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881.
üÜüber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein von dem Vorsitzenden und
mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
c. Die Hauptversammlung.
8 832.
Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und
Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 6 *
8§ 38. .
Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Verwaltungsrat
oder von dem Vorsitzenden desselben oder von dem Vorstande berusen. Die Einladung zur Hauptver-
sommlung geschieht durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und die etwaigen Gesell-
schaftsblätter (§ 6) unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände wenigstens 17 Tage vor dem an-
beraumten Tage. In diesen 17 Tagen sind die Tage der Einladung und Hauptversammlung einbegriffen.
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch einen Handlungs-
bevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre
großjährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes Mit-
glied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens am Tage vor
der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen, welcher eine amtliche oder sonst ihm
genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist.
g 84.
Nach Vollzahlung der Antelle können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das
Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in die Stammbücher der Gesellschaft
eingetragen sind (§ 12) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Antelle wenigstens fünf Tage vor
dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstande oder bei denjenigen Stellen, welche in der Bekannt-
machung (8 33 Abs. 1) bezeichnet worden sind, gegen Bescheinigung hinterlegt haben und sie bis zur
Beendigung der Generalversammlung daselbst belassen.
6 35.
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme.
8 836.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, im Falle
seiner Verhinderung, seln Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden
Mitglieder des Verwaltungsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das
Vorrecht zur Übernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die
Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt die
Stimmzähler.
Üüber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht
gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf
Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen.
Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens den zehnten Teil des Gesamt-
betrags der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe ver-
langen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Beschlußfassung angekündigt
werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen. 4
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so müssen solche
Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage bei dem
Vorstande eingereicht sein. Sie find olsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten
—— zu setzen, und es ist dies mindestens vier Tage vor dem Versammlungstage bekannt
zu machen.
87.
In jedem Jahre findet eine ordentliche #erpemn vor Ablauf des Monats Juni statt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich
erscheint und außerdem:
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 36 Absatz 2);
2. wenn Mitglieder, welche zusammen wenigstens den vierten Teil des Gesamtbetrages der jeweilig
ausgegebenen Anteile besitzen, die Einberufung sordern und dem Vorstande zur Vorlage an die
Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zu-
ständigkeit der Hauptversammlung liegt; ·
3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesell-
schaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist.