Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Ferner hat sich der Sachverständige vor der Beeidigung zu verpflichten, daß er Veränderungen 
seines Wohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Kaiserlichen Bezirksrichter anzeigen und daß er im Falle 
seiner Streichung in der Sachverständigenliste den ihm erteilten Ausweis über seine Beeidigung unverzüglich 
zurückreichen und die ihm nach Abs. 1 gestattete Bezeichnung unterlassen werde. 
§ 5. Über die Beeldigung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Eidesformel (§ 3), die Er- 
öffnung & 4 Abs. 1) und die Verpflichtung (§ 4 Abs 2) ihrem Wortlaute nach zu enthalten hat. 
§ 6. Bei jedem Kaiserlichen Bezirksgericht ist ein Verzeichnis der im allgemeinen beeidigten Sach- 
verständigen zu führen, dessen Einsicht jedermann gestattet ist. Anderungen, welche die Person eines Sach- 
verständigen betreffen, sind in dem Verzeichnis nachzutragen. Eine Veröffentlichung der Eintragungen 
findet nicht statt. 
§ 7. Der Name des Sachverständigen ist in dem Verzeichnisse durch den zuständigen Kaiserlichen 
Bezirlsrichter u streichen 
m Falle des Todes des Sachverständigen, 
¾ ar Antrag des Sachverständigen, 
3. wenn sich der Sachverständige als unzuverlässig erweist oder wenn sich erhebliche Bedenken 
gechen seine Sachkunde ergeben. - 
Nach Streichung des Sachverständigen ist dessen Ausweis (§ 5 Abs. 2) zurückzufordern. Wird 
der Ausweis nicht zurückgegeben, so ist die Streichung durch Aushang bekannt zu machen. Im übrigen 
findet eine Veröffentlichung der Streichung nicht statt. 
6 8. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Windhuk, den 81. März 1905. 
Der Kaiserliche Oberrichter. 
J. V.„ Gerstmeyer. 
Perspnalien. 
Seine Moajestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den mit Wirkung vom 
1. Juni d. Is. zum Kammergerichtsrat beförderten Landgerichtsrat Wienskowsky auch für die Dauer 
seines neuen Amtes zum ordentlichen Mitgliede der Disziplinarkammer für die Schutzgebiete zu ernennen. 
Seine Mojestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Hafendirektor 
in Dortmund, früheren Regierungsbaumeister Georg Schmidt, anläßlich seines Ausscheidens aus dem 
Kolonialdienst den Roten Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen. 
Kaiserliche Schutgtruppen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 6. Mai 1905. 
Am 14. Mai aus dem Heere ausgescheen und mit dem 15. Mai d. Is. in der Schutztruppe für 
üdwestafrika angestellt: 
Traeger, überzähliger Major, cnnwele dem Füfilier-Regiment Fürst Karl Anton von Hozenzollem 
(Hohenzollernschen) Nr. 40, als Bataillonslommandeur im 2. Feldregiment; 
Dony, Weiot und Abtellungskommandeur im 4. Badischen Faldartlllrie Reglbent Ir. 66, als Kommandeur 
der II. Feldartillerle-Abtellung; 
v. Mülmann, Hauptmann und Kompagniechef im Grenadier-Regiment König Wilhelm I. (2. West 
preußischen) Nr. 7; 
die Oberleutnants: 
v. Wittenburg im Kaiser Franz Garde-Grenadier-Regiment Nr. 2 und 
Nagel in der 4. Ingenieur-Inspektion; 
die Leutnants: 
v. Hirschfeld im Großherzoglich Mecklenburgischen Feldartillerie-Regiment Nr. 6 
Haehnel im 4. Westpreußischen Infanterie= Regiment Nr. 140, kommandiert grn. Dienstleistung beim 
Telegraphen-Bataillon Nr. 2, 
Wilde im Infanterie-Regiment Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburgischen) Nr. 20,
	        
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