Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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8 49. 
Der erste Verwaltungsrat wird in der konstituierenden Hauptversammlung aus den Mitgliedern 
der Gesellschaft gewählt. Er fungiert bis zur ersten Hauptversammlung nach Verleihung der im 8 11 
es Schutzgebletsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. 
u Auf den ersten Verwaltungsrat finden die Bestimmungen des § 24 Abs. 1,3 der Satzungen 
nwendung. 
lung 
· Der erste Verwaltungsrat wählt sofort nach Abhaltung der konstituierenden Hauptversamm 
seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, er beschließt über die Zusammensetzung des Vorstandes und 
wählt dessen Mitglieder. Alles dieses geschieht gültig durch die in der Hauptversammlung cweh 6 
Mitglieder, ohne daß es der Zuziehung der abwefenden und der Erklärung über die Annahme der * 
bah und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats anwesen 
eln sollten. 
8 50. · 
. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden ermächtigt, die Genehmigung 
dieser Satzungen bei dem Reichskanzler und die Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes on 
gesehenen Rechte nachzusuchen und die etwa von den Reichsbehörden geforderten Ergänzungen ur 
nderungen dieser Satzungen mit verbindlicher Krast für die Gesellschaft und die sämtlichen Gründer 
und Anteilseigner derselben zu beschlleßen. 
Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsch-Ostafrikanische Bank in Berlin. 
Vom 9. Februar 1905. · 
In Gemäßheit des 8 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetbl. 1900, S. 813) wird nach- 
stehendes. zur öffentlichen Kenntnis gebracht: * 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Februar d. Is. beschlossen, der Deutsch-Ostoirikantschen 
Bank mit dem Sitze in Berlin auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die Fäh e# 
elzulegen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundftücken 
zu erwerben, Verbindlichkelten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. 
Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsche Kolonial-Eisenbahn-Bau= und 
Betriebs-Gesellschaft in Berlin. Vom 9. Februar 1905. 
In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 818) wird nach- 
stehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht: . 
Ei Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Februar d. Is. beschlossen, der Deutschen Kolonial- 
isenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaft in Berlin auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten 
atzungen die Fähigkeit beizulegen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche 
rl de un Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt 
erden 
  
Satzungen der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebs-Gesellschaft. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
& 1. Unter der Firma: 
„Deutsche Kolonlal-Eisenbahn--Bau= und Betriebs-Gesellschaft“ 
the Grund des § 11 des Schuhgebietsgesetzes (Neichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) eine Kolontal- 
aft errichtet. . - 
v 5 2. Der Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und die Errichtung sowie der Betrieb 
on Eisenbahnen, Kleinbahnen und Hafenanlagen in den deutschen Schußgebieten. Zur Erfüllung dieser 
Zwecke n die Gelfhent berechtigt. 
onzessionen zu erwerben und zu veräußern. - · 
2. Eisenbahnen Kleinbahnen me mechanischer oder animalischer Triebkraft in den deusschen 
Schutzgebieten für eigene oder fremde Rechnung zu bauen oder durch Vergebung des * ten 
andere bauen zu lassen, zu betreiben oder durch Überlassung des Betriebes an andere be — 
zu lassen, den Betrieb der Bahnen anderer zu übernehmen, Bahnen zu pachten und zu 
pachten, zu erwerben und zu veräußern. 
3. Unbewegliche und beweglice Sachen sowie Rechte zu erwerben und aushunutzen, 5 Aalage 
und Geschäfte im Wirtschaftsgebiet der Bahnen zu errichten und zu betreiben, welche zur
	        
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