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zubringen und zu kassiren, auch der Tag, wo dies geschehen, vorgedachtermaaßen
zu bescheinigen.
Nur bei Vollmachten und solchen Verhandlungen, wozu Gerichts= oder
andere öffentliche Behörden und Beamte den Stempel beizubringen von Amts-
wegen verpflichtet sind, bedarf es keiner Bescheinigung des Zeitpunktes, worin
dies geschehen.
8. 6.
Wenn stempelpflichtige Verhandlungen auch stärker als ein Bogen sind,
so wird doch nur zum ersten Bogen der vorgeschriebene Stempel erfordert. Müssen
mehrere Stempelbogen beigebracht werden, um den gesetzlichen Betrag des Stempels
für eine Verhandlung zu erfüllen, so muß der höchste beigebrachte Stempelbogen
zum ersten Bogen der Verhandlung gebraucht, das übrige Stempelpapier aber zu
den folgenden Bogen der Verhandlung genommen, und was auf solche Weise
nicht verwendet werden kann, zur Verhandlung kassirt werden.
Wird das Stempelpapier zur Verhandlung blos umgeschlagen, 42° muß
nicht nur der Hauptbogen, sondern auch jeder zur Ergänzung des Stempelbetrages
beigefügte Nebenbogen, unter Beobachtung der Vorschriften des F. 5., dazu be-
sonders kassirt werden.
S. 7.
Der Finanzminister ist - Stempelmarken anfertigen und zum
Verkauf stellen zu lassen, durch deren Befestigung auf sempeslichigen Schrift-
stücken die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von Stempelpapier erfüllt
werden kann.
. 8.
Für welche stempelpflichtige Schriftstücke die Verwendung von Stempel-
marken statthaft ist, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Verwendung er-
folgen muß, wird von dem Finanzminister bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
G. 9.
Wer unechte Stempelmarken anfertigt, oder echte Stempelmarken verfälscht,
ingleichen wer wissentlich von falschen oder verfälschten Stempelmarken Gebrauch
macht, hat die im F. 253. des Strafgesetzbuchs angedrohte Strafe verwirkt.
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke zu stempel-
pflichtigen Schriftstücken verwendet, hat außer der Strafe, welche wegen Stempel-
kontravention eintritt, eine Geldbuße von 10 bis 200 Thalern oder verhältniß-
mäßige Gefängnißstrafe verwirkt.
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke veräußert,
wird, insofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen
Vergehens oder als Theilnehmer an demseiben anzusehen ist, mit Geldbuße von
Einem bis zu zwanzig Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe gelcg
(Nr. 6761) ..