Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1281 — 
zubringen und zu kassiren, auch der Tag, wo dies geschehen, vorgedachtermaaßen 
zu bescheinigen. 
Nur bei Vollmachten und solchen Verhandlungen, wozu Gerichts= oder 
andere öffentliche Behörden und Beamte den Stempel beizubringen von Amts- 
wegen verpflichtet sind, bedarf es keiner Bescheinigung des Zeitpunktes, worin 
dies geschehen. 
8. 6. 
Wenn stempelpflichtige Verhandlungen auch stärker als ein Bogen sind, 
so wird doch nur zum ersten Bogen der vorgeschriebene Stempel erfordert. Müssen 
mehrere Stempelbogen beigebracht werden, um den gesetzlichen Betrag des Stempels 
für eine Verhandlung zu erfüllen, so muß der höchste beigebrachte Stempelbogen 
zum ersten Bogen der Verhandlung gebraucht, das übrige Stempelpapier aber zu 
den folgenden Bogen der Verhandlung genommen, und was auf solche Weise 
nicht verwendet werden kann, zur Verhandlung kassirt werden. 
Wird das Stempelpapier zur Verhandlung blos umgeschlagen, 42° muß 
nicht nur der Hauptbogen, sondern auch jeder zur Ergänzung des Stempelbetrages 
beigefügte Nebenbogen, unter Beobachtung der Vorschriften des F. 5., dazu be- 
sonders kassirt werden. 
S. 7. 
Der Finanzminister ist - Stempelmarken anfertigen und zum 
Verkauf stellen zu lassen, durch deren Befestigung auf sempeslichigen Schrift- 
stücken die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von Stempelpapier erfüllt 
werden kann. 
. 8. 
Für welche stempelpflichtige Schriftstücke die Verwendung von Stempel- 
marken statthaft ist, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Verwendung er- 
folgen muß, wird von dem Finanzminister bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht 
rechtzeitig verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
G. 9. 
Wer unechte Stempelmarken anfertigt, oder echte Stempelmarken verfälscht, 
ingleichen wer wissentlich von falschen oder verfälschten Stempelmarken Gebrauch 
macht, hat die im F. 253. des Strafgesetzbuchs angedrohte Strafe verwirkt. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke zu stempel- 
pflichtigen Schriftstücken verwendet, hat außer der Strafe, welche wegen Stempel- 
kontravention eintritt, eine Geldbuße von 10 bis 200 Thalern oder verhältniß- 
mäßige Gefängnißstrafe verwirkt. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke veräußert, 
wird, insofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen 
Vergehens oder als Theilnehmer an demseiben anzusehen ist, mit Geldbuße von 
Einem bis zu zwanzig Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe gelcg 
(Nr. 6761) ..
	        
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