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Diese 67 Felder liegen in den Landschaften Ikoma, Kassama, Saamuye
und Ussongo.
Die Felder sind vorschriftsmäßig abgesteckt und belegt worden. Sie
sind je 400 m lang und 200 m breit, umfassen also insgesamt ein Gebiet
von etwa 5 367 000 dm.
5 10. Als Entgelt für dieses Einbringen erhält die Central-Afrikanische
Seeen-Gesellschaft von dem im § 8 bezeichneten Grundkapital 6000 Anteile.
Diese 6000 Anteile gelten als voll eingezahlt; sie zerfallen in:
a) 3000 Anteile Serie A., welche in derselben Weise wie die bar ein-
gezahlten 6000 Anteile an dem Gewinn teilnehmen;
b) 3000 Anteile Serie B, welche erst dann am Gewinn teilnehmen,
wenn die übrigen Anteile 5 v. H. Gewinn erhalten haben (8 20e).
5 11. Auf die übrigen 6000 Anteile der Serie A werden bei bzw.
unverzüglich nach Errichtung der Gesellschaft 25 v. H. eingezahlt. Dber
die weitere Einberufung von Kapital bis zur Höhe von 300 900 Mark be-
schließt der Aufsichtsrat. Die Einberufung des Kapitals über 300 000 Mark
hinaus kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden, wobei
lediglich die Bareinzahler oder deren Rechtsnachfolger mitstimmen dürfen.
Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der
Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 v. H. Zinsen vom Fällig-
keitstermine ab im Rechtswege angehalten werden. Statt dessen kann nach
zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche in gleicher Frist und unter An-
drohung des Ausschlusses estattzufinden hat, durch Beschluß des Aufsichts-
rats der Säumige seines Anteils zugunsten der Gesellschaft für verlustig
und der etwa über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden.
Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt, und der für ver-
fallen erklärte Anteil wird der Gesellschaft zugeschrieben; die letztere ist
berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
5 12. Die Central-Afrikanische Seeen-Gesellschaft als Inhaberin der ihr
für das Einbringen der 67 Goldfelder überwiesenen Anteile und die Zeichner
der auszugebenden weiteren Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger
bilden die Gesellschaft.
Die Anteile sind unteilbar.
Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläunbigern
nur das Gesellschaftsvermögen.
6 14. Der Zeichner eines Anteils, abgesehen von der Central-Afrika-
nischen Seeen-Gesellschaft, ist für die Zahlung des vollen Nennbetrages ver-
aktet
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung.
Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger sowie die Central-
Afrikanische Seeen-Gesellschaft können von den ihnen obliegenden Leistungen
nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht auf diese
Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen.
5 15. Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur von der Haupt--
versammlung beschlossen werden. Die Gesellschafter haben ein Recht zum
Bezuge der neuen Anteile nach Maßgabe ihres Anteils am bisherigen Grund-
kapital.
Der r Betrag, zu welchem die neuen Anteile ausgegeben werden, ist von
dem Vorstande im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichen. In der Ver-