Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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neun Monaten gewährt und darf das Doppelte des Betrages nicht übersteigen, der dem Offizier usw. 
nach seinem Dienstgrad oder seiner Dienststellung in dem verlassenen Standort an Selbstmieterservis nach 
dem Sommersatze zugestanden hätte. — Anlage 1 zu §8 1 der Servisvorschrift für das preußische Heer. 
Die Weiterbenutzung der Wohnung durch die Familie des Offiziers usw. schließt die Gewährung 
der Mietsentschädigung nicht aus, sofern dadurch weder die Auflösung des Mietsverhältnisses noch die 
anderweite Vermietung verhindert worden ist. 
2. Zu erstatten sind, sofern nicht die Voraussetzungen unter Ziffer 4 vorliegen, die unvermeidlichen 
Kosten, welche Offizieren usw. für die Dauer der Dienstleistung bei der Schutztruppe durch die Unter- 
bringung ihrer Möbel usw. aüf Spelchern und dergleichen einschließlich der Verpackung und des Transports 
dahin sowie durch die Versicherung entstehen, soweit diese sich nicht auf Feuerschäden bezieht. Auslagen 
für Eilfracht werden nur zu einem Dritteile vergütet. 
3. Rationsberechtigten Osfizieren wird die in der heimischen Dienststellung zuständig gewesene 
Vergütung für Stallservis und Fouragerationen bis zum Verkaufe der Pferde, längstens jedoch bis zur 
Dauer von drei Monaten, weiter gewährt. Eine Pferdegeldvergütung findet nicht statt. 
4. Schutztruppenangehörige, deren Familien infolge des Abgangs des Familienhauptes nach dem 
Schutzgebiet an einen anderen Ort des Inlands verzlehen, erhalten außer dem Mietszinse nach Ziffer 1 
Umzugskosten nach diesem Ort nach Maßgabe der bei der Heeresverwaltung für Versehungen im Frieden 
geltenden Bestimmungen. Dieser Ort gilt im Sinne des § 81, fünfter Absatz, der Schutztruppen-Ordnung 
als letzter Wohnort nur, wenn der Schutztruppenangehörige den Umzug mitgemacht hat. Bei etwaigem 
weiteren Umzuge nach einem anderen Orte des Inlands ist diese Vergütung nicht zuständig. 
In gleicher Weise werden den Schutztruppenangehörigen bel ihrem Ausscheiden aus der Schutz- 
truppe, sofern sie zur Wiederanstellung im Heere gelangen, für den Umzug ihrer Familien von deren letzt- 
gewähltem Wohnort nach dem Standort desjenigen Truppenteils, bei welchem sie eingereiht werden, Umzugs- 
kosten vergütet. Dies gilt auch dann, wenn dieser Standort der gleiche ist wie vor dem Ubertritt zur 
Schutztruppe. 
5. Die anliegenden Ausführungsvorschriften vom heutigen Tage werden genehmigt. 
6. Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 1904 in Kraft, unbeschadet der auf 
Grund der früheren Bestimmungen erfolgten bisherigen Bewilligungen, sowelt sie für die Beteiligten günstiger 
sind, und verlieren ihre Gültigkeit mit demjenigen noch später bekannt zu machenden Toge, mit welchem die 
% gan südwestafrikanischen Aufstand hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse als beseitigt anzu- 
ehen sind. 
  
Ausführungsvorschriften zu dem Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 24. März 1905, 
betreffend die Gewährung von Umzugskosten usw. an Angehörige der südwest- 
afrikanischen Schutztruppe für die Dauer des Eing ff 
Vom 24. März 1906. 
Zu Ziffer 1. Zur Begründung des Anspruchs auf Mietsentschädigung find vorzulegen: 
1. die Quittung über die gezahlte Miete, 
2. der Mietsvertrag oder — sofern ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen worden ist — 
eine Bescheinigung des Vermieters über die Dauer des Mietsverhältnisses, die vereinbarte Kündigungs- 
frist oder die Zeit, nach welcher der Mietszins bemessen ist, und die Höhe der verabredeten Miete 
sowie — falls die Wohnung durch die Familie noch weiter benutzt wurde — darüber, daß dadurch 
die anderweite Vermietung nicht verhindert worden ist, 
3. eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde, daß die Wohnung während der Zeit, für welche 
Mietsentschädigung gefordert wird, weder ganz noch teilweise anderweit vermletet war, sondern leer 
gestanden hat oder daß sie nur von Personen des Hausstandes des Mieters bewohnt war. 
Zu Ziffer 2. Dem Antrag auf Erstattung von Lager= usw. Kosten für Möbel sind die mit Quittung 
versehenen Kostenrechnungen über Verpackung, Transport der Möbel nach dem Speicher usw. und 
Lagermilete beizufügen. Die Belege müssen die genaue Berechnung der Beträge und die dafür im 
einzelnen in Betracht kommenden Lelstungen ersehen lassen; Pauschsätze werden nicht erstattet. Findet 
die Lagerung der Möbel an dem ausgegebenen Standort des Offizlers nicht statt, so ist die Not- 
wendigkeit der Überführung der Möbel nach einem anderen Ort zum Zweck der Lagerung und die 
Wahl gerade dieses Orts zu begründen. Zu den erstattungsfähigen Verpackungskosten rechnen die 
— dagegen nicht die Wertbeträge für die zum Transport und zur Lagerung verwendeten 
n u. dgl.
	        
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