Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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b. Der Verwaltungsrat. 
8 24. 
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern; die Mitglieder müssen Reichs- 
angehörige sein, soweit nicht der Reichskanzler im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. Die Mitglieder des 
Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernde Stellvertreter von Vor- 
standsmitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Verwaltungsrat einzelne 
seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraumes 
ndn, bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates 
icht ausüben. 
Die Mitglieder werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die Hauptversammlung gewählt. 
Ihre Wahl erfolgt auf drei Jahre. Von den gewählten Mitgliedern scheidet jährlich ein Drittel aus. 
In den ersten drei Jahren entscheidet über den Austritt das Los, später die Reihenfolge des Eintritts. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
4 Die Wahl zum Mitgliede des Verwaltungsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen 
die Wahl erfolgt ist, durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen 
Stimmen wlderrufen werden. . 
Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es nur dann der 
Einberufung einer besonderen Hauptversammlung zur Vornahme der Ersatzwahl, wenn nicht noch mindeftens 
drei Mitglieder vorhanden sind. 
Werden Mitglieder durch eine außerordentliche Hauptversammlung gewählt, so gilt hinsichtlich der 
Amtsdauer der so Gewählten die Zeit von der Wahl bis zum Schlusse der nächsten ordentlichen Haupt- 
versammlung als ein Amtsjahr. 
ber die Wahlen zum Verwaltungsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 
#25. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates können Ersatz der durch Erfüllung ihrer Amtspflichten 
entstandenen Auslagen beanspruchen. Über die Verteilung der ihnen nach § 17 zustehenden Tantteme 
entscheidet der Verwaltungsrat. 
8 26. 
Der Verwaltungsrat wählt jährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Hauptversamm- 
lung einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter desselben. Der Vorsitzende und seine Stell- 
vertreter müssen Reichsangehörige sein. 
Der Verwaltungsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem Vorsitzenden durch 
Fängeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände mit mindestens siebentägiger Frist so oft 
btrufen, als die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal in jedem Jahre. Er muß außerdem 
innen 14 Tagen berufen werden, wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern oder dem Vorstande schriftlich 
beantragt wird. » 
Die Mitglleder des Vorstandes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungs- 
rats teilnehmen; sie sind auf Beschluß des Verwaltungsrats zu einer solchen Teilnahme verpflichtet. 
Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Verwaltungsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen 
üu werden, durch schriftliche Stimmabgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie 
von allen Mitgliedern überelnstimmend gefaßt werden. 
8 27. 
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
S Vorbehaltlich der im 4. Absatz des § 26 getroffenen Bestimmungen werden die Beschlüsse mit 
timmenmehrheit gefaßt. 
§528. 
Der Verwaltungsrat beschließt seine Geschäftsordnung. 
« §29. 
Ver Die Erklärungen des Verwaltungsrates sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unterschrift „Der 
senrwaltungorat der Deutsch-Westafrikanischen Bank“ und die Namensunterschrift des Vorsitzenden oder 
# Stellvertreters und eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsrates tragen. Die Legittmation des 
rwaltungsrates wird durch ein auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis erbracht. 
§ 30. . 
und Der Verwaltungsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung 
id unterrichtet sich zu diesem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann
	        
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