Entscheidung über
die Umwandlung.
Umwandlungs-
urkunde.
Begründung
des Bergwerks.
eigentums.
Grenzänderung,
Teilung und
Vereinigung der
Bergbaufelder.
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zeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Einreichung der Klage
und der Termin zur mündlichen Verhandlung sind durch das Gericht unverzüglich
öffentlich bekanntzumachen und außerdem der Bergbehörde mitzuteilen.
& 47.
Wenn Widersprüche nicht angemeldet sind, entscheidet die Bergbehörde nach
Ablauf der Frist G 44 Abs. 3)) anderenfalls nach endgültiger Erledigung der
Widersprüche über die Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld. Die
Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege.
Die Entscheidung, daß die Umwandlung stattfinde, ist öffentlich bekannt-
zumachen. Die Beschwerde findet nur binnen einer Frist von #e Wochen
nach der Bekanntmachung statt. Eine weitere Beschwerde (§ 4 Abs. 2) findet
nicht statt.
48.
Sobald die Entscheidung, daß die Umwandlung stattfinde, unanfechtbar
geworden ist, hat die Bergbehörde über die Umwandlung eine Urkunde aus-
ustellen.
ius Die Urkunde soll enthalten:
1. Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten;
2. Namen des Bergwerkes;
3. Flächeninhalt und Begrenzung des Bergbaufeldes unter Bezugnahme
auf den Vermessungsriß (§ 43), oder, falls eine Berwesung, und
Vermarkung nicht stattgefunden hat, auf den Lageplan § 37 Abs. 2)
. Namen des Oistrikts, in dem das Bergbaufeld liegt;
. die Benennung der Mineralien (6 1, I und 1)), auf die sich die Bergbau-
berechtigung bezieht;
Datum der Ausstellung; «
.SiegeloderStempelundUnterschriftderBergbehörde.
§49.
Mit der Unterschrift der Bergbehörde unter der Urkunde wird in Ansehung
der darin bezeichneten Fläche das Bergwerkseigentum für den Berechtigten be-
* und erlöschen alle ihm widersprechenden und nicht besonders vor-
ehaltenen Rechte.
Die Umwandlungsurkunde selbst ist bei der Bergbehörde aufzubewahren,
eine Ausfertigung auf Antrag dem Berechtigten gegen Zahlung einer Gebühr
von fünfzig Mark auszuhändigen.
.
5
50.
Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Bergbaufeldern, die
Teilung eines Feldes in mehrere selbständige Bergbaufelder und die Vereinigung
mehrerer Bergbaufelder zu einem Ganzen ist gerichtlich oder notariell zu beur-
kunden und bedarf der Bestätigung durch die Bergbehörde.