Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Verfügnng, betreffend Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener 
mit Eingeborenen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 23. Juli 1903. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und der Aller- 
höchsten Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, 
vom 25. Februar 1896 wird hiermit für den Bereich des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika verfügt, 
was folgt: 
81. « 
Verbindlichkeiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit Nichteingeborenen erlöschen innerhalb eines 
Jahres nach Abschluß der Rechtsgeschäfte, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist der Gläubiger bei der 
nach dieser Verfügung zuständigen Behörde Klage erhoben hat. 
Abgesehen hiervon findet eine Unterbrechung oder Hemmung des Laufes dieser Frist nicht statt. 
Die Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, sobald der Gläubiger den Rechtsstreit einschließlich der 
Zwangsvollstreckung innerhalb einer ihm zu stellenden Frist fortzusetzen unterläßt. 
Die Frist ist von der Behörde, bei der der Rechtsstreit schwebt, unter der Androhung zu stellen, 
daß ihre Versäumnis das Erlöschen des Anspruchs zur Folge haben werde. 
8 2. 
Ist die Verbindlichkeit des Eingeborenen gemäß den Vorschriften des § 1 erloschen, so ist der 
Nichteingeborene von dem Eingeborenen Rückgabe des Geleisteten nur insoweit zu verlangen befugt, als das 
Geleistete in einer nicht vertretbaren Sache besteht und sich noch im Vermögen des Eingeborenen befindet. 
Eine Forderung auf Ersatz wegen Verlust oder Verschlechterung der Sache ist ausgeschlossen. 
83. 
Die Entscheidung über Ansprüche Nichteingeborener gegen Eingeborene liegt dem Bezirksamtmann 
ob, in dessen Bezirk der Eingeborene zur Zeit des Antrages auf die Entscheidung seinen Wohnsitz oder 
beim Fehlen eines solchen seinen Aufenthalt hat. Der Bezirksamtmann kann diese Befugnis auf die 
Distriktschefs seines Bezirks übertragen. Die Übertragung hindert den Bezirlsamtmann nicht, jederzeit 
Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen. 
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und den Parteien bekannt 
zu machen. 
Der Gouverneur ist ermächtigt, den im Abs. 1 bezeichneten Behörden allgemein oder im Einzelfall 
Anweisungen über das Verfahren zu erteilen. 
. §4. 
Ülbersteigt der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von dreihundert Mark, so findet gegen 
die Entscheidung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Behörden innerhalb eines Monats Berufung an den 
Oberrichter statt. 
Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt für jeden Teil mit dem Zeitpunkt, in dem ihm 
die Entscheidung bekannt gemacht ist. 
§ 5. 
Abgesehen von dem Falle des § 4 Abs. 1 ist der Gouverneur ermächtigt, die Entscheidungen der 
ihm untergeordneten Behörden in Rechtsstreitigkeiten zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen von 
Amts wegen aufzuheben oder abzuändern. 
86 
Die Bekanntmachung der Entscheidungen ersolgt nach den allgemeinen für die Bekanntmachung 
von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bei Ausübung ihrer Zwangs- und Strafbefugnisse geltenden 
Vorschriften. 
87. 
Der Zwangsvollstreckung wegen Geldsorderungen aus den nach §§ 3, 4, 5 ergangenen Entscheidungen 
unterliegen diejenigen Vermögensstücke der Eingeborenen nicht, die notwendig sind, um ihnen und ihren 
Familien die Möglichkeit des wirtschaftlichen Bestehens zu sichern. 
Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit hiernach 
das Vermögen der Eingeborenen von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist. 
88 
Für Verbindlichkeiten einzelner Eingeborener darf das Stammesvermögen von dem Gläubiger nicht 
in Anspruch genommen werden. 
§ 9. 
Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften über den Ansatz von Gebühren und 
Auslagen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen zu erlassen.
	        
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