Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

— 8 — 
sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag iet, 
spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. 
Mängel der Form und Friet der Berufung gelten als geheilt, sofern 
sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel 
nicht von einem anwesenden Mitgliede ausdrücklich gerügt werden. 
Im Handelsregister eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden 
durch eine der nach dem Handeleregister zu ihrer Vertretung befugten 
Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diese nach 
der Eintragung im Handeleregister nur gemeinschaftlich mit einer anderen 
Person zur Vertretung befugt ist. 
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung 
durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen 
durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in 
Frage kommt, durch jeden Dritten in der Hauptversammlung vertreten 
werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens 
am Jge der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzul 
37. Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in 
der Bauptrersammlang das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den 
Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen 
sind (§ 16 Abs. 2), oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteil- 
scheine spätestens am fünften Tage vor dem Tage der Hauptversammlung 
bis 4 Uhr nachmittags, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich 
anerkannter Feiertag iet, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage 
bei dem Vorstande oder bei anderen vom Aufsichtsrat zu bestimmenden 
und in der öffentlichen Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen unter 
Beifügung eines doppelt ausgefertigten, zahlenmäßig geordneten Verzeich- 
nisses der Nummern der Anteilscheine binterlegt haben und die Anteil- 
scheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen. 
5 38. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer 
Stimme, mit der im § 11 vorgesehenen Einschränkung. 
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende 
des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder, 
wenn auch dieser verbindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des 
Aanfsichterats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den 
übrigen das Vorrecht zur Dbernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende 
leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der 
Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler. 
Uber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden 
sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; biervon ist jedoch der 
Beschlug über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf 
Berufung einer auberordentlichen Hauptversammlung ausgenommen. 
Nitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens den 
zehnten Teil des Gesamtbetrags der Stimmen zu führen berechtigt eind, 
können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegen- 
stände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Beschlu- 
fassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung 
der nächsten Hauptversammlung zu setzen. 
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung 
gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterang der Tagesordnung 
mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem 
Vorstande eingereicht sein. Sie sind aledann nachträglich auf die Tages-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.