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5 15. Verpflegung.
Die weißen Angehörigen der Landespolizel haben sich selbst zu verpflegen. Hinsichtlich der Ent-
nahme von Bedarfsartikeln aus amtlichen Beständen gelten die allgemeinen Bestimmungen. «
III. Bestimmungen für Farbige.
8 16. Annahme und Rechtsverhältnisse. .
Die Annahme farbiger Polizisten findet durch die Bezirksamtmänner oder mit deren Genehmigung
durch die Distriktschefs statt. Die Regelung der Rechts= und Dienstverhältnisse der farbigen Polzisten
at nach den vom Gouverneur erlassenen Grundsätzen durch die Annahmeverträge zu erfolgen.
4 Die farbigen Pollzisten haben die Aufgabe, die weißen Angehörigen der Landespolizel bei Er-
füllung ihrer Dienstobliegenheiten nach Maßgabe der vom Gorwerneur erlassenen Bestimmungen zu unter-
stützen. Polizeisergeanten, denen sie durch dienstliche Anordnung beigegeben werden, treten zu ihnen in das
Verhältnis als Vorgesetzte. I
Die Regelung und Handhabung der Disziplin der farbigen Polizisten geschieht nach den vom
Gouverneur aufgestellten Grundsätzen. "
8 17. Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung.
Die Bekleldung, Ausrüstung und Bewaffnung der farbigen Polizisten entspricht mit den Maß-
koie der Anlage zu 8 18 der bisher für die eingeborenen Polizisten des Schutzgebietes vorgeschriebenen
niform.
Die Bezüge der farbigen Polizisten werden vom Gouvernement auf Vorschlag der Bezirksamt-
männer geregelt.
Windhuk, den 1. März 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
IJ. V.: Tecklenburg.
Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem ständigen Hilfs-
nubeiter in der Kolontal-Abtellung des Auswärtigen Amts, Dr. Kalkmann, den Charakter als Legationsrat
u verleihen.
· Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Hauptmann Ludwig
Freiherrn Stein v. Lausnitz unter Belassung des Königlichen Kronen-Ordens vierter Klasse den König-
lichen Kronen-Orden vierter Klasse mit Schwertern zu verleihen.
V Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungs-
d aumeister, jetzigen Hafendirektor in Dortmund, Georg Schmidt den Roten Adler-Orden 4. Klasse und
em bisherigen Sekretär des Kolonial-Wirtschaftlichen Komitees Theodor Wilckens den Königlichen Kronen-
ODrden 4. Klasse zu verleihen.
Naiserliche Schuthtruppen.
Oberkommando der Schutztruppen.
A. K. O. vom 14. April 1905.
raut, Oberleutnant im 6. Thüringischen Infanterie-Reglmen! Nr. 95, vom 16. April d. Is. ab bis auf
weiteres zur Dienstleistung beim Oberkommando der Schutztruppen kommandiert.
Schi A. K. O. vom 17. April 1906. .
chimmelfennig, überzähliger Major im 1. Ermländischen Infanterie-Regiment Nr. 150, kommandiert
zur Dienstlelstung beim Oberkommando der Schutztruppen, mit Wirkung vom 31. März d. Is.
aus dem Heere ausgeschieden und mit Wirkung vom 1. April d. Is. ab als 3. Stabsoffizier beim
Bet Oberkommando der Schutztruppen angestellt. -
he-HsllptmannundKompagniechefindekSchuhtruppefürDeutsch-Ostafrlka,kommandiertzllkaensts
leistung beim Oberkommando der Schutztruppen, mit Wirkung vom 1. April d. Is. als Hauptmann
zum Oberkommando versetzt.
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