Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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äußerung des Vermögens im ganzen, die Einberufung des Kapitals über 
300 000 Mark (5 11) sowie die Herabsetzung des Grundkapitals bedarf 
einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der bei der Abstimmung ab- 
gegebenen Stimmen. 
Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, insbesondere die 
Erhöhung des Grundkapitals, bedürfen einer Mehrbeit von wenigstens zwei 
Dritteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen. 
Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, 
mittels Abgabe von Stimmzetteln nach einfacher Stimmenmehrheit statt. 
Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so findet eine 
engere Wahl unter denjenigen estatt, welchen die beiden höchsten Stimmen-- 
zahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wabl 
entscheidet das Los. « 
§44.DastotokolläerEauptverssmmluvgwitdvoneioemNotar 
aufgenommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern zu 
unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Verbandlungen 
aufgenommen. 
V. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals. 
5 45. Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesell- 
schaft oder auf Herabsetzung des Grundkapitals bedarf der Genehmigung 
des Reichskanzlers. Die Genehmigung eines Beschlueses auf Auflösung der 
Gesellschaft kann nicht versagt werden, wenn dae Grundkapital der Gesell- 
schaft sich durch Verluste um ein Drittel verringert bat. 
46. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der 88§ 48 und 49 
des Bürgerlichen Gesetzbuches. v 
Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibende 
Betrag wird den Mitgliedern nach Verhältnis der von ihnen geleisteten 
baren Einzahlungen ausgezahlt. 
Uöbersteigt dieser Betrag die Summe der baren Einzahlungen, so wird 
der Mehrbetrag den Eigentümern der für das Einbringen der 67 Goläfelder 
ausgegebenen Anteile verhältnismäßig verteilt. 
5 47. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ab- 
lauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung 
der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, 
im Deutschen Reichsanzeiger und in den übrigen Gesellschaftsblättern be- 
kannt gemacht worden iet. Bekannte Glänbiger sind auch dann zu befrie- 
digen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird nach 8 52 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches verfahren. 
5 48. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zah- 
lungen an die Mitglieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen als nach Ab- 
lauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß 
auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Anfforderung der Gläubiger der 
Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, im Reichsanzeiger und in den Gesell- 
schaftsblättern bekannt gemacht ist, und nachdem die Gläubiger, die sich 
gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Eine durch Herabsetzung 
des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung 
zur Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Anteile 
tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitponkte in Wirksamkeit.
	        
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