Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

— 137 — 
8 11. ·., . 
Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrags sowie des etwa fest- 
gesetzten Agios verhaftet. 
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtunng. 
« Die Zeichner von Antellen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegenden Leistungen 
nicht befrelt werden und sind nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die. 
Gesellschaft aufzurechnen. 
12. 
« Die Urkunden über die Anteile der * (Antellscheine) lauten, solange dleselben nicht voll 
eingezahlt sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand und 
Wohnort in die Stammbücher der Gesellschaft eingetragen. Nach der Vollzahlung lauten die Anteilschelne 
auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen umgeschrieben werden und sind dann in die Stamm- 
bücher der Gesellschaft einzutragen. 
8 13. 
Mit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Dividendenscheine für die nächsten 
10 Jahre und einen Erneuerungsschein zur Abhebung neuer Divldendenscheine nach Ablauf des zehn- 
jährigen Zeitraums. Die Dividendenscheine und Erneuerungsscheine lauten auf den Inhaber. 
14. 
Solange die Anteile nicht voll eingezohlt ba gelten nur die in den Anteilsbüchern Eingetragenen 
der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder. - » 
WenndasEigentmnelnesAnteilsvvrdekVollzthunganfelneaqnderea übergeht, so ist dles 
unter Vorlegung des Anteilscheines bei der Gesellschaft anzumelden und in den Stammbüchern sowie auf 
dem Anteilscheine zu vermerken. Miteigentümer eines Anteils sind erst dann als Mitglieder legitimiert, 
wenn sie die Eintragung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten im Anteilsbuche bewirkt haben. 
8 16. » · 
. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten 
mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen Gerichte erster Instanz. 
III. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds. 
§ 16. !4“*1vx. 
Dos Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit von der Er- 
üchtung der Gesellschaft bis zum 31. oener 1905. en den Dezember ist von dem Vorstande die 
undoA für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit der Gewinn= und Verlustrechnung 
4 mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse entwickelnden Berlchte des Vorstandes sowie mit 
9#nn von dem Verwaltungsrat zu erstattenden Revisionsberichte der Hauptversammlung alljährlich vor dem 
Juni vorgelegt werden. 
die G. Der Hauptwersammlung ist die Genehmigung der Bllanz sowie die Erteilung der Enklastung für 
eschäftssührung des Vorstandes und Verwaltungsrats vorbezelten. 
§5 17. 
Auf Vorschlag des Verwaltungsrats bes hließt die Hauptversammlung über die Höhe der vorzu- 
- n Abschreibungen. Der nach Abzug der se#e en sich ergebende Relngewinn ift in folgender 
u verteilen: 
1. Zunächst wird der zwanzigste Tell dem Reservefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht ein 
Drittel des eingezahlten Grundkapitals überschreitet; 
olsdann wird den Anteilseignern eine ordentliche Dividende bis zu 4 Prozent des eingezahlten 
Grundkapitals berechnet; · L 
den verbleibenden Überschuß erhält der Verwaltungsrat 10 Prozent als Tantieme (vg 
auch 8 26 Abs. 2); 
alsdann erhalten bie Anteilseigner ein weiteres Prozent des eingezahlten Grundkapitals; 
der dewa verbleibende Überrest wird zur Hälfte an n Anteilseigner, zur Hälfte an den 
andesfiskus des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets gezahlt. „Q 
- die sich für die — ergebende Dlvidende nicht drei Prozent des eingezahlten Hru 
nttal, 6 !t des Fehlende aus dem Reservesonds zu ergönzen, sowelt derselbe zehn Prozent des Grun 
ersteigt. ç 
Neserv - bel der Begebung von Anteilscheinen der Gesellschaft etwa zu gewinnende Aufgelb flleßt dem 
efonds zu. 
ab Die Zahlung der zur Vertellung gelangenden Beträge erfolgt spätestens am 1. Juli nach dem 
gelaufenen Geschäftsjahre. 
r
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.