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leidern ferner Bankgeschäfte einschließlich der Notenausgabe nach Maßgabe der ihr erteilten Konzession
zu betreiben.
53.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin. Sie ist berechtigt, überall
im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiet sowie mit Zustimmung des Reichskanzlers in anderen Territorien
Zweiganstalten oder Agenturen zu errichten. Der Reichskanzler kann im Falle eines vorhandenen Bedürfnisses
die Errichtung von Zweiganstalten an größeren Plätzen des Schutzgebietes anordnen.
8 4.
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt, jedoch hat der Reichskanzler sich das Recht vor-
behalten, zuerst zum 31. Dezember 1934, alsdann aber von 10 zu 10. Jahren nach vorausgegangener ein-
jähriger Ankündigung entweder
1. die Deutsch-Ostafrikanische Bank aufzuheben und die Grundstücke derselben in Deutsch-Ost-
afri für den deutsch-ostafrikanischen Landesfiskus gegen Erstattung des Buchwertes zu er-
werben, oder « .
2. die sämtlichen Anteile der Gesellschaft zum Nennwert flir den deutsch-ostafrikanischen Landes-
fiskus zu erwerben.
In beiden Fällen geht der Reservefonds, soweit er nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch
zu nehmen ist, zur einen Hälfte an die Anteilseigner, zur anderen Hälfte an den Fiskus des deutsch-
ostafrikanischen Schutzgebletes über.
86.
Die Organe der Gesellschaft sind:
der Vorstand,
der Verwaltungsrat,
die Hauptversammlung.
86.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit in der Konzession oder in
diesen Satzungen nicht ein anderes bestimmt ist, durch einmalige Veröffentlichung im „Deutschen Reichs-
Anzeiger“. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, ihre Bekanntmachungen außerdem durch andere, vom
Verwaltungsrate zu bestimmende Blätter zu veröffentlichen, ohne daß von dieser Veröffentlichung die
Rechtswirksamkeit der Bekanntmachung abhängt. Bei bekannt gemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe
des Blattes mitgerechnet.
II. Grundkapital.
§ 7.
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus 2 Millionen Mark (= 1½ Millionen Rupien), ein-
geteilt in 4000 Anteile von je 500 Mark. Auf die Anteile werden bei ichtung der Gesellschaft
25 Prozent eingezahlt; weitere Einzahlungen oder die Vollzahlung kann der Vorstand mit Genehmigung
des Verwaltungsrats mit mindestens vierwöchiger Frist einfordern.
Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der
fälligen Beträge nebst 5 Prozent Zinsen vom Fälligkeltstermin ab im Rechtsweg angehalten werden. Statt
dessen kann nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche in gleicher Frist und unter Androhung des Aus-
schlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Verwaltungsrats der Säumige seines Anteils zugunsten der
Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden. Diese
Erklärung wird ihm schriftlich mitgetellt und der für verfallen erklärte Anteil der Gesellschaft zugeschrieben;
die letztere ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens. ist nicht ausgeschlossen.
5 8.
Die Gesellschaft ist berechtigt, ihr Grundkapital durch Ausgabe weiterer Anteile von je 500 Mark
zu erhöhen. Zu einer Erhöhung des Grundkapitals ist ein Beschluß der Hauptversammlung erforderlich.
Ein solcher Beschluß bedarf, falls das Grundkapital über den Betrag von 10 Millionen Mark erhöht
werden soll, der Bestäfigung des Reichskanzlers. Die Ausgabe neuer Anteilscheine darf erst erfolgen, nach-
dem auf die alten Anteile die volle Einzahlung geleistet ist.
§ 9#.
Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesell-
schaft. Die Anteile sind unteilbar. Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen.
8 10.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.