IV. Abschnitt.
Bestimmungen für die Kanzleien der Finanz-Kammern.
K. 54.
Sämtliche Angestellte bei der Kanzlei
find verbunden, die ihnen übertragenen
Geschäfte ohne Aufenthalt und mit Fleiß zu
bearbeiten, den Weisüngen und Befehlen,
welche ihnen der Director in Beziehung
auf ihre amtlichen Obliegenheiten ertheilt,
Gehorsfam zu leisten, insbesondere die Gesetze
und Verordnungen in Absicht auf
unbefugte Mittheilung amtlicher Gegenstände
und Annahme von Geschenken gewissenhaft
zu beobachten.
Sie haben, so oft es der Dienst erfordert,
nach der Bestimmung des Directors
einander gegenseitig Auchölfe zu leisten.
. 55.
Die nähere Aufsicht über das Personale
des Sekretariats, der Registratur und des
Schreibtisches und dessen Thätigkeit, über
Beobachtung der Kanzleistunden, Verthheilung
der Arbeiten und möglichste Befdrderung
derselben kommt betnjenigen Erpeditor
zu, welchen der Director damit zu
beauftragen für gut sindet.
g. 66.
Den Sekretaͤren liegt es ob, sowohl bei
Eollegial-Sitzungen, ale bei der bureau-143
mräßigen Erledigung von Geschäften, das
Protokoll zu führen, und hierin regelmäßig
unter sich zu wechseln, die beschlossenen
Ausfertigungen, so fern sie hiezu
beauftragr werden, zu entwerfen, die
Reinschriften zu collationiren und zu contrasigniren,
die Erledigung der in einem
Bureaus= oder Collegial= Protokoll enthaltenen
Gegenstände in dem Haupt-Diarium
der Registratur noch an dem Tage
des Vortrags zu bemerken, und die Protokolle
mit den Abten nach geschehener
Ausfertigung an die Registratur ordnungsmäsig
zu übergeben.
K. 57.
Die Registratur hat die einkommenden
Gegenstände in das Diarium einzutragen,
die Vorakten denselben beizulegen, und,
wenn Gefahr auf dem Verzug hafter,
jene sogleich, außerdem aber längstens innerhalb
à4 Stunden nach dem Einlaufe
dem Director vorzulegen. Ebenfo find die
von den Referenten von Amts wegen in
Antrag gebrachten Verfügungen C. 30.)
vor der Ausfertigung in das Diarium aufzunehmen.
Die Registratoren find, jeder in seinem
Theil, für genaue Beobachkung des Registratur-Planes,
für Sammlung, Ordbnung
und Auseinanderhaltung der Akten,
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