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lbersteigt der auf die einzelnen Antelle entfallende Betrag den Nennwert der auf dieselben ge-
leisteten Einzahlungen, so ist der Überschuß bis zur Höhe des Reservefonds zwischen dem Landesfiskus
des ostafrikantschen Schutzgebiets und den Anteilseignern zu gleichen Hälften zu teilen. Ein weiter etwa
vorhandener lberschuß fällt ausschließlich dem Landesfiskus des oftafrikanischen Schutzgebiets zu.
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage
an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr
zu melden, im Deutschen Reichsanzeiger und in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht ist. Bekannte
Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird nach § 52 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren.
8 46.
Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mitglieder der Gesell-
schaft nicht eher erfolgen, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der
Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei
ihr zu melden, im Reichsanzeiger und in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht ist und nachdem die
Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch Herabsetzung des
Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen
auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkte in Wirksamkeit.
VI. Aufsichtsbehörde.
8 46.
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt.
Derselbe wird zu diesem Behufe einen Kommissar bestellen. Dieser Kommissar ist berechtigt, an
den Sitzungen des Verwaltungsrates und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, von dem Vorstande
jederzeit Berichterstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und
Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter
Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung in Gemäßheit des § 37 Ziffer 2 nicht
entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen.
Außer dem vom Reichskaonzler zu bestellenden Kommissar wird der Gouverneur des deutsch-ostafrika-
nischen Schutzgebletes einen Kommissar zur Beaussichtigung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft im Schutz-
gebiet ernennen. Dieser Kommissar ist insbesondere befugt, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und im
Beisein eines Beamten der Bank von dem Gang der Geschäfte Kenntnis zu nehmen, die Bücher,
Portfenilles und Kassenbestände der Bank einzusehen sowie den ordentlichen und außerordentlichen
assenrevisionen beizuwohnen.
8 47.
Die Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft dem in § 2 be-
zeichneten Zwecke und den übrigen Bestimmungen der Satzungen entspricht und im Einklange mit den
gesetzlichen Vorschriften und den Vorschriften der Konzession erfolgt.
Insbesondere sind der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterworfen:
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 20).
2. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Anderung der Satzungen erfolgen (8 39)
oder die Gesellschaft aufgelöst oder mit einer anderen vereinigt werden (§ 37 Ziffer 8) soll;
zu einer Erhöhung des Grundkapitals ist jedoch die Genehmigung des Reichskanzlers nur
erforderlich, falls dasselbe auf einen Betrag von mehr als 10 Millionen Mark erhöht werden,
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3. die allgemeinen Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen.
VII. übergangsbestimmungen.
g 46.
Die sämtlichen zunächst auszugebenden 4000 Anteile sind von den nachbenannten Gründern der
Gesellschaft zu ihrem Nennwerte übernommen worden, und zwar:
Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft, Berlin 2800 von der Heydt & Co., Berlln. 100
Deutsche Bank, Berllllln. 250 Mendelssohn & Co., Berlin 100
Direktion der Diskonto-Gesellschaft, Berlln 250 Sal. Oppenheim Ir. & Co., Köln. 100
S. Bleichröder, Berin . 100 HKobert Warschauer & Co., Berlin 100
Delbrück Leo & Co., Berln 100 400
Hansing & Co., Hamburrg— 100
Auf die vorbezeichneten, von den Gründern übernommenen Anteile ist von ihnen eine Einzahlung
von 25 Prozent geleistet, und zwar auf jeden Anteil 125 Mark.