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e) Die sächlichen Koften der Steuerveranlagung und Erhebung, insbesondere die Tagegelder und
Relsekosten der Steuererheber usw., die Ausgaben für Beschaffung und Aufstellung der Steuer-
heberollen, Steuerquittungen und dazu erforderlichen Schreibmaterialien, die Transportkosten
der Steuergelder zum Sitze der lokalen Verwaltungsbehörde und die Beschaoffung des zur Ver-
packung der Steuergelder erforderlichen Materials.
5 21. In § 22 der Verordnung ist den Militärbezirken für die Bestreitung der Kosten, die
durch die Veranlagung, Erhebung und Verrechnung der Steuern entstehen, ein Anteil bis zu 10 v. H. der
baren Steuererträgnisse zur selbständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Aus diesem Anteile sind
sämtliche Ausgaben der Steuererhebung, insbesondere die den Steuererhebern zugesicherten Vergütungen,
die üblichen Zuwendungen an die Jumben für Mitwirkung an die Steuereinziehung, sowie ferner alle
übrigen im Interesse der Steuererhebung notwendigen Ausgaben der Militärstationen zu bestreiten. Eine
Überschreitung des Gesamtbetrages von 10 v. H. der baren Steuern ist unzulässig.
Die in barem Gelde eingehenden Erträgnisse der Steuer sind zum vollen Betrage bei dem Ein-
nahmekapitel 1, Titel 1 in Einnahme zu stellen und davon die aus dem 10 prozentigen Steuerantell zu
leistenden Ausgaben von Fall zu Fall zurückzurechnen. "
Beispiel:
Ein Jumbe bringt in einem Monat 2000 Rupien Steuern. Diese 2000 Rupien find zunächst
voll in Einnahme zu stellen. Die dem Jumben zugesicherten anteiligen Vergütungen und die sonst not-
wendig entstandenen Auslagen sind unter Angabe der einzelnen Beträge auf besonderem Belage als Rück-
rechnung des Einnahmekapitels 1, Titels 1 zu verausgaben und durch Qulttung des Jumben und durch
die vorgeschriebene Ausgabenachweisung (Form. III 5) in der Monatsrechnung zu belegen. Die Kürzung
der Steuereinnahme um 10 v. H. ohne Belegung der Einzelausgaben und die Führung einer abgesonderten
Kasse über den 10 prozentigen Anteil ist unstatthaft.
Der Höchstbetrag der nach § 22 der Verordnung zu gewährenden Remunerationen beträgt für
Sultane usw. 5 v. H. der abgelieferten Steuer.
Unteroffiziere, welche die Zahlmeisteraspiranten in den ihnen obliegenden Steuergeschüften ver-
treten, können für jeden Tag der Vertretung eine Rupie erhalten, welche gegebenenfalls an der dem ver-
tretenen Zahlmeisteraspiranten zustehenden Vergütung zu kürzen ist. Bezüglich der Zahlmeisteraspiranten
bewendet es bei den darüber ergangenen und noch zu erlassenden Vorschriften.
Die Einnahmen der Häuser= und Hüttensteuer aus Naturalien sind, soweit deren Annahme nach
§ 18 der Verordnung noch zulässig erscheint, in bisheriger Weise im Materialien= und Inventarien-
konto nachzuweisen. Die baren Erlöse aus diesen Naturalien sind ohne Abzug von 10 v. H. bei dem
Einnahmekapitel 1, Titel 1 zu verrechnen. Etwaige Verkaufskosten (Versteigerungsgebühren oder der-
gleichen) sind als Rückrechnungen in rot bei dem Einnahmekapitel 1, Titel 1 zu belegen.
Unter besonderen Umständen kann mit Genehmigung des Gouvernements auch von dem baren
Erlöse ein Antell bis zu 10 v. H. dem 10prozentigen Antell an den Barsteuern gleichbehandelt werden.
Werden dagegen die Steuernaturalien zur Verpflegung von Arbeitern bei Bauausführungen,
Expeditionen oder zu sonstigen Arbeiten verwendet, so sind die Werte der verwendeten Steuermaterlalien
bei den betreffenden Ausgabetiteln, Kapitel 4 Titel 2 Position 2, oder Kapitel 2 Titel 4 Position 2,
oder Abschnitt II, Kapitel 1 Titel 1 oder 6 in Ausgabe zu stellen und nach Abbuchung in Materiallen-
oder Inventarienkonto zum gleichen Betrage ols Einnahme des Kapitels 1, Titel 1 in der Monats-
abrechnung nachzuweisen.
§ 22. Städtische Ortschaften im Sinne des § 5 der Verordnung sind:
Tanga, Korogwe, Mombo, Pangani einschließlich Bueni und Klein-Bueni, Sadani, Bagamoio,
Daressalam, Chole (Insel), Kilwa-Klvindje, Lindi, Mikindani, Tabora und Muansa. Alle übrigen Ort-
schaften gelten als ländliche. Die Grenzen der Stadtbezirke bestimmt der Gouverneur auf Vorschlag der
Lokalbehörde.
Daressalam, den 22. März 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Stuhlmann.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Heranziehung
der Eingeborenen zu öffentlichen Arbeiten. Vom 22. März 1905.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (L. G. Nr. 13) und
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (L. G. II. Nachtrag Nr. 24) wird hiermit
verordnet, was folgt: