanzungen Verwendung finden. Der Be-
stand an Bananen beträgt bereits 70 000 Pflanzen.
Die Erträge werden zur Arbeiterernährung verwandt
werden. Die Leitung der Pflanzung hat Herr R.
Schoepke, unter welchem bis zu elf weißen Ange-
stellten in den Pflanzungen, ein Lazarettgehilfe, ein
Arbeiteranwerber und ein Faktorist beschäftigt waren.
Der Bestand an Arbeitern betrug im Berichtsjahr
durchschnittlich 717, womit der Bedarf zur Bewirt-
schaftung der Pflanzungen genügend gedeckt war.
Das Gewinn= und Verlustkonto schließt infolge des
erheblichen Verlustes des Tabakbaukontos mit einem
Verluste von 151 720 Mk. ab. Zur Verfügung
stehen für das laufende Jahr noch die letzten 25 péCt.
des Vorzugskapitals von 600 000 Mk., welche in-
zwischen eingefordert sind. (Tropenpflanzer.)
— —— —— ——
Deutsch-Südwelkafrika.
Sur nenen Sollverorènng für Deutsch-Südwestafrika.
Die neue Zollverordnung für das südwest-
afrikanische Schutzgebiet vom 31. Januar 1908, die
am 1. Juli in Kraft tritt, hat in der Kolonie leb-
haften Widerspruch hervorgerufen. Vor allem werden
die Anderungen des Zolltarifs ungünstig beurteilt;
in der Erhöhung einer Anzahl von Positionen des
Einfuhr-Zolltarifs wird eine schwer zu ertragende
Verteuerung des täglichen Lebens erblickt, und von
der neuen Normierung des Ausfuhrzolls für Mutter-
vieh glaubt man eine Beeinträchtigung der kaum an-
geknüpften Handelsbeziehungen mit der Kapkolonie
befürchten zu müssen. Ferner wird die Art des
Zustandekommens der Zollverordnung bemängelt;
aus dem Umstande, daß die Verordnung vom Reichs-
kanzler erlassen worden ist, wird der Vorwurf her-
geleitet, daß eine die wirtschaftlichen Interessen des
Schutzgebietes so wesentlich berührende Verordnung
von der Zentrale aus ohne die erforderliche Fühlung
mit der Kolonie erlassen worden sei.
Gegenüber diesen Vorwürfen ist folgendes aus-
zuführen:
In Anbetracht der seit dem Erlaß der blsher
gültigen Zollverordnung und ihres Tarifs notwendig
gewordenen Abänderungen, die sich namentlich auf die
Zollbefreiungen, die Zollabfertigung im Innern des
Schutzgebiets und den Eisenbahnverkehr bezogen,
erschien eine Neuredaktion der Zollverordnung schon
seit längerer Zeit erwünscht. Eine Anderung des
Zolltarifs wurde gleichfalls zur unabweisbaren Not-
wendigkeit, und zwar namentlich infolge der unum-
gänglichen Ermäßigung des Ausfuhrzolls auf Guano,
der bisher einen beträchtlichen Teil der Zollerträgnisse
des Schutzgebiets geliefert hatte. Nachdem die reich-
haltigen Guanolager abgebaut waren, konnte nur
eine wesentliche Herabsetzung der Zollsätze für Guano
von geringerem Ammoniakgehalt eine Fortsetzung des
320
*
Guanoexports ermöglichen. Die Herbeiführung eines
finanziellen Ausgleichs für die hier zu erwartenden
Ausfälle lag zwar nahe. Immerhin hätte man
aber auch davon abgesehen, wenn man nicht hätte
anerkennen müssen, daß, was weiter unten näher aus-
geführt werden wird, sich eine mäßige Erhöhung der
Zölle sehr wohl mit den Interessen des Schutzgebiets
vereinigen lasse. Für eine solche Erhöhung aber
kam ganz wesentlich in Betracht, daß die Aus-
gaben des Schutzgebiets nur zu einem sehr geringen
Teil durch die eigenen Einnahmen des Schutzgebiets
gedeckt werden. Im Jahre 1901 haben beispiels-
weise die Ausgaben des Schutzgebiets 11.4 Millionen
Mark betragen, während die eigenen Einnahmen sich
auf nur etwa 1,7 Millionen Mark beliefen, so daß
der erforderliche Reichszuschuß mehr als 9 Millionen
Mark betrug; im Etat für das Jahr 1902 waren
die Ausgaben des Schutzgebiets auf 9,5 Millionen
Mark veranschlagt, die eigenen Einnahmen mit
1,8 Millionen Mark. Den Hauoptbestandteil der
eigenen Einnahmen des Schutzgebiets haben bisher
die Zölle geliefert, und das wird, wenn man von
den Betriebseinnahmen aus Eisenbahn und Mole
absieht, auch in den nächsten Jahren noch so bleiben
müssen, da der Zeitpunkt für eine durchgreifende
direkte Besteuerung noch nicht gekommen erscheint.
Nur durch die Fortbildung des Zollsystems konnte
mithin eine, wenn auch nur bescheidene Besserung
der Einnahmen des Schutzgebiets ermöglicht werden.
Schon im Frühjahr 1901 hat die Kolonial-
abteilung des Auswärtigen Amts das Gouvernement
in Windhoek ausfgefordert, geeignete Vorschläge aus-
zuarbeiten, und in den ersten Monaten des Jahres
1902 hat das Gouvernement den Entwurf einer
neuen Zollverordnung, eines neuen Zolltarifs sowie
der zugehörigen Ausführungsbestimmungen vorgelegt.
Diese Entwürfe sind seitens der Kolonialverwaltung
einer eingehenden Prüfung nach den wirtschaftlichen,
finanziellen und zolltechnischen Gesichtspunkten unter-
zogen worden. Das Ergebnis dieser Arbeiten hat
in den letzten Monaten des Jahres 1902 den
Gegenstand der ausführlichsten Beratungen zwischen
der Kolonialabtellung und dem in Urlaub in Berlin
anwesenden Gouverneur und dem ebenfalls in Berlin
anwesenden Zolldirektor des südwestafrikanischen
Schutzgebletes gebildet. Daß die auf diese Weise
zustande gekommene Zollverordnung als Verordnung
des Reichskanzlers und nicht — wie die bisherigen
Zollverordnungen — als Verordnung des Gou-
vernements erlassen worden ist, hat seinen Grund
lediglich in einem Umstand von rein formaler Natur.
Die bisher von den Gouverneuren erlassenen Zoll-
verordnungen der einzelnen Schutzgebiete zeigen auch
in denjenigen Bestimmungen, die für alle Schutz-
gebiete in gleicher Weise erforderlich sind (Allgemeine
Bestimmungen über Em= und Ausfuhr, Zoll-
pflicht, Deklaration, Revision, Abfertigung. Straf-
bestimmungen 2c.), erhebliche Verschiedenheiten und
teilweise auch Inkorrektheiten. Da fast in allen