Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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5 15. Verpflegung. 
Die weißen Angehörigen der Landespolizel haben sich selbst zu verpflegen. Hinsichtlich der Ent- 
nahme von Bedarfsartikeln aus amtlichen Beständen gelten die allgemeinen Bestimmungen. « 
III. Bestimmungen für Farbige. 
8 16. Annahme und Rechtsverhältnisse. . 
Die Annahme farbiger Polizisten findet durch die Bezirksamtmänner oder mit deren Genehmigung 
durch die Distriktschefs statt. Die Regelung der Rechts= und Dienstverhältnisse der farbigen Polzisten 
at nach den vom Gouverneur erlassenen Grundsätzen durch die Annahmeverträge zu erfolgen. 
4 Die farbigen Pollzisten haben die Aufgabe, die weißen Angehörigen der Landespolizel bei Er- 
füllung ihrer Dienstobliegenheiten nach Maßgabe der vom Gorwerneur erlassenen Bestimmungen zu unter- 
stützen. Polizeisergeanten, denen sie durch dienstliche Anordnung beigegeben werden, treten zu ihnen in das 
Verhältnis als Vorgesetzte. I 
Die Regelung und Handhabung der Disziplin der farbigen Polizisten geschieht nach den vom 
Gouverneur aufgestellten Grundsätzen. " 
8 17. Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung. 
Die Bekleldung, Ausrüstung und Bewaffnung der farbigen Polizisten entspricht mit den Maß- 
koie der Anlage zu 8 18 der bisher für die eingeborenen Polizisten des Schutzgebietes vorgeschriebenen 
niform. 
Die Bezüge der farbigen Polizisten werden vom Gouvernement auf Vorschlag der Bezirksamt- 
männer geregelt. 
Windhuk, den 1. März 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
IJ. V.: Tecklenburg. 
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem ständigen Hilfs- 
nubeiter in der Kolontal-Abtellung des Auswärtigen Amts, Dr. Kalkmann, den Charakter als Legationsrat 
u verleihen. 
· Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Hauptmann Ludwig 
Freiherrn Stein v. Lausnitz unter Belassung des Königlichen Kronen-Ordens vierter Klasse den König- 
lichen Kronen-Orden vierter Klasse mit Schwertern zu verleihen. 
V Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungs- 
d aumeister, jetzigen Hafendirektor in Dortmund, Georg Schmidt den Roten Adler-Orden 4. Klasse und 
em bisherigen Sekretär des Kolonial-Wirtschaftlichen Komitees Theodor Wilckens den Königlichen Kronen- 
ODrden 4. Klasse zu verleihen. 
Naiserliche Schuthtruppen. 
Oberkommando der Schutztruppen. 
A. K. O. vom 14. April 1905. 
raut, Oberleutnant im 6. Thüringischen Infanterie-Reglmen! Nr. 95, vom 16. April d. Is. ab bis auf 
weiteres zur Dienstleistung beim Oberkommando der Schutztruppen kommandiert. 
Schi A. K. O. vom 17. April 1906. . 
chimmelfennig, überzähliger Major im 1. Ermländischen Infanterie-Regiment Nr. 150, kommandiert 
zur Dienstlelstung beim Oberkommando der Schutztruppen, mit Wirkung vom 31. März d. Is. 
aus dem Heere ausgeschieden und mit Wirkung vom 1. April d. Is. ab als 3. Stabsoffizier beim 
Bet Oberkommando der Schutztruppen angestellt. - 
he-HsllptmannundKompagniechefindekSchuhtruppefürDeutsch-Ostafrlka,kommandiertzllkaensts 
leistung beim Oberkommando der Schutztruppen, mit Wirkung vom 1. April d. Is. als Hauptmann 
zum Oberkommando versetzt. 
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