Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

IV.  Abschnitt.
Bestimmungen  für  die  Kanzleien  der  Finanz-Kammern.


K.  54.

Sämtliche  Angestellte  bei  der  Kanzlei
find  verbunden,  die  ihnen  übertragenen
Geschäfte  ohne  Aufenthalt  und  mit  Fleiß  zu
bearbeiten,  den  Weisüngen  und  Befehlen,
welche  ihnen  der  Director  in  Beziehung
auf  ihre  amtlichen  Obliegenheiten  ertheilt,
Gehorsfam  zu  leisten,  insbesondere  die  Gesetze
  und  Verordnungen  in  Absicht  auf
unbefugte  Mittheilung  amtlicher  Gegenstände
  und  Annahme  von  Geschenken  gewissenhaft
  zu  beobachten.

Sie  haben,  so  oft  es  der  Dienst  erfordert,
  nach  der  Bestimmung  des  Directors
einander  gegenseitig  Auchölfe  zu  leisten.

.  55.

Die  nähere  Aufsicht  über  das  Personale
des  Sekretariats,  der  Registratur  und  des
Schreibtisches  und  dessen  Thätigkeit,  über
Beobachtung  der  Kanzleistunden,  Verthheilung
  der  Arbeiten  und  möglichste  Befdrderung
  derselben  kommt  betnjenigen  Erpeditor
  zu,  welchen  der  Director  damit  zu
beauftragen  für  gut  sindet.

g.  66.

Den  Sekretaͤren  liegt  es  ob,  sowohl  bei

Eollegial-Sitzungen,  ale  bei  der  bureau-143



mräßigen  Erledigung  von  Geschäften,  das
Protokoll  zu  führen,  und  hierin  regelmäßig
  unter  sich  zu  wechseln,  die  beschlossenen
  Ausfertigungen,  so  fern  sie  hiezu
beauftragr  werden,  zu  entwerfen,  die
Reinschriften  zu  collationiren  und  zu  contrasigniren,
  die  Erledigung  der  in  einem

Bureaus=  oder  Collegial=  Protokoll  enthaltenen

  Gegenstände  in  dem  Haupt-Diarium
  der  Registratur  noch  an  dem  Tage
des  Vortrags  zu  bemerken,  und  die  Protokolle
  mit  den  Abten  nach  geschehener
Ausfertigung  an  die  Registratur  ordnungsmäsig
  zu  übergeben.

K.  57.

Die  Registratur  hat  die  einkommenden
Gegenstände  in  das  Diarium  einzutragen,
die  Vorakten  denselben  beizulegen,  und,
wenn  Gefahr  auf  dem  Verzug  hafter,
jene  sogleich,  außerdem  aber  längstens  innerhalb
  à4  Stunden  nach  dem  Einlaufe
dem  Director  vorzulegen.  Ebenfo  find  die
von  den  Referenten  von  Amts  wegen  in
Antrag  gebrachten  Verfügungen  C.  30.)
vor  der  Ausfertigung  in  das  Diarium  aufzunehmen.


Die  Registratoren  find,  jeder  in  seinem
Theil,  für  genaue  Beobachkung  des  Registratur-Planes,
  für  Sammlung,  Ordbnung
  und  Auseinanderhaltung  der  Akten,

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