Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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jederzeit Berichterstattung über dieselben von dem Vorstande verlangen und durch seinen Vorsitzenden oder 
durch einzelne von dem Verwaltungsrat zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesell- 
schaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren 
und Waren untersuchen. 
5 81. 
Der Verwaltungsrat beschließt-insbesondere: 
1. über die Grundsätze, nach welchen die Gesellschaft unter Berücksichtigung dieser Satzungen 
Bankgeschäfte betreiben darf; 
4über die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen; 
4über die Bestellung der Vorstandsmitglieder (§ 20) und der mit der Leitung der Nieder= 
lassungen in Westafrika zu betrauenden Bevollmächtigten (§ 21), über die Genehmigung der 
vom Vorstande zu bewirkenden Ernennung der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten 
(§ 22), über die mit ihnen einzugehenden Verträge und die ihnen zu erteilenden Vollmachten, 
desgleichen über die Geschöftsordnung des Vorstandes, die von demselben vorzuschlagenden 
Verwaltungsgrundsätze bezüglich des ganzen Unternehmens und die den Handlungsbevollmäch- 
tigten in Westafrika zu erteilenden allgemeinen Vorschriften; 
. über die Wahl der Bankverbindungen und den Abschluß von Verträgen, durch welche dauernde 
Rechte oder Verpflichtungen begründet werden; . 
.überdieElnforderunqenweitere-EinzahlungenanfdieAutellebiszurVollzahlung(§7Abf.1); 
.übersntrsgeandieHaupwecsammlung,betreffenddieAungbeweitererAnteilscheiuenach 
Maßgabe der Vorschriften des 8 8; 
. über die Grundsütze für die Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vorlegung an die 
Hauptversammlung und über die Vorschläge bezüglich der Verwendung und Verteilung von 
Uberschüssen; 
.über andere Vorlagen an die Hauptversammlung; 
über die Kraftloserklärung von Anteilscheinen (§ 7 Abs. 2); 
10. über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Geschäftsgrundstücken; 
11. über die Anlegung und Verwendung des Reservefonds (8 18); 
12. über die alljährlich der Verwaltung in Westafrika zu erteilende Entlastung. 
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* 8 32. 
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein von dem Vorsitzenden und 
mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. 
c. Die Hauptversammlung. 
8 33. 
Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und 
Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
9 34. 
Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Verwaltungsrat 
oder von dem Vorsitzenden desselben oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Haupt- 
versammlung geschieht durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichs-Anzeiger und die etwaigen 
Gesellschaftsblätter (§ 6) unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände wenigstens 17 Tage vor dem 
anberaumten Tage. In diesen 17 Tagen sind die Tage der Einladung und Hauptversammlung einbegriffen. 
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch einen Handlungs- 
bevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre 
großjährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes 
Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens am Tage 
vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen, welcher eine amtliche oder sonst 
ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist. 
5 35. 
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. 
Nach Vollzahlung der Antelle können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das 
Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in die Stammbücher der Gesellschaft 
eingetragen sind (8 12) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteile wenigstens fünf Tage vor dem 
Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstande oder bei denjenigen Stellen, welche in der Bekanntmachung 
(§ 34 Abs. 1) bezeichnet worden sind, gegen Bescheinigung hinterlegt haben und sie bis zur Beendigung 
der Hauptversammlung daselbst belassen.
	        
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