Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

der von ihm erlassenen Verordnungen Strafen an- 
zudrohen. . 
Soviel über den Inhalt der das ostafrikanische 
Münzwesen neu regelnden Verordnung. 
Wie oben betont wurde, bedarf die Verordnung 
hinsichtlich des wichtigsten Punktes der Reform, der 
Festlegung des Kursverhältnisses zwischen Rupie und 
Reichsmark, einer Ergänzung durch Verwaltungs-= 
maßnahmen. 
Die Festlegung des Wertverhältnisses zweier ver- 
schiedener Arten von Geld erfolgt am einfachsten und 
sichersten dadurch, daß der Staat die Verpflichtung 
übernimmt, beide Arten von Geld gegeneinander 
nach einem festen Kursverhältnis einzuwechseln. Diese 
unmittelbare Umtauschverpflichtung konnte jedoch bei 
der Eigenart der ostafrikanischen Währungsverfassung 
dem Fiskus des ostafrikanischen Schutzgebiets nicht 
auferlegt werden, und zwar deshalb nicht, weil es 
nicht in der Absicht liegt, Reichsgvldmünzen in irgend 
welchen erheblichen Quantitäten neben den Ruplen 
in Deutsch-Ostafrika selbst in Umlauf zu bringen. 
Den Bedürfnissen des ostofrikanischen Geldverkehrs 
kann für absehbare Zeit durch einen Silberumlauf 
genügt werden, der eventuell durch papierne Geld- 
zeichen eine Ergänzung finden wird; ein stärkerer 
Abfluß von Reichsgoldmünzen nach Ostafrika erscheint 
im Interesse der Geldverhältnisse des Reiches selbst 
als nicht erwünscht. Der Goldwert der deutsch- 
ostafrikanischen Rupie ist deshalb tunlichst ohne einen 
"Goldumlauf zu stabillsieren. 
Unter diesen Verhälmissen mußte die Aufstellung 
einer gesetzlichen Verpflichtung des Schutzgebietsfiskus 
zum unmittelbaren Austausche von Reichsgoldmünzen 
gegen Rupien und umgekehrt auf unüberwindliche 
Schwierigkeiten stoßen. Schon die Verpflichtung, an 
bestimmten öffentlichen Kassen des Schutzgebiets 
Rupien gegen Reichsgoldmünzen zu einem der Parität 
100 Mk. = 75 Rupien entsprechenden Kurs zu 
verabfolgen, konnte nicht ohne Bedenken übernommen 
werden. Vor allem würden die Reichsgoldmünzen, 
die durch den ihnen in 8 14 der Münzverordnung 
verliehenen Kassenkurs eine unmittelbare Verwend- 
barkeit nur für die Zahlungen an die öffentlichen 
Kassen erhalten, durch die Statuierung einer Umtauschs- 
pflicht im Schutzgebiet ohne weiteres verwendbar 
werden für die Beschaffung von Geld für jedwede 
im Schutzgebiet zu leistenden Zahlungen. Infolge- 
defsen würde diese Umwechselungspflicht private Gold- 
sendungen von Deutschland nach Ostafrika in erheb- 
lichem Umfange veranlassen können. Ferner würden 
die öffentlichen Kassen des Schutzgebiets genötigt, 
sein, jederzeit beträchtliche Rupienbestände für die 
nicht vorauszusehenden Umwechselungsansprüche bereit 
zu halten. Wenn auch das System der Verabfolgung 
von Rupien gegen Goldmünzen der erste Schritt 
war, den die brttisch-indische Reglerung im Junt 
1898 gleichzeitig mit der Einstellung der freien 
Silberprägung zur Befestigung der indischen Valut- 
unternommen hat, so ist doch dobei zu bedenken, daß 
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diese Umwechselungspflicht in Indien nicht öffent- 
lichen Kassen irgendwelcher Art auferlegt wurde, 
sondern den Münzstätten, die bei starken Gold- 
einlieferungen jederzeit durch Neuprägung ihre Rupien- 
bestände ergänzen können. Deutsch-Ostafrika dagegen, 
das über keine Münzstätte im Schutzgebiet verfügt, 
ist für die Ergänzung seiner Rupienbestände auf 
Ausprägungen in Deutschland angewiesen. 
Noch größer sind die Bedenken, welchen die 
Stamierung der Umwechselungspflicht begegnet, soweit 
die Verabfolgung von Reichsgoldmünzen gegen Rupien 
in Betracht kommt. Wenn nicht eine solche Ver- 
pflichtung durch einen einschränkenden Zusatz, wie 
„soweit es der jeweilige Kassenbestand zuläßt“, sofort 
wieder ihrer Bedeutung als Sicherung für den 
Rupienkurs entkleidet werden sollte, würde sie es 
notwendig machen, dauernd einen erheblichen Ein- 
lösungsfonds von Reichsgoldmünzen im Schutzgebiete 
zu halten. Ferner würde eine unterschiedslose Ver- 
abfolgung von Reichsgoldmünzen gegen Rupien, die 
über die bisher schon übliche Auszahlung von Reichs- 
goldmünzen an hinreisende Beamte, Offiziere, Kranken- 
schwestern usw. erheblich hinausginge, die Ein- 
bürgerung der Reichsgoldmünzen im inneren Verkehre 
des Schutzgebiets wesentlich erleichtern. 
Infolge dieser der formellen Ubernahme einer 
Umwechselungspflicht von Relchsgoldmünzen gegen 
Rupien und umgekehrt entgegenstehenden Bedenken 
kann die erstrebte Stabilität des Kurswerts der 
deutsch-ostafrikanischen Rupie nur erreicht werden 
vermittels einer planmäßigen Beelnflussung der 
Wechselkurse durch bestimmte Transaktionen der 
Finanzverwaltung des Schutzgebiets. Bekanntlich ist 
das der Weg, der auch in Indien zur Befestigung 
der indischen Valuta beschritten worden ist; denn 
auch in Indien hat die Regierung sich zwar bereit 
erklärt, Rupien zu einem bestimmten Satze gegen 
englisches Goldgeld zu verabfolgen, bis zum heutigen 
Tage jedoch hat sie die formelle Verpflichtung zur Ver- 
abfolgung von Goldgeld gegen Rupien nicht auf sich 
genommen. 
Nun ist freilich in Indien die Durchführung und 
Aufrechterhaltung der erstrebten Goldparität zweifel- 
los dadurch erheblich erleichtert oder sogar überhaupt 
erst ermöglicht worden, daß Indien regelmäßig eine 
sehr günstige Handelsbilanz aufweist, die bewirkt, daß 
im Geldverkehre zwischen Indilen und den Gold- 
währungsländern im allgemeinen die Nachfrage nach 
Zahlungsmitteln für Indien überwiegt; unter diesen 
Umständen kann die Finanzverwaltung den Einfluß, 
den eine vorübergehende ungünstige Gestaltung der 
Zahlungsbilanz auf den Kurs der Rupie ausüben 
könnte, durch ein zeitweiliges Angebot von Gold- 
wechseln paralysieren. Bei Deutsch-Ostafrika dagegen 
zeigt nach den bisherigen Erfahrungen Jahr für 
Jahr die Einfuhr gegenüber der Ausfuhr einen be- 
trächtlichen Uberschuß. Es wäre jedoch verfehlt, 
daraus den Schluß zu ziehen, daß im Geldverkehre 
zwischen Ostafrika und dem Auslande die Nachfrage 
 
	        
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