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§ 13. Solange die Antelle nicht vollgezablt sind, gelten nur die in dem Stammbuch der
Gesellschaft Eingetragenen der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder. »
WennquElgeatnmeinesAnteilsvorherBollzahlungaufeinenaudereaubergeht, so ist dies
unter Vorlegung des Antellscheines, sofern ein solcher ausgefertigt worden ist, bel der Gesellschaft an-
zumelden und in dem Stammbuche sowie auf dem Antellscheine zu vermerken. Miteigentümer elnes Anteils
werden erst donn als Mitglieder anerkannt, wenn sie die Eintragung eines gemeinschaftlichen Be-
vollmächtigten in dem Anteilsbuche bewirkt haben. · ür all
g 14. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglleder für alle
Steeitigleien mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhällnisse dem in Berlin zuständigen Gerichte
er Instanz.
III. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds.
* 15. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom
1. Januar 1905 bis zum 31. Dezember 1905. Auf den 31. Dezember ist von dem Vorstand die Bilanz
für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit der Gewinn= und Verlust-Rechnung und mit
einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Berichte des Vorstandes
sowie mit dem von dem Aussichtsrat zu erstattenden Revisionsberichte der Hauptversammlung alljährlich
dor dem 30. Juni vorgelegt werden. «
Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Erteilung der Entlastung für
die Geschäftsführung des Vorstandes und des Aussichtsrats vorbehalten.
16. Auf Vorschlag des Aussichtsrats beschließt die Hauptversammlung über die Höhe der vor-
zunehmenden Abschreibungen und sonstigen Rücklagen. Der nach Abzug der Abschreibungen und sonstigen
ücklagen sich ergebende Reingewinn wird, wie folgt, verwendet:
a) 5 vom Hundert werden dem ordentlichen Reservefonds zugeführt. ·
b) Alsdann wird auf die Anteile ein Gewinnanteil bis zu 4 vom Hundert verteilt.
Tec) Von dem überschuß beziehen die Mitglieder des Vorftandes und die Angestellten der Gesellschaft
die etwalgenfalls ihnen vertraglich zugesicherten Gewinnanteile.
d) Der verbleibende Uberschuß wird auf die Anteile als nachträglicher Gewinnantell vertellt, sofern
nicht die Hauptversammlung beschlleßt, ihn zu außerordentlichen Abschreibungen und Rücklagen,
zum Vortrage auf neue Rechnung oder zu Wohlfahrts= und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Vorträge auf neue Rechnung sind frei von den zu a und c erwähnten Verwendungen.
Die Verteilung des Gewinns auf die Anteile erfolgt nach Maßgabe der geleisteten Einzahlungen.
eine Einzahlung im Laufe des Geschäftsjahres eingesordert worden, so entfällt auf den eingezahlten
cser Gewinnanteil nur nach Verhältnis der Zeit von der Einzahlung bis zum Ablaufe des
johres.
scafts 8 Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt spätestens am 1. Juli nach dem abgelaufenen Ge-
jahre.
v § 17. Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bllanz sich ergebenden
erlustes am Gesellschaftskapital sowie zur Bestreitung von anderen unvorhergesehenen oder außerordentlichen
dürfnsssen der Gesellschaft. Die Überweisungen an den Reservefonds hören auf, sobald und so oft er die
Höhe von 15 v. H. des Grundkapitals erreicht hat.
Eine besondere Anlegung des Betrags des ordentlichen Reservefonds ist nicht erforderlich.
ord Das bei der Ausgabe neuer Anteilschelne der Gesellschaft etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem
edentlichen Reservefonds zu.
d § 18. Der gemäß 8 7 Absatz 8 geschaffene Betriebsreservefonds dient ausschließlich zur Deckung
Ws“m“:* welche bei pachtweise geführten Betrieben von Eisenbahnen in den Schutzgebieten ent-
ind.
deuß, Der Betrag des Betriebsreservefonds ist in Schuldverschrelbungen des Deutschen Reiches oder eines
leulschen Bundesstaates oder durch Ausleihung an erste deutiche Bankfirmen anzulegen. Eine andere An-
egung ist nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zulässig. ·
so Ist der Betriebsreservesonds durch eine Entnahme bei einem Jahresabschlusse verringert worden,
ölind alle reinen Überschüsse, welche bei pachtweise gesührten Betrieben von Eisenhahnen in den Schut-
* ieten in den folgenden Jahren der Gesellschaft zufließen, zunächst zur Ergänzung des Fonds bis zur
eprünglichen Höhe von 400 000 M. zu verwenden. d
g §5 19. Wenn die Gesellschaft Eisenbahnen als Eigentümerin besitzt, muß zur Bestreitung
Aosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der rollenden Eisenbahnbetrie 45
-— tttel ein besonderer Erneuerungsfonds geschaffen werden. Die Zuschüsse zu dem Erneuerungsfonds n
* den Betriebselnnahmen zu leisten und werden von dem Aussichtsrat mit Genehmigung der ssich
ehörde nach Bedürfnis von drei zu drel Jahren in Hundertsätzen vom Werte der vorhandenen rollenden