Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Leranegezeben in der Holsninl-Ibteilung bes Inswirügen Ints.
XV. Jahrgang. gerlin, 1. November 1903. Unmmer 21.
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheste beigefügt die mindestens einmal viertelsährlich
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Buchbandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Lausschlon einschl, der deutschen Schutzgebiete und
Oesterreich-= Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder des Weltvostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1908 unter Nr. 2151.)
Inhalt: Amtlicher Teil: Allerhöchste Verordnung, betreffend die Verleihung der deutsch ostafrikanischen Landes-
angehörigkeit S. 573. — Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Schürfscheingebühr, die Feldessteuer und
die Bergwerksabgabe in Deutsch-Ostafrika S. 574. — Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
Befeuerungs= und Betonnungsgebühren für die Häfen der deutsch-ostafrikanischen Küste S. 574. — Rachweisung der
Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat August 1903 S. 575. — Verordnung
des Bezirksamtmanns zu Jap, betreffend die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen im Westbezirk der
Karolinen und Palau S. 575; desgleichen betreffend das Schankgewerbe und den Verkauf geistiger Getränke S. 576.
— Verordnung des Vizegouverneurs im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, betreffend die Einrichtung
von Grundbuchbezirken S. 577. — Personalien S. 577. «,«
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 578. — Deutsch-Ostafrika: Antrag auf Verbesserung der
Lerkehrsverhältnisse S. 579. — Rheinische Handöi--Plantagengesellschaft S. 579. — Kamerun: Dienstreise des
Gouverneurs in das Tschadseegebiet S. 580. — Schlußbericht des Oberleutnants Frhrn. v. Stein über die Be-
endiung der Bertua-Expedition (II.) S. 580. — Zur Statistik des Außenhandels des Schutzgebiets Kamerun S. 583.
— UÜUbersicht über den Außenhandel des Schutzgebiets Kamerun im Kalenderjahre 1902 S. 684. — Deutsch-Süd-
westafrika: Aufhebung der Zoll= und Polizeistation und der Postagentur in Kap Croß S. 583. — Weinbau in
Deutsch-Südwestafrika S. 588. — Togo: Von der Landungsbrücke S. 588. — Schiffsverkehr im Jahre 1902 S. 589.
— Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 590. — Aus fremden
Kolonien und Produktionsgebieten: Bericht des Oberförsters Dr. v. Eschstruth über eine Bercilung Britisch-
Südwestafrikas (I.) S. 5991. — Neues Gesetz, betreffend das Graben nach Edelsteinen im Transvaal S. 596. —
Vergünstigung für die Durchfuhr gewisser Waren im Uganda-Schutzgebiet S. 596. — Handel der Seynchellen im Jahre
1902 S. 596. — Auffindung einer neuen Korkbaumart am Tschadsee S. 597. — Verschiedene Mitteilungen:
Vorlesungen an der Universität zu Berlin S. 597. — Förderung der Baumwollkultur in den deutschen Schutz-
gebieten S. 597. — Literatur S. 597. — Literatur-Verzeichnis S. 598. — Verkehrs-Nachrichten S. 598.
Amtlicher Teil.
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
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Allerhöchste Verordnung, betreffend die Verleihnng der dentsch- ostafrikanischen
Landesaugehörigkeit. Vom 24. Oltober 1903.*)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen auf
Grund der 88 1, 4, 7 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) für das deutsch-ostafrika-
nische Schutzgebiet im Namen des Reichs, was folgt:
81.
Personen, welche sich im Schutzgebiet niedergelassen haben, kann auf ihren Antrag die deutsch-
ostafrikanische Landesangehörigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften verliehen werden.
8 2.
Über den Antrag, welcher durch Vermittlung des für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen
Bezirksamtmanns (Stationchefs) zu stellen ist, entscheidet der Gouverneur.
Die Verleihung erfolgt durch Eintragung in eine von dem Bezirksamtmann (Stationschef) nach
näherer Bestimmung des Gouverneurs zu führende Matrikel. Eine Ausfertigung der Eintragung ist dem
Beliehenen auszuhändigen. Die dafür zu entrichtende Gebühr beträgt 20 Rupie. Die Gebühr kann in
geeigneten Fällen vom Gouverneur ermäßigt oder erlassen werden.
*) Vergl. Reichs-Anzeiger Nr. 258.