— 139 —
Stellvertreter müssen Reichsangehörige sein. Der Verwaltungsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und
wird von dem Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände mit
mindestens siebentägiger Frist so oft berufen, als die Geschäfte es ersordern, mindestens aber zwelmal in
jedem Jahre. Er muß außerdem binnen 14 Tagen berufen werden, wenn es von wenigstens drei Mit-
gliedern oder dem Vorstand schriftlich beantragt wird. .. d
Den außerhalb Berlins wohnenden Mitgliedern des Verwaltungsrats werden die Reise un
Aufenthaltskosten vergütet. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats ist für ihre Mühewaltung eine Gesamt-
entschädigung von 4000 Mark, die als Unkosten verbucht werden, zu zahlen. Falls nach 8 17 Ziffer 3
dem Verwaltungsrat eine Tantieme zufällt, ist auf dieselbe der für das betreffende Geschäftsjahr gezahlte
Betrag von 4000 Mark in Anrechnung zu bringen. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen
es Verwoltungsrats mit beratender Stimme tellnehmen; sie sind auf Beschluß des Verwaltungsrats zu
einer solchen Tellnahme verpflichtet.
Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Verwaltungsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen
zu werden, durch schriftliche Stimmabgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie
von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden.
26. -
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, bei Stimmenglelchheit entscheidet der Vorsitzende.
· Vorbehaltlich der im dritten Absatz des §5 25 getroffenen Bestimmungen werden die Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit gefaßt.
827.
Der Verwaltungsrat beschließt seine Geschäftsordnung.
28.
Die Erklärungen des Verwaltungsrats sin rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unterschrift Der
Verwaltungsrat der Deutsch-Ostafrikanlschen Bank“ und die Namensunterschrift des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats tragen. Die Legitimation des Ver-
waltungsrats wird durch ein auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigtes notarlelles Attest erbracht.
g 20.
Der Verwaltungsrat überwacht die gesamte Geschä tsführung in allen Zwelgen der Verwaltung
und unterrlchtet sich zu diesem R von 8 — Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann
Hederzein über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch seinen Vorsitzenden rr
urch einzelne von dem Verwaltungsrate zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schrlften der Gesell-
schaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren
und Waren untersuchen.
8 30.
Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere: - k
1. über die Grundsätze, nach welchen die Gesellschoft unter Berücksichtigung der Konzession Bank-
beshte betrelben darf; «
über die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen;
über die anstellin und iesgie sasfungen und des Vorstandes (§ 20), die Genehmigung
der Bestellung von Prokuristen (§ 28); serner über die Ernennung der oberen Vertreter der
Gesellschaft in Deutsch-Ostafrika und in anderen Territorlen über die mit den genannten
Beamien einzugehenden Verträge und die ihnen zu erteilenden Vollmachten sowie über ihre
Entlassung; desgleichen über die Geschäftsordnung des Vorstandes, die von demselben vor-
zuschlagenden Verwaltungsgrundsätze bezüglich des ganzen Unternehmens und die den oberen
Vertretern in Ostafrika zu erteilenden allgemeinen Vorschriften;
hier die Wahl der Bankverbindungen und den Abschluß von Verträgen, durch welche dauernde
echte oder Verpflichtungen begründet werden;
über die Einforrlch multerer Trzehlungen auf die Anteile bis zur Vollzahlung (8 7 Abs. 1);
über Anträge an die Hauptversammlung, betreffend die Ausgabe weiterer Anteilscheine nach
Maßgabe der Vorschriften des § 8; - di
über die Grundsätze für die Aufstellung der Jahresbllanz sowie deren Vorlegung an die
gowersemmn und über die Vorschläge bezüglich der Verwendung und Vertellung von
erschüssen;
4 über andere Vorlagen an die Hauptversammlung;
über die Kraftloserklärung von Antellscheinen (§ 7 Abs. 2);
10. über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Geschäftsgrundstücken;
11. über die Anlegung und Verwendung des Reservefonds (5 18);
12. über die alljährlich der Verwaltung in Ostafrika zu erteilende Entlastung.
H
Joser
—