einmal gefallen, dann wird sich das andere mit
Gottes Hilfe auch geben. Entscheiden muß es sich
ja nun bald, wie die Sache werden soll. Will's
Gott, gedenke ich in den nächsten Wochen mit dem
Bau einer Kirche im Dorf zu beginnen. Vielleicht
gelingt es mir, einen Platz, der bis dahin dem Asa
geweiht war, zu bekommen. Die Eingeborenen wollen
das Holz zum Bau freiwillig herbeischaffen.“ —
Diesen Berichten hat allerdings die Bitte hinzugefügt
werden müssen, sich noch keinen überschwänglichen
Hoffnungen hinzugeben.
Aus fremden Aolonien und
Produktionsgebieten.
Drabtlose Telegraphie im Rongostaat.
Brüsseler Zeitungen bringen die Nachricht, daß
es gelungen sei, Banana (Kongostaat) mit Ambrizette
(Angola) durch Marconis drahtloses Telegraphen-
system zu verbinden. Die Entsernung der beiden
Hafenorte beträgt etwa 250 kw. Die Bestätigung
der Nachricht bleibt abzuwarten.
Wildschutzverordnung für Transpvaal.
Die „Transvaal Government Gazette“ vom
17. Oktober v. Is. veröffentlicht eine Wildschutz-
verordnung für Transvaal vom gleichen Tage, deren
wesentliche Bestimmungen im solgenden wieder-
gegeben sind.
Unter jagdbarem Wild versteht die Verordnung
die in den beigegebenen Verzeichnissen A, B und C
aufgeführten Tiere. Verzeichnis A enthält die jagd-
baren Vögel: verschiedene Arten von Rebhühnern,
Fasanen, Perlhühnern, Trappen, Birkhühnern, Wild-
enten und Wildgänsen. Liste B nennt einige Hasen-
und Wlildschweinarten, sowie fast sämtliche Abarten
der Antilope. Liste C enthält folgende Tiere:
Elefant, Flußpferd, Büffel, Giraffe, Sassaby, Rhi-
nozeros, Sumpfpferd, Zebra, Strauß. Kammkranich
und einige näher bezeichnete, seltenere Antilopenarten.
Verboten ist zunächst das Fangen und Töten
von jagdbarem Wild mittels Netzen, Schlingen,
Fallen u. dergl. Zuwiderhandlungen werden mit
einer Strafe bis zu 20 2, im Unvermögensfalle
bis zu 1 Monat Haft geahndet.
Zur Jagdausübung ist der Besitz eines Jagd-
scheins erforderlich. Derselbe kostet für ein Jahr
3.4 L, für eine Zeit bis zu zwei Wochen 1 TL, und
berechtigt für sich nur zur Jagd auf Tiere der
Listen A und B. Wer Tiere der Liste C jagen
will, bedarf noch einer besonderen schriftlichen Er-
laubnis des Kolonialsekretariats. Diese muß Zeit
und Jagdgebiet genau bezeichnen und unterliegt
einem Stempel von 25 Wer ohne solche schrift-
liche Erlaubnis Tiere der Liste C jagt oder auch
24
nur mutwillig stört, verfällt in eine Geldstrafe bis
zu 100 E, an deren Stelle im Unvermögensfalle
eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten tritt.
Der Vizegouverneur kann die Jagdausübung
räumlich und zeitlich dadurch beschränken, daß er
durch Veröffentlichung im Gouvernementsblatt be-
stimmte Gebiete von der Jagd ganz ausschließt und
allgemeine Schonzeiten oder die Schonung bestimmter
Tiere auf eine Zeit, die drei Jahre nicht überschreiten
darf, anordnet. Während der Schonzeit ist jedes
Nachstellen, auch das mutwillige Stören von Tieren,
die in Liste A und B genannt sind, unter Androhung
einer Strafe bis zu 20 4 bezw. bis zu 1 Monat
Haft verboten.
Von diesen Beschränkungen der Jagdausübung
bestehen nur zwei Ausnahmen. Der Eigentümer
eines Grundstücks bedarf zur Ausübung der Jagd
auf seinem Grund und Boden keines Jagdscheins;
im übrigen finden aber auch auf ihn die vorstehenden
Bestimmungen Anwendung; insbesondere bedarf auch
er zur Jagd auf Tiere der Liste C der schriftlichen
Erlaubnis. Sodann können Tiere, die bei der
Verübung von Wuldschaden betroffen werden, zu
jeder Zeit, auch ohne Jagdschein oder schriftliche
Erlaubnis, getötet, gesangen oder verjagt werden.
Demjenigen, der sich im Betretungssalle auf solchen
Einwand stützt, liegt jedoch der Beweis ob.
Der Wildhandel ist nur gestattet auf Grund
eines besonderen, vom Steuereinnehmer auszustellenden
Erlaubnisscheins. Letzterer darf erst erteilt werden,
nachdem der Distriktsvorstand den betreffenden
Antragsteller als geeignet und zuverlässig bezeichnet
hat. Der Erlaubnisschein läuft mit Schluß des
Kalenderjahres ab und kostet 3 L; wenn er nach
dem 1. Juli gelöst ist, 1.10 L. Wer ohne solchen
Erlaubnisschein mit Wild handelt, wird mit emer
Geldstrase bis zu 20 #S, im Unvermögensfalle mit
Haft bis zu 1 Monat bestraft.
Während der Schonzeit ist der Handel mit Wild
überhaupt untersagt.
Der HDandel der Elfendeinküste im Jahre 1907.
Die wirtschaftliche Lage der Elfenbeinküste war
im veiflossenen Jahre ebenso ungünstig wie deejenige
Französisch-Guineas. Die Ursache war in beiden
Kolomen dieselbe, nämlich die Krisis auf dem
Kautschukmarkte. Der Gesamtwert des Handels im
Jahre 1901 belief sich auf 13 828 696 Franken
gegen 17 155 462 Franken im Vorjahre, wies mit-
hin eine Wertvermuderung von 3 326 766 Franken
auf. Der Anteil der Emfuhr und Ausfuhr an
dieser Handelsbewegung ist in der nachstehenden
Zusammenstellung, in welche die entsprechenden Ziffern
des Jahres 1900 zum Vergleich mit ausgenommen
sind, ersichtlich gemacht: