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den Wert von 5000 Mark übersteigt, und die Genebmigung der
Grundsätze für die Ausnutzung solcher Liegenschaften;
d) die Genehmigung zum Abschluß von Pacht- und Mietsverträgen
auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 5000 Mark
übersteigenden jährlichen Zins;
e) die Genehmigung zur Erteilung der Prokura und einer Gesamt-
handlungsvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Be-
amten mit einem Jahresgehalt über 5000 Mark;
fn die Entscheidung über die Anlegung des Reservefonds und der
Gelder, die zum Geschäftsbetriebe nicht erforderlich sind;
Hdie Genehmigung aller sonstigen Verträüge, welche der Gesellschaft
Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen:
b) die Dberwachung und Entlastung der Angestellten der Gesellschaft
und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die Verwaltung,
insbesondere das Kassen- und Rechnungswesen der Betriebe im
Schutzgebiet;
i) der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
k) die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voranschläge
für die Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung;
D die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen und deren Tages-
vordnung festzusetzen und die Vorlagen festzustellen;
m) die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Aufichtsrats
zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Revision der von dem
Vorstande geführten Bücher und Kassen sowie zur Revision der
Jahresbilanz;
Cny die Bestellung einer oder mehrerer engerer Ausschüsse aus der
Mitte des Aufsichtsrats und die Ubertragung einzelner Geschäfte
oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse durch Sonder-
vollmacht;
. die Befugnis, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechts-
geschäften mit den Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitig-
keiten mit diesen, soweit es sich nicht um die Geltendmachung
von Ansprüchen der im Absatz 4 des S§ 41 bezeichneten Art
handelt, zu vertreten.
5 34. Uber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein
von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unter-
2eichnendes Protokoll zu führen.
e) Die Hauptversammlung.
35. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschafts-
mitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
36. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie
werden von dem Aufsichtsrat oder von dessen Vorsitzenden oder von dem
Vorstande berufen. Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch
einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen
anderen Gesellschaftsblättern; außerdem sind die im Stammbuche ein-
getragenen Anteilseigner (8 16 Abs. 2.) schriftlich besonders einzuladen. In
allen Fällen ist bei der Einladung die Angabe des Gegenstandes der Ver-
handlung erforderlich. Die Bekanntmachung und die schriftliche Einladung
muß spätestens am zehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung,