Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

lebenden  Ehegatten  und  der  deele  von  dem  Vermsgen  der  Kinder  etwa

#chenoen  Nutznießung  und  überhaupt  alles,  was  auf  die  Erbfolge  in  seinem
achlaß  Bezug  hat,  festzusetzen  und  anzuordnen.

gein  Inwiefern  weibliche  A#zendenten  dies  Recht  ausüben  können,  ist  im  6.  4.

bestimmt.  ---.

  .  §.7.
Diese  Dispositionsbefugniß  kann,  von  den  Eltern  sowohl  einzeln,  als
geweinschastuch-  sowohl  über  den  Nachlaß  des  einen  Ehegatten,  als  über  den
Fsderseitigen,  sowohl  vor  als  wahrend  der  Ehe,  durch  Eheverträge,  durch  gegenseitige
  oder  einseitige  Testamente  und  durch  andere  Verfügungen  unter  Lebenden
oder  auf  den  Todesfall  ausgeübt  werden  und  steht  dabei  den  Eltern  frei,  auf
eben  diese  Art  die  bereits  getrossenen  Dispositionen  abzudndern  und  aufzuheben
und  durch  andere  zu  ersetzen.  "ls

Den  zu  dieser  Dispositions-Befu  niß  berechtigten  Eltern  steht  dieselbe
auch  bei  Fideikommißstiftungen  zu,  in  Ansehung  der  Bestaͤtigung  derselben  verbleibt
  es  aber  bei  den  bestehenden  Veorschtiften.

(.  9.

Diiejenigen,  welche  von  dieser  Befugniß  (§.6.  6—  8.)  Gebrauch  machen,
find  jedoch  verpflichtet,  für  die  standesmäßige  Erziehung  und  Abfindung  oder
Aussteuer  ihrer  sämmtlichen  übrigen  Kinder,  so  wie  für  die  standesmätige  Erhaleung
  des  überlebenden  Ehegatten  mit  Ruͤcksicht  auf  das  frühere  Familien=Herkommen,
  die  Zahl  der  Kinder  und  die  Verhältnisse  des  Wermögens  Sorge

zu  tragen.
6.  10.

Die  rücksichtlich  dieser  Verpflichtung  entstandenen  Streitigkeiten  sollen,  u.  Schiedsmit
  gänzlichem  Ausschlusse  der  ordemlichen  Gerichtshöfe  von  einem  ebenbürtigen  Gerich.
Schiedsgericht  entschieden  werden.

G.  11.

Derjenige,  welcher  durch  die  elterliche  Disposition  sich  verletzt  hält,  hat
seine,  mit  dem  erforderlichen  Beweise  versehene,  Klage  bei  dem,  vermöge  des
Seistungs-Statuts  bestehenden  Ausschusse  anzubringen,  von  welchem  sie  binnen
drei  Wochen  dem  Gegentheil  mitgetheilt  wird,  um  sie  binnen  der  zu  bestimmenden
  Frist  umter  dem  Nachtheil  zu  beantworten,  daß  widrigenfalls  die  weitere  Untersuchung
  und  die  Entscheidung  ohne  seine  Juziehung  erfolgen  werde.  Nachdem
  die  Beantwortung  eingegangen  ist,  versucht  der  Ausschuß  die  gätliche  Hinlegung
  der  Sache,  in  einem  Termine,  zu  welchem  er  den  Kläger  bei  Vermeidung
  der  Abweisung  der  Klage,  den  Beklagten  aber  unter  dem  obgedachten
Nachtheil,  vorzuladen  hat.  12

Bel  erfolglos  versuchter  Sühne  hat  der  Ausschuß  die  Verhältnisse  der
Sache  mögichst  vollständig  und  gründlich  zu  untersuchen  und  demnächst  dies
schiedsrichteriche  Verfahren  anzuordnen  und  zu  dem  Ende  jede  Partei  aufzusordern,
  binren  der  zu  bestimmenden  Frist  einen  Schiedsrichter  zu  benennen  und
alles  dasjenige  beizubringen,  was  sie  in  der  Sache  noch  Mofütren  hat.

(No.  1771.)  Jahrgang  1837.  B