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Der Aufruf und die Einziehung der von der Gesellschaft ausgegebenen Noten darf nur auf An-
ordnung oder mit Genehmigung des Reichskanzlers erfolgen; der Reichskanzler schreibt die Art, die Zahl
und die Fristen der über den Aufruf der Noten zu erlassenden Bekanntmachungen, den Zeitraum, inner-
halb dessen und die Stellen, an welchen die Noten eingelöst werden sollen, die Maßgaben, unter denen
nach Ablauf der Fristen eine Einlösung der aufgerufenen Noten noch stattzufinden hat, und die zur
Sicherung der Noteninhaber sonst erforderlichen Maßregeln vor.
8 18.
Die Gesellschaft hat den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom letzten jedes Monats durch eine
vom Gouverneur des ostafrikanischen Schutzgebietes zu bezeichnende Zeitung auf ihre Kosten zu veröffentlichen.
Diese Veröffentlichung muß ergeben:
1. auf Seiten der Passiva:
das Grundkapital,
den Reservefonds,
den Betrag der umlaufenden Noten,
die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten,
die an elne Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten,
die sonstigen Passiva;
2. auf der Seite der Aktiva:
den Bestand an Lombardforderungen,
den Bestand an Effekten,
den Bestand an sonstigen Aktiven.
Außerdem sind die aus weitergegebenen Wechseln entsprungenen eventuellen Verbindlichkeiten und die seitens
der Bank bestellten Sicherheiten ersichtlich zu machen.
814.
Die eielllcaft- hat spätestens sechs Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjohres eine genaue
Bilanz ihrer Aktiva und Passiva sowie den Jahresabschluß ihres Gewinn= und Verlustkontos durch den
Reichsanzeiger und eine vom Gouverneur des ostafrikanischen Schutzgebietes zu bezeichnende Zeitung auf ihre
Kosten zu veröffentlichen.
In der Jahresbilanz sind folgende Kategorlen von Akriva und Passiva gesondert nachzuweisen:
I. Auf seiten der Passiva:
. das Grundkapital;
.der Neservefend und zwar — sofern dieser die vorgeschriebene Höhe (§ 15 Abs. 1) noch
nicht erreicht hat — unter Angabe
a) des Bestandes am Schluße des Vorjahres,
b) des für das Geschäftsjahr überwiesenen Betrages,
D) des aus a und b sich ergebenden Bestandes;
. die etwaigen Rücklagen für zweifelhafte Forderungen;
. der Gesamtbetrag der ausgegebenen Banknoten, und zwar unter Angabe der Beträge, die auf
die einzelnen Notenabschnitte entfallen;
das Guthaben der Giro= und Kontokorrent-Gläubiger; «
. der Betrag der Depositen, und zwar
a) der verzinslichen,
b) der unverzinslichen;
. der Betrag der schuldigen Depositenzinsen;
. der Betrag des aus dem gleichzeitig zu veröffentlichenden Gewinn-- und Verlustkonto sich er-
gebenden Relngewinns.
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II. Auf seiten der Aktiva:
. der Barbestand;
. die Wechselbestände, ausschließlich der in Ziffer 5 bezeichneten;
. der Betrag der Lombardforderungen, ausschließlich der in Ziffer 5 bezeichneten;
. der Bestand an Effelten;
. der Betrag der fälligen, aber unbezahli gebliebenen Wechsel und Lombardforderungen;
. der Buchwert der der Gesellschaft gehörigen Grundftücke.
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