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Ein solcher Beschluß bedarf, falls das Grundkapital über den Betrag von fünf Millionen Mark eerhöht
werden soll, der Bestätigung des Reichskanzlers. Ist eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so
werden der Betrag und die Modalitäten der Einzahlungen vom Vorstande auf Grund eines Beschlusses
des Verwaltungsrates festgesezt. Die Ausgabe neuer Anteilscheine darf erst erfolgen, nachdem auf die
alten Anteilscheime die volle ahl Die Ausgabe von Anteilen zu einem höheren Betrage
als dem Nennbetrage it F.ten ung geleistet ist. Die Ausg- ð
Die Zeichner der A
sind untellbar, . haben die
Teilung klagen.
9. 4
telle und demnächst "8n Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Die Anteile
une Eigenschaft von beweglichen Sachen. Einzelne Mitglieder können nicht auf
10.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft 3. den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
8 11.
Der Zeichner eines Anteiles ist für die Zahlung des vollen Nennbetrages sowie des etwa
festgesetzten Agios verheftet. nteiles it für Bahlung
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung.
nicht b ae Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegenden Leistungen
efre
t werden und find nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistung eine Forderung an die
Gesellschaft aufzurechnen. cht besugt. ges
8 12.
eingez zudte Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) lauten, solange dieselben nicht voll
a
8 sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand und
ohnort in die Stammöücher der Gesellschaft eingetragen. Nach der Vollzahlung lauten die Anteischeine
auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen umgeschriehen werden und find dann in die Stamm-
ücher der Gesellschaft einzutragen.
8 18.
Mit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Dividendenscheine für die nächsten
zehn Jahre und einen Erneuerungsschein zur Abhebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf des zehn-
läährigen Zeitraums. Die Dividendenscheine und Erneuerungsscheine lauten auf den Inhaber.
8 14
d Solange die Anteile nicht voll eingezahlt sind, gelten nur die in den Anteilsbüchern Eingetragenen
er Gesellschaft gegenüber als Mitglieder.
enn das Eigentum eines Anteils vor der Vollzahlung auf einen anderen übergeht, so ist dies
wuter Vorlegung des Anteilscheines bei der Gesellschaft anzumelden und in den Stammbüchern sowie auf
u# Anteilscheine zu vermerken. Miteigentümer eines Anteils sind erst dann als Mitglieder legitimiert,
enn sie die Eintragung eines gemeinschaftlichen Bevollmöchtigten im Anteilsbuche bewirkt haben.
8 16. »
Durch Zeichnung oder Erwerb von Antellen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten
mit der Gesell
schaft aus dem Gesellschaftsverhältulsse dem in Berlin zuständigen Gerichte erster Instanz.
III. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds.
8 16.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Dos erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit von der Er-
Ahng der Gesellschoft bis zum 31. Dezember 1905. Auf den 31. Dezember ist von dem Vorstande die
und W das abgelaufene Geschöftsjahr zu ziehen. Diese muß mit der Gewinn= und Verlustrechnung
di cinen den Vermögensstand und die Verhältnisse entwickelnden Berichte des Vorstandes sowie mit
30 n dem Verwaltungsrat zu erstattenden Revisionsberichte der Hauptversammlung alljährlich vor dem
Juni vorgelcgt werden. «
- er Hauptversammlung ist die G i der Bil ie die Ertellung der Entlastung für
d ung e Genehmigung der Bilanz sowie die g
ie Geschäftsführung des Vorstandes und Verwaltungsrates vorbehalten.
- § 17.
nehnenden !—i des Verwaltungsrats beschließt die Hauptversammlung über die Höhe der vorzu-
u Screlibungen und der für besondere Rücklagen zu reservierenden Beträge.
verbleibende * nach Abzug der Abschrelbungen und der für besondere Rücklagen reservierten Beträge
bes Rein 9 eingewinn ist ein Reservesonds dergestalt zu bilden, daß letzterem mindestens 10 Prozent
schreitet. r mnes zugewiesen werden, solange er 25 Prozent des eingezahlten Grundkupitals nicht über-
. ne weitere Erhöhung des Reservefonds ist auf Beschluß der Hauptversammlung zuläsfig.
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