Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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5 29. Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vor- 
sitzenden und mindestens einen Stellvertreter, und zwar unmittelbar nach 
der ordentlichen Hauptversammlung durch die an deren Schluß anwesenden 
Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Einberufung einer be- 
sonderen Sitzung des Aufsichtsrats bedarf. 
Bei Erledigung eines der Amter im Laufe des Jahres ist unverzüglich zu 
einer Neuwahl zu schreiten. 
Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem 
Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegen- 
stände so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern. Er muß binnen einer 
Woche berufen werden, wenn es von wenigstens drei Mitgliedern des Auf- 
sichtsrats oder von einem Vorstandsmitgliede schriftlich beantragt wird. 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Aufsichts- 
rats mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluls des Aufsichtsrats sind 
sie zur Teilnahme verpflichtet oder von der Teilnahme ausgeschlossen. 
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner 
Mitglieder anwesend ist. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben gleiches 
Stimmrecht. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Meinung des Vorsitzenden den Aueschlag. 
Uber einen in dem Berufungschreiben nicht angegebenen Gegenstand 
kann der Aufsichtsrat gültig beschliegen, wenn der Beschluß von allen an 
wesenden Mitgliedern genehmigt wird. » 
Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, auch ohne 
zu einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche Stimmabgabe be- 
schließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen 
Mitgliedern übereinstimmend gefaht werden. - 
§30.DerAussichtsratbesohliostseineGeschäftsordnung 
§ 31. Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen. 
wenn sie den Namen der Gesellschaft und die Worte „Der Aufsichtsrat“ 
unter Beifügung der Namensunterschrift des Vorsitzenden oder seines Stell- 
vertreters und eines weiteren Mitgliedes des Anfeichtsrats tragen. Der Auf- 
sichtsrat weist sich durch ein auf Grund der Wahlhandlung ausgefertigtes 
notarielles Zeugnis aus. 4# 
5 32. Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen 
Zweigen der Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zweck von dem 
Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann jederzeit über dieselben. 
Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden 
oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch 
dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen 
und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Be- 
stände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren, endlich die Betriebe 
in Deutsch-Ostafrika und den Nachbargebieten an Ort und Stelle untersuchen. 
5 33. Dem Aufsichtsrat liegt insbesondere ob: 
a) Die Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung 
sowie des Geschäftsberichts; 
b) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzu- 
stellen ist, sowie die Feststellung der Höhe der Abschreibungen 
und der Rücklagen nach Maßgabe des § 20 der Satzung; 
50) die Genehmigung der Verträge bei Erwerb, Veräußerung oder Be- 
lastung von Grundstücken und Bergwerken, sofern der Gegenstand
	        
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