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Liegt ein solcher Verdacht nicht vor, so ist dos Münzstück durch Zerschlagen oder Einschneiden für
den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben. 4
§ 3. Mit gewaltsam beschädigten, aber vollwichtig gebllebenen echten Relchsmünzen ist nach der
Bestimmung des § 2 Abs. 3 zu verfahren.
§ 4. Die Bestimmungen in § 2 Abs. 3 und § 3 finden keine Anwendung: 4n
1. auf Münzen, welche von Eingeborenen zum Zweck der Verwendung als Schmuckstücke durch-
löchert worden sind und von denselben in Unkenntnis der bestehenden Vorschriften bei den
amtlichen Kassen als Zahlungsmittel angeboten werden; » ·
2. auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln der Ausprägung herrührt
3. auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß hierdurch ihre Umlaufsfähigkeit nicht
beeinträchtigt wird. «
Die unter Ziffer 1 aufgeführten Münzen sind dem Einlleferer zurückzugeben, die unter Ziffer 2
aufgeführten Münzen sind an das Gouvernement abzuführen, die unter Ziffer 3 aufgeführten Münzen
dürfen wieder verausgabt werden.
§& 5. Unter das Passiergewicht abgenutzte Reichsgoldmünzen sowie an Gewicht und Erkennbarkeit
wmurch zum erheblich verringerte Silber-, Nickel= und Kupfermünzen sind an das Gonvernement
abzuführen. « «
§ 6. Die amtlichen Kassen haben die ihnen bei Zahlungen angebotenen beschädigten oder
unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der beschmutzten) Reichskassenscheine, wenn das
vorgelegte Stück zu einem echten Reichskassenschein gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt,
anzunehmen. Solche Reichskassenscheine sind jedoch nicht wieder zu verausgaben, sondern an das
Gouvernement abzuführen.
Von der Ermächtigung, Reichsbanknoten in Zahlung zu nehmen (8 7 der Verordnung des Reichs-
kanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutzgebiete, außer Deutsch-Ostofrikn und Kiautschou, vom 1. Fe=
bruar 1905) haben die amtlichen Kassen in der Regel Gebrauch zu machen. Auf die Annahme beschädigter
oder unbrauchbar gewordener Reichsbanknoten finden die in Absatz 1 für die Reichskassenscheine gegebenen
Vorschriften entsprechende Anwendung. Personen, die für Reichsbanknoten oder Reichskaffenschelne, von
welchen nur die Hälfte oder weniger vorhanden ist, Ersatz beanspruchen, sind an die Reichsschulden-
verwaltung bezw. das Reichsbank-Direktorium zu Berlin zu verweisen.
§ 7. Sämtliche amtlichen Kassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten
Reichskassenscheine und Reichsbanknoten (68 146 bis 149 des Strafgesetzbuchs) anzuhalten. Mit denselben
ist nach den Vorschriften des § 1 Absatz 2 und 8 zu verfahren.
Berlin, den 6. Februar 1905.
Auswärtiges Amt; Kolontal-Abteilung.
Stuebel.
Verordnung des Gonverneurs von Togo, betreffend die Ausfuhr von Vieh.
Vom 31. Dezember 1904. des
Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verfügung
Relchskanglers. vom 27. kecheen# a Hüterlen ii wird unter Aufhebung der Gouvernements=
38 vom 20. November 1892, 1. Juni 1894, 24. September 1897 und 15. April 1902
endes verordnet:
b 8 1. Die Ausfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen, Schweinen und Fedewieh aus dem Schutz-
gebiet Togo zur See oder über die Landgrenzen ist verboten. «
2. Dem Gouvernement bleibt es vorbehalten, die Ausfuhr des bezeichneten Viehs zu gestatten.
Für die Erteilung des. Ausfuhrerlaubnisschelnes ist eine Gebühr zu enniichten, welche bei Rindvieh fünf
Mark, bei Kleinvieh zwei Mark und bei Federvieh 25 Pfennig für das Stück beträgt. B
. Die Einziehung dieser Gebühr ersolgt innerhalb des Bereichs der Zollömter durch diese, im
übrigen durch die zuständigen örtlichen Verwaltungsstellen.
d § 3. Dem Ermessen des Gouvernements bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen eine Ermäßigung
er in 8 2 festgesetzten Gebühren oder Befreiung von Entrichtung derselben eintreten zu lassen. Mark
84. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mar
oder Gefͤngnis bis zu drel Monaten dbestraft.
8 5. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Lome, den 31. Dezember 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Graf Zech.