der von ihm erlassenen Verordnungen Strafen an-
zudrohen. .
Soviel über den Inhalt der das ostafrikanische
Münzwesen neu regelnden Verordnung.
Wie oben betont wurde, bedarf die Verordnung
hinsichtlich des wichtigsten Punktes der Reform, der
Festlegung des Kursverhältnisses zwischen Rupie und
Reichsmark, einer Ergänzung durch Verwaltungs-=
maßnahmen.
Die Festlegung des Wertverhältnisses zweier ver-
schiedener Arten von Geld erfolgt am einfachsten und
sichersten dadurch, daß der Staat die Verpflichtung
übernimmt, beide Arten von Geld gegeneinander
nach einem festen Kursverhältnis einzuwechseln. Diese
unmittelbare Umtauschverpflichtung konnte jedoch bei
der Eigenart der ostafrikanischen Währungsverfassung
dem Fiskus des ostafrikanischen Schutzgebiets nicht
auferlegt werden, und zwar deshalb nicht, weil es
nicht in der Absicht liegt, Reichsgvldmünzen in irgend
welchen erheblichen Quantitäten neben den Ruplen
in Deutsch-Ostafrika selbst in Umlauf zu bringen.
Den Bedürfnissen des ostofrikanischen Geldverkehrs
kann für absehbare Zeit durch einen Silberumlauf
genügt werden, der eventuell durch papierne Geld-
zeichen eine Ergänzung finden wird; ein stärkerer
Abfluß von Reichsgoldmünzen nach Ostafrika erscheint
im Interesse der Geldverhältnisse des Reiches selbst
als nicht erwünscht. Der Goldwert der deutsch-
ostafrikanischen Rupie ist deshalb tunlichst ohne einen
"Goldumlauf zu stabillsieren.
Unter diesen Verhälmissen mußte die Aufstellung
einer gesetzlichen Verpflichtung des Schutzgebietsfiskus
zum unmittelbaren Austausche von Reichsgoldmünzen
gegen Rupien und umgekehrt auf unüberwindliche
Schwierigkeiten stoßen. Schon die Verpflichtung, an
bestimmten öffentlichen Kassen des Schutzgebiets
Rupien gegen Reichsgoldmünzen zu einem der Parität
100 Mk. = 75 Rupien entsprechenden Kurs zu
verabfolgen, konnte nicht ohne Bedenken übernommen
werden. Vor allem würden die Reichsgoldmünzen,
die durch den ihnen in 8 14 der Münzverordnung
verliehenen Kassenkurs eine unmittelbare Verwend-
barkeit nur für die Zahlungen an die öffentlichen
Kassen erhalten, durch die Statuierung einer Umtauschs-
pflicht im Schutzgebiet ohne weiteres verwendbar
werden für die Beschaffung von Geld für jedwede
im Schutzgebiet zu leistenden Zahlungen. Infolge-
defsen würde diese Umwechselungspflicht private Gold-
sendungen von Deutschland nach Ostafrika in erheb-
lichem Umfange veranlassen können. Ferner würden
die öffentlichen Kassen des Schutzgebiets genötigt,
sein, jederzeit beträchtliche Rupienbestände für die
nicht vorauszusehenden Umwechselungsansprüche bereit
zu halten. Wenn auch das System der Verabfolgung
von Rupien gegen Goldmünzen der erste Schritt
war, den die brttisch-indische Reglerung im Junt
1898 gleichzeitig mit der Einstellung der freien
Silberprägung zur Befestigung der indischen Valut-
unternommen hat, so ist doch dobei zu bedenken, daß
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diese Umwechselungspflicht in Indien nicht öffent-
lichen Kassen irgendwelcher Art auferlegt wurde,
sondern den Münzstätten, die bei starken Gold-
einlieferungen jederzeit durch Neuprägung ihre Rupien-
bestände ergänzen können. Deutsch-Ostafrika dagegen,
das über keine Münzstätte im Schutzgebiet verfügt,
ist für die Ergänzung seiner Rupienbestände auf
Ausprägungen in Deutschland angewiesen.
Noch größer sind die Bedenken, welchen die
Stamierung der Umwechselungspflicht begegnet, soweit
die Verabfolgung von Reichsgoldmünzen gegen Rupien
in Betracht kommt. Wenn nicht eine solche Ver-
pflichtung durch einen einschränkenden Zusatz, wie
„soweit es der jeweilige Kassenbestand zuläßt“, sofort
wieder ihrer Bedeutung als Sicherung für den
Rupienkurs entkleidet werden sollte, würde sie es
notwendig machen, dauernd einen erheblichen Ein-
lösungsfonds von Reichsgoldmünzen im Schutzgebiete
zu halten. Ferner würde eine unterschiedslose Ver-
abfolgung von Reichsgoldmünzen gegen Rupien, die
über die bisher schon übliche Auszahlung von Reichs-
goldmünzen an hinreisende Beamte, Offiziere, Kranken-
schwestern usw. erheblich hinausginge, die Ein-
bürgerung der Reichsgoldmünzen im inneren Verkehre
des Schutzgebiets wesentlich erleichtern.
Infolge dieser der formellen Ubernahme einer
Umwechselungspflicht von Relchsgoldmünzen gegen
Rupien und umgekehrt entgegenstehenden Bedenken
kann die erstrebte Stabilität des Kurswerts der
deutsch-ostafrikanischen Rupie nur erreicht werden
vermittels einer planmäßigen Beelnflussung der
Wechselkurse durch bestimmte Transaktionen der
Finanzverwaltung des Schutzgebiets. Bekanntlich ist
das der Weg, der auch in Indien zur Befestigung
der indischen Valuta beschritten worden ist; denn
auch in Indien hat die Regierung sich zwar bereit
erklärt, Rupien zu einem bestimmten Satze gegen
englisches Goldgeld zu verabfolgen, bis zum heutigen
Tage jedoch hat sie die formelle Verpflichtung zur Ver-
abfolgung von Goldgeld gegen Rupien nicht auf sich
genommen.
Nun ist freilich in Indien die Durchführung und
Aufrechterhaltung der erstrebten Goldparität zweifel-
los dadurch erheblich erleichtert oder sogar überhaupt
erst ermöglicht worden, daß Indien regelmäßig eine
sehr günstige Handelsbilanz aufweist, die bewirkt, daß
im Geldverkehre zwischen Indilen und den Gold-
währungsländern im allgemeinen die Nachfrage nach
Zahlungsmitteln für Indien überwiegt; unter diesen
Umständen kann die Finanzverwaltung den Einfluß,
den eine vorübergehende ungünstige Gestaltung der
Zahlungsbilanz auf den Kurs der Rupie ausüben
könnte, durch ein zeitweiliges Angebot von Gold-
wechseln paralysieren. Bei Deutsch-Ostafrika dagegen
zeigt nach den bisherigen Erfahrungen Jahr für
Jahr die Einfuhr gegenüber der Ausfuhr einen be-
trächtlichen Uberschuß. Es wäre jedoch verfehlt,
daraus den Schluß zu ziehen, daß im Geldverkehre
zwischen Ostafrika und dem Auslande die Nachfrage