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sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag iet,
spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden.
Mängel der Form und Friet der Berufung gelten als geheilt, sofern
sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel
nicht von einem anwesenden Mitgliede ausdrücklich gerügt werden.
Im Handelsregister eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden
durch eine der nach dem Handeleregister zu ihrer Vertretung befugten
Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diese nach
der Eintragung im Handeleregister nur gemeinschaftlich mit einer anderen
Person zur Vertretung befugt ist.
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung
durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen
durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in
Frage kommt, durch jeden Dritten in der Hauptversammlung vertreten
werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens
am Jge der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzul
37. Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in
der Bauptrersammlang das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den
Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen
sind (§ 16 Abs. 2), oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteil-
scheine spätestens am fünften Tage vor dem Tage der Hauptversammlung
bis 4 Uhr nachmittags, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich
anerkannter Feiertag iet, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage
bei dem Vorstande oder bei anderen vom Aufsichtsrat zu bestimmenden
und in der öffentlichen Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen unter
Beifügung eines doppelt ausgefertigten, zahlenmäßig geordneten Verzeich-
nisses der Nummern der Anteilscheine binterlegt haben und die Anteil-
scheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen.
5 38. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer
Stimme, mit der im § 11 vorgesehenen Einschränkung.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende
des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder,
wenn auch dieser verbindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des
Aanfsichterats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den
übrigen das Vorrecht zur Dbernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende
leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der
Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler.
Uber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden
sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; biervon ist jedoch der
Beschlug über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf
Berufung einer auberordentlichen Hauptversammlung ausgenommen.
Nitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens den
zehnten Teil des Gesamtbetrags der Stimmen zu führen berechtigt eind,
können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegen-
stände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Beschlu-
fassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung
der nächsten Hauptversammlung zu setzen.
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung
gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterang der Tagesordnung
mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem
Vorstande eingereicht sein. Sie sind aledann nachträglich auf die Tages-