— 277 —
Später eingehende Reste sind auf die Steuer des laufenden Jahres in Anrechnung zu bringen.
In der Spalte „Bemerkungen“ des Heberollenauszuges sind auffällige oder wesentliche Abweichungen
von dem Steuerzoll kurz zu erläutern.
Unter jeden Heberollenauszug ist eine von dem Stationschef und Rechnungsbeamien zu unter-
schrelbende Bescheinigung der Richtigkelt zu setzen mit dem Bemerken, daß nicht mehr und nicht weniger
als die vorbezeichneten Beträge auf Grund der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser= und
Hüttensteuer als Steuerbeträge verelnnahmt sind.
§ 16. Sämtliche Heberollen sind mit dem 31. Juli eines jeden Jahres abzuschließen und mit
der gleichen Bescheinigung zu versehen. In der Spalte „Bemerkungen“ sind die Abweichungen gegenüber
dem Jahressoll kurz zu erläutern und eventuell zu begründen.
Die abgeschlossene Heberolle ist dann im Orlginal mit nächster Postgelegenhelt an das Gou-
vernement einzusenden, zu Kontrollzwecken ist dabel eine Übersicht über die in den einzelnen Kassen-
abrechnungen nachgewiesenen Steuerbeträge mit vorzulegen.
§ 17. Auch Landschaften bzw. Ortschaften in Distrikten, deren Zugehörigkeit zum fsriedlichen
Machtbereich der lokalen Verwaltungsbehörden nicht völlig außer Zwelfel steht, sowie in den Grenzgebieten
(§ 24 der Verordnung) können in die Heberolle D oder E eingetragen werden. Dabei ist jedoch ein
entsprechender Vermerk in der Heberolle zu machen.
Die Anzahl der Hütten bzw. kopfsteuerpflichtigen Personen ist dann schätzungsweise in die eln-
zelnen Spalten einzutragen. -
18. Diejenigen Steuern, deren Einziehung bis zum 31. Juli wegen Mangels an Geld oder
zugelassenen Naturalien nach den Vorschriften des § 23 der Verordnung nicht möglich war, gelten als
nicht beitreibbar.
Die Gewährung von Steuernachlässen, d. h. aus besonderen Gründen erfolgende Nichteinziehung
von Steuern, die an sich beltreibbar gewesen wären, ist der Entscheldung des Gouvernements vorbehalten.
Soweit jedoch die Zugehörigkeit eines Distriktes zum friedlichen Machtbereich nicht völlig außer
Zweifel steht, oder in Grenzgebleten (§ 26 der Verordnung) ist die Entscheidung über den Umfang der
Steuereinziehung dem pflichtmäßigen Ermessen der lokalen Verwaltungsbehörden überlassen, wobel zu berück-
sichtigen ist, daß kriegerische Verwicklungen unter allen Umständen ebenso zu vermelden sind, wie die Ver-
trelbung im Schutzgebiet ansässiger Eingeborener in die Nachbargebiete.
Zur Vermeidung des Schreibwerks soll von einem Einzelnachweis über die nicht beigetriebenen
Steuern abgesehen werden, jedoch ist den abgeschlossenen Steuerheberollen eine von dem Chef der lokalen
Verwaltungsbehörde und dem Rechnungsbeamten unterschriebene Beschelnigung beizulegen, daß die in der
Steuerliste als unbeitreibbar verbuchten Steuern tatsächlich nicht beigetrieben und nach Lage der Verhält-
nisse auch wirklich nicht beitreibbar gewesen sind.
» 19.JaweitetekBerfolgungdesin§14Nr.IdieserAusführungsbestlmmnngengesteckten
Zieles ist die allgemeine Einführung von Steuerquittungen anzustreben. Dieselben werden nach dem von
den lokalen Verwaltungsbehörden spätestens drei Monate vor Beginn des Steuerjahres anzumeldenden
Bedarf vom Gouvernement, für jedes Steuerjahr verschieden gefärbt, geliefert und sind bezüglich des
Steuersatzes je nach Lage der örtlichen Verhältnisse auszusüllen.
« Sofern eine Gesamtleistung der Ortschaften nach § 16 der Verordnung verlangt wird, können
diese Quittungen als Generalquittungen benutzt werden.
Nr.
Quittung
über Rup. Häuser, und Hültensteuer.
Steuerjahr: Bezirk:
die Kost In denjenigen Bezirken, auf welche die Verordnung vom 29. März 1901 Anwendung findet, sind
sten der Steuerquittungen seitens der Kommunalverbände zu erstatten.
8 20. Als besondere Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung (§ 21 der Verordnung) gelten:
2) Die Gehälter der europälschen und farbigen Steuererheber, Steuerrechner, Steuerschreiber usw.
ie Belohnungen an die Jumben für Ablleferung von Steuern, sowie die Remunerationen an
dle sarbigen Gouvernementsbeamten für ihre Beteillgung am Steuergeschaäft.