zweiten Umtrieb fallen also Bestandsbegründungs-
kosten unter Umständen ganz fort; höchstens erwachsen
geringe Kosten durch Aushieb der Stockausschläge,
welcher unter den dargelegten Umständen sehr empfeh-
lenswert ist, um Gleichmäßigkeit und Astreinheit des
Nachwuchses zu sichern. Als Schädling wurde in
den Nodsberger Beständen eine kleine bis mittelgroße
Spinnraupe entdeckt, welche dem Vernehmen nach erst
seit etwa einem Jahr stärker aufgetreten ist; in einem
Bestand von ungünstigen Standortsverhältnissen war
Kahlfraß erfolgt, die Raupen saßen — infolge des
feuchten Wetters — in dicken Spiegeln an den
Stämmen. Die große Mehrzahl der Bestände scheint
vollständig verschont geblieben zu sein. Der Wattle
gilt in Natal und Transvaal, überhaupt im ganzen
Osten für eine genügsame Holzart und ist es auch
zweifelsohne unter den dortigen klimatischen Verhält-
nissen, welche ihm genügende Luftfeuchtigkeit gewähren.
Tiefgründigkeit des Bodens ist da eigentlich die ein-
zige Anforderung, die er stellt; zu feuchten Grund
scheint er zu meiden. Die Gewinnung der Rinde
geht leicht und rasch vonstatten, Farbstoffe, welche
die Qualität beeinträchtigen könnten, sind an der-
elben nicht wahrzunehmen.
Keues Gesetz, betreffend das Graben nach Ebelsteinen
im Transvaal.
Unter dem 30. Juli d. Is. ist in Pretoria ein
neues Gesetz, betreffend das Graben nach Edelsteinen,
veröffentlicht worden, das von dem bisher geltenden
Nr. 22/1898 und von dem Goldgesetz in einem
wesentlichen Punkt abweicht. Abgesehen von allu-
vialen Edelstein haltenden Feldern ist nämlich das
Publikum von der Anteilnahme an der Ausbeutung
der Fundstätten ausgeschlossen. Nur der Entdecker
der Edelsteine und der Eigentümer des Edelstein
bergenden Landes erhalten einen Anteil an dem Er-
trage. Der größere Teil des Gewinnes fällt an den
Staat. Werden Edelsteine auf Kronland gefunden
und wird das betreffende Land als Mine proklamiert,
so erhält der Staat neben etwaigen Lizenzgebühren
von dem Nettogewinn /10 und der Entdecker ½1
— Artikel 9 —, wird Privatland proklamiert, er-
hält der Staat 7/10 und der Eigentümer /10 des
Ertrages — Artikel 22 —. Die Diamanitminen
sollen im allgemeinen unter Staatskontrolle von den
Eigentümern des Landes oder den Entdeckern be-
arbeitet werden, wenn dies nicht angeht, soll die
Verarbeitung an einen Dritten vergeben werden;
findet sich ein solcher Unternehmer nicht, so kann die
Mine dem Eigentümer oder Entdecker verpachtet
werden — Artikel 28 bis 35 —. Diese Be-
stimmungen sind getroffen, um dem Staat neben
dem voraussichtlich großen Einkommen einen maß-
gebenden Einfluß auf die Produktion und den Ver-
trieb der gefundenen Steine zu geben. Die Lage
der Eigentümer und Entdecker ist nach dem neuen
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Gesetz als ungünstiger anzusehen als nach dem alten.
Wenn auch in Prozenten der Anteil des Eigen-
tümers am Ertrag größer sein wird als früher, so
ist ihm doch das gerade für Diamantenlager be-
sonders wertvolle Recht, sich aus dem ganzen
proklamierten Minenfeld seinen örtlichen Anteil aus-
zuwählen, genommen. Er erhält nur /10 von der
ungeteilten Mine. Die Regierung hat sich in
Artikel 33 des Gesetzes eine starke Kontrolle über
die mitberechtigten Personen vorbehalten. Es heißt
nämlich an dieser Stelle, daß alle Differenzen
zwischen Staat und Eigentümer bezüglich ihres
gegenseitigen Interesses endgültig von einem Board
entschieden werden sollen, in dem die Krone und der
Eigentümer im Verhältnis ihrer Anteile, d. h. die
Krone zu 3/10, vertreten sein sollen. Wo es sich um
das Bearbeiten von Alluvialgrund handelt, haben
der Entdecker und der Grundeigentümer das Recht,
sich 50 bezw. 100 Claims von je 150 Fuß im
Quadrat vorweg zu wählen, das übrige Land wird
dem Publikum zum Erwerb von Minenrechten offen
gestellt — Artikel 41 bis 5e86 —. Daß die Regie-
rung hier weiter geht, erklärt sich daraus, daß nach
den bisherigen Erfahrungen die Diamantfunde in
Alluvialboden sehr gering gewesen sind. Das Com-
poundsystem für eingeborene Arbeiter wird auch in
dem neuen Gesetz beibehalten. Zugunsten der Arbeiter
ist aber die zulässige Kontraktszeit von sechs auf drei
Monate reduziert — Artikel 50 bis 68 —. In
Artikel 76 ist die Bestimmung enthalten, daß von
dem Nettogewinn, der der Regierung aus den
Diamantminen zufließt, die Hälste zur Tilgung von
Staatsanleihen verwendet werden muß.
vergünstigung für die Durchfuhr gewisser Waren in
Uganda-Schutzgebiet.
Laut Verordnung des Commissioner vom 25. Juni
d. Is. ist bestimmt worden, daß für Elfenbein, Kaut-
schuk und Häute, welche in das Uganda-Schutzgebiet
aus den angrenzenden Gebieten von Deutsch-Ostafrika
und des Kongostaates eingeführt und nicht zur Durch-
fuhr angemeldet werden, der Ausfuhrzoll um den
Betrag des bei der Einfuhr gezahlten Zolles, sofern
dessen Zahlung nachgewiesen wird, ermäßigt werden soll.
Dandel der Seychellen im Jahre 1902.
Im Jahre 1902 betrug der deklarierte Wert der
Wareneinfuhr nach den Seychellen 861 159 Rupien,
d. i. 288 487 Rupien weniger als im vorhergehenden
Jahre. Der deklarierte Wert der Warenausfuhr des
Jahres 1902 belief sich auf 1 094 268 Rupien,
323 247 Rupien weniger als 1901. Bei der Aus-
fuhr gibt der Wert der ausgeführten Vanille den
Ausschlag. Im Jahre 1891 wurden 40 929 kg
Vanille im deklarierten Werte von nur 373 190 Ru-
pien ausgeführt; im Jahre 1896 wurden 31 227 kg