Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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*§ 44. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar ausgenommen und ist von 
dem Vorsitzenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der 
Verhandlungen aufgenommen. 
V. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals. 
§ 45. Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft oder auf Herab- 
setbung des Grundkapitals bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. Die Genehmigung eines Beschlusses 
auf Auflösung der Gesellschaft kann nicht versagt werden, wenn das Grundkapital der Gesellschaft sich 
durch Verluste um ein Drittel verringert hat. 
§ 46. Für die Liqutdation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibende Betrag wird den Mitgliedern 
nach Verhältnis der von ihnen geleisteten Einzahlungen ausgezahlt. 
47. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem 
Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei 
ihr zu melden, im Deutschen Reichsanzeiger und in den übrigen Gesellschaftsblättern bekannt gemacht 
worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen 
wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren. 
48. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mitglieder 
der Gesellschaft nicht eher erfolgen, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem 
der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich 
bel ihr zu melden, im Reichsanzeiger und in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht ist und nachdem 
die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Elne durch Herabsetzung 
des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen 
auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeltpunkte in Wirksamkett. 
VI. Aufsichtsbehörde. 
§ 49. Die Aussicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial- 
Abteilung) geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen wird. Der oder die 
Kommissare sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen teil- 
zunehmen, von dem Vorstande jederzeit Berichterstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu ver- 
langen, auch deren Bücher und Schriften einzusehen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen 
dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung gemöß § 40 Nr. 2 nicht 
entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen, eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. 
Die Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft dem im 8 2 
bezeichneten Zwecke und den übrigen Bestimmungen der Satzung entspricht und im Einklange mit den ge- 
selichen Vorschriften erfolgt. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist, abgesehen von den sonstigen in 
dleser Satzung vorgeschriebenen Füällen, erforderlich: · 
1. zur Aufnahme von Anleihen und zur Ausgabe von Schuldverschreibungen, zu allen Anderungen 
der Satzung, zur Auflösung des Unternehmens sowie zur Verwertung des Gesellschaftsvermögens 
durch Veräußerung des Vermögens im ganzen, 
2. zu allen Verträgen über den Bau, die Pachtung und den Betrieb von Eisenbahnen in den 
Schutzgebieten, welche nicht mit der Deutschen Reichsregierung als Gegenpartei abgeschlossen werden. 
VII. Übergangsbestimmungen. 
§ 51. Die sämtlichen auszugebenden nominal vier Millionen Mark Anteile sind von den nach- 
benannten Gründern der Gesellschaft übernommen und gemäß § 7 Absatz 1 zu 25 v. H. des Nennwerts 
der Anteile eingezahlt worden. Außerdem haben die Gründer die besondere Leistung von 10 v. H. des 
Nennwerts der Anteile im Gesamtbetrage von vierhunderttausend Mark zur Schaffung des Betriebsreserve- 
sonds bewirkt. 
Berliner Handels-Gesellschaat nominal 150 000 M. 
Aktiengesellschaft für Verkehrswesen. - 3 800 000 = 
Bankier Karl Fürstenbreegs - 10 000 
Bankier Dr. Walter Rathena - 10 000 
Bankier Gerichtsassessor a. D. Dr. Eduard Mosler - 10 000 = 
Geheimer Kommerzienrat Friedrich Lenuagz - 10 000 
General-Konsul Dr. Paul Schwabach - 10 000 - 
§ 52. Der erste Aufsichtsrat wird in der Haupwersammlung, welche die Sagzung feststellt, aus 
den Mitgliedern der Gefellschaft gewählt. Er bleibt im Amt bis zur ersten Hauptwersammlung nach Ver- 
leihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. Auf den ersten
	        
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