Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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II. Abgangsregister. 
  
  
  
  
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Verordnung des Gonverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot 
des Fischens unter Anwendung von Sprengstoffen. Vom 1. Dezember 1904. 
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen w 
konsularischen Befugnisse der Behörden in den Schutzgebieten, vom 27. September 1908, wird für * 
Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea mit Ausschluß des Inselgehietes der Karolinen, Polau und Marian 
solgendes bestimmt: 
§ 1. I. Es ist verboten, unter Anwendung von Sprengstoffen zu fischen 
II. Aunahmen von diesem Verbote #lbmen stels widenculn für einzelne Gewässer, 
sten= und Flußgebiete von dem Gorwerneur verfügt werden. . 
»§2.ZuwiderhandlungengegendoBVerbotbes§1Abfaplwerdeaaut Gefängnis bis zu 
drei Monaten, Hast oder Geldstrafe bis zu tausend Mark bestraft. 
Herbertshöhe, den 1. Dezember 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
Verordnung des Gonverneurs von Deutsch-Neu-Gninea, betreffend das Verbot 
der Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene. Vom 15. Dezember 1904. 
„ uuf Grund des § 15 des Schuhgebietsgesetzes (Reichs-Gesebl. 1900, S. 813) und des 5 5 der 
Jerfügung des Reichskanzlers, betreffend die Pngrlehed (eeche und konsularischen Befugnisse aund das 
berordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Septem p1 in, 
bestimme ich hermit für das Schutebiei Deutsch-Neu-Gumen mit Ausschluß des Infelgebte 
arolinen, Palau und Marianen, was folgt: # 
St 8 1. Die Verabfolgung von geistigen Getränken an Eingeborene, welche im Schutzgebiet heimischen 
ämmen ongehören, ist verboten. bigen 
2. I. Die Verabfolgung von geistigen Getränken an Eingeborene, welche anderen furd 
Stämmen angehören, als den im Schutzgeblet heimischen, dorf nur mit der Erlaubnis der Behörde erfolgen, 
in deren Bezirk der Eingeborene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. « borene 
II. Die Erlaubnisertellung ist sowohl seltens desjenigen, der geistige Getränke an Eingebor 1 
verabfolgen, als auch seltens des Eingeborenen, der sie erholten will, mündlich oder schriftlich nachzusuchen. 
Die Erlaubnis wird schriftlich und auf den Eingeborenen persönlich lautend dahln erteilt, daß nur 
mitbeantragende Teil zur Verabfolgung an ihn berechtigt ist. · « in jedem 
III. Die besonderen Bedingungen, unter denen die Erlaubniserteilungen erfolgen, werden n je 
elnzelnen Falle fefigesetzt. brauchs 
V. Die Eriaubnis kann ohne Angabe von Gründen versagt sowie im Falle des Msbrarr 7 
gedß entzogen werden, ohne daß hieraus ein Anspruch auf ganze oder tellweise Rückzahlung der Ge 
erwächst. 
mon1 Erteilung geschieht stets nur für ein Kalenderjahr oder den bei der Antragstellung noch 
anfallenden Bruchteil eines solchen.
	        
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