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Verpflichtete haften, oder es muß die zweite Unterschrift für den Fall der Vorlegung des
Wechsels zum Akzept sichergestellt sein, oder es müssen den mit nur einer Unterschrift ver-
sehenen Wechseln die Seeverschiffungspapiere derjenigen Waren, auf deren Valuta der Wechsel
gezogen ist, beigegeben sein; kG
. zinsbare Darlehen auf nicht länger als sechs Monate gegen Verpfändung von Papieren der
unter Ziffer 2 genannten Art, und auf nicht länger als vier Monate gegen sonstige bewegliche
Pfänder zu erteilen;
Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen Staates, eines deutschen Schutzgebietes oder
elner kommunalen Korporation der westafrikanischen Schutzgebiete, sowie Schuldverschreibungen,
deren Verzinsung vom Reiche oder einem deutschen Staate garantiert oder die vom Bundes-
rate auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anlegung von
Mündelgeldern für geeignet erklärt sind, zu kaufen und zu verkaufen;
für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos zu besorgen und gegen
Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten,
Agenturen oder Korrespondenten auszustellen;
.für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle gegen Deckung zu kaufen und nach
vorheriger Uberlieferung zu verkaufen;
# verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Kontokorrent= und Depositengeschäft sowie im
Giroverkehr anzunehmen;
4. Wertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen;
m mit Genehmigung des Reichskanzlers sich bis zur Höhe eines Drittels des eingezahlten Grund-
kapitals an Unternehmungen mit gleichartigen Betriebsvorschriften zu beteiligen.
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83.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsftand in Berlin. Sie ist berechtigt,
überall in den Schutzgebieten Togo und Kamerun sowie mit Zustimmung des Reichskanzlers in anderen
Territorien Zweiganstalten oder Agenturen zu errichten.
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Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.
§ 5.
Die Organe der Gesellschaft sind:
der Vorstand,
der Verwaltungsrat,
die Hauptversammlung.
8 6.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam durch einmalige Veröffentlichung im
„Deutschen Reichs-Anzeiger“. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, ihre Bekanntmachungen außerdem
durch andere vom Verwaltungsrate zu bestimmende Blätter zu veröffentlichen, ohne daß von dieser Ver-
öffentlichung die Rechtswirksamkeit der Bekanntmachung abhängt. Bei bekannt gemachten Fristen wird der
Tag der Ausgabe des Blattes mitgerechnet.
II. Grundkapital.
§ 7. .
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt eine Million Mark, eingeteilt in 2000 Antelle von je
500 Mark. Auf die Anteile werden bei Errichtung der Gesellschaft 25 Prozent eingezahlt; weitere Ein-
zahlungen oder die Vollzahlung kann der Vorstand auf Beschluß des Verwaltungsrates mit vierwöchiger
Frist einfordern.
Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der
sälligen Beträge nebst 5 Prozent Zinsen vom Fälligkentstermin ab im Rechtsweg angehalten werden. Statt
dessen kann nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche in gleicher Frist und unter Androhung des
Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Verwaltungsrats der Säumige seines Anteils zugunsten
der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden-
Diese Erklärung wird ihm schriftlich mitgeteilt und der für verfallen erklärte Anteil der Gesellschaft zus
geschrieben; die letztere ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung ein
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 8.
Die Gesellschaft ist berechtigt, ihr Grundkapital durch Ausgabe weiterer Anteile von je 500 Ml.
zu erhöhen. Zu einer Erhöhung des Grundkapitals ist ein Beschluß der Hauptversammlung erforderlich