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Haft oder Gefängnis bis zu einem Monat bestraft, auch kann die Konzession sauf eine bestimmte Zeit oder
ganz wieder entzogen werden, ohne daß eine Rückzahlung der Gebühr stattfin
Diese Berordnung tritt am Tage der 6. Antn in Kraft.
Jap, den 2. Juli 1908.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
Senufft.
Verordnung des Vizegonvernenurs# im Infselgebiete der Karolinen, Palan und
Marianen, betreffend die Einrichtung von Grundbuchbezirken. Vom 14. Juli 1903.
Auf Grund der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 30. November 1902 zur Ausführung
der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902, betreffend die Rechte an Grundstücken in den
deutschen Schutzgebieten, werden für das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen folgende
Grundbuchbezirke bestimmt:
1. Ponape, umfassend die Ostkarolinen;
2. Jap, umfassend die Westkarolinen und Palau;
3. Saipan, umfassend die Marianen.
Der Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuches wird für die einzelnen Bezirke bestimmt werden,
sobald die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 30. November 1902
vorliegen.
Die nach Maßgabe der Verordnung vom 26. September 1899 bei den Kaiserlichen Bezirks-
gerichten in Ponape, Jap und Saipan geführten Landregister gelten als Landregister im Sinne der
Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 und der dazu ergangenen Verfügung des Herrn
Reichskanzlers vom 30. November 1902.
Ponape, den 14. Juli 1908.
Der geschäftsführende Kaiserliche Vizegouverneur.
Berg.
Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Missionar
Heidmann in Rehoboth den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen.
Kaiserliche Schutgtruppen.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 18. Oktober 19038.
Dr. Drewes, Stabsarzt, auf sein Gesuch der Abschied mit der gesetzlichen Pension unter ausnahmsweiser
Erteilung der Erlaubnis zum Tragen der bisherigen Uniform bewilligt.
Dr. Feldmann, Oberarzt, zum Stabsarzt befördert.
Frhr. v. Ledebur, Albinus, Oberleutnants, — Anträge um Belassung bei der Schutztruppe auf weitere
2½ Jahre genehmigt.
Schutztruppe für Kamerun.
Kirch, Leutnant im Infanterie-Regiment von Goeben (2. Rheinischen) Nr. 28, scheidet aus dem Heere am
5. November d. Is. aus und wird mit dem 6. November d. Is. in der Schutztruppe angestellt.
Allerhöchsten Orts beurlaubt sind zum Besuche des Seminars für orientalische Sprachen für das
Winterhalbjahr 1903/04 behufs Vorbereitung für den Schutztruppendienst folgende Offiziere:
die Oberleutnants:
v. Sobbe im Infanterie-Regiment General-Feldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Branden-
burgischen) Nr. 64,
Fischer im 2. Masurischen Infanterie-Regiment Nr. 147,
v. Kleist im Grenadier-Regiment Graf Kleist von Nollendorf (1. Westpreußischen) Nr. 6;)
*) Die Ausbildung findet auf Reichskosten statt.