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Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika. Vom 8. August 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund der §§# 1, 3, 6 Nr. 1
ve utschiesgeehe (Reichs-Gesetbl 1900 S. 813) im Namen des Reichs,
as folgt:
I. Allgemeine Vorschriften.
1.
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte Von dem Ver
des Grundeigentümers ausgeschlossen. Sie dürfen nur nach den Vorschriften dieser fügungerechte ?
Verordnung aufgesucht und gewonnen werden. ausgechlosen
Mineralien.
I. Sdelmineralien.
1. Edelmetalle (Gold, Silber und Platin), gediegen und als Erze,
2. Edelsteine.
II. Gemeine Mineralien.
Alle vorstehend nicht genannten Metalle, gediegen und als Erze,
Glimmer und Halbedelsteine,
3. Kohlen, Salze und nutzbare Erden, und zwar:
a) Steinkohlen, Braunkohlen und Graphit,
b) Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand, ins-
besondere Erdöl und Asphalt,
I) Steinsalz nebst den auf derselben Lagerstätte brechenden Salzen
und die Solquellen,
d) Erden, die wegen ihres Gehalts an Schwefel oder zur Darstellung
von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar 1#
Die Entnahme von Kochsalz aus den sogenannten Salzpfannen ist dieser
Verordnung nicht unterworfen.
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82.
Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs Bergbaubetriek
oder des Landesfiskus unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. des Fiskus.
Eingeborene und andere Farbige können das Recht zur Aufsuchung und Zulassung
Gewinnung von Mineralien nur erwerben, soweit sie vom Reichskanzler oder mit Eingeborener zu
seiner Justimmung vom Gouverneur dazu ermächtigt find. Verträge, welche era
dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind rechtsunwirksam.
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