Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Verordnung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung 
vom 14. April 1905, betreffend die Einfuhr von Vorderladern und Handelspulver. 
Vom 10. September 1905. 
Auf Grund des § 15 Absatz 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in 
Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509) 
wird verordnet, wie folgt: # , 
§ 1. Die beim Inkrafttreten der Verordnung vom 14. April 19057) in den amtlichen und 
privaten Lagerhäusern vorhandenen Bestände an Vorderladern und Handelspulver können nach Zahlung 
des etwa noch rückständigen Zolles aus den Lagerhäusern herausgegeben werden. 
Das gleiche gilt für dlejenigen Bestände, welche von einem Dampfer gelöscht worden sind, welcher 
spätestens am 31. Mal 1905 den ersten Hafen des Schutzgebietes angelaufen hat. 
§ 2. Die Aufsichtsbehörde (Bezirksamt, Station) bestimmt die Menge der jeweils herauszu- 
gebenden Bestände. Dieselbe ist befugt, Anordnungen zu kreffen, welche eine Kontrolle über den Verbleib 
der herausgegebenen Bestände bezwecken. 
Diejenigen Teile des Schutzgebietes, in welchen unabhängig von dem Einsuhrverbot der 
Verordnung vom 14. April 1905 ein Einfuhr= und Handelsverbot für Kriegsmaterial besteht, werden 
durch öffentliche Bekanntmachung bezeichnet. 
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Einfuhr= und Handelsverbot werden mit Gelbstrafe bis zu 
fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder, soweit sie von Eingeborenen begangen 
werden, mit Gefängnis mit Zwangsarbeit, allein oder in Verbindung miteinander bestraft. 
Das Kriegsmaterial, welches Gegenstand der Zuwiderhandlung ist, unterliegt der Einziehung. 
§ 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Busa, den 10. September 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Puttkamer. 
  
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Einfuhr von 
Kriegsmaterial und den Handel mit solchem. Vom 10. September 1905. 
1. Die Einfuhr von Kriegsmaterial und der Handel. mit solchem ist bis auf weiteres in folgenden Tellen 
des Schutzgebietes verboten: 
In den Bezirken Ossidinge rechts des Croß-Flusses, Fontemdorf-Tinto, Johann-Albrechtshöhe 
nördlich des Manenguba-Gebirges, Bamenda und Lomie und im Njong-Gebiet oberhalb Akonolinga. 
. Die Grenzen des Gebietes, für welches das Verbot gilt, bestimmt im Zweifel die Lokalverwaltungs- 
behörde (Bezirksamt, Statlon). 
Die für sonstige Telle des Schutzgebietes früher erlassenen Einfuhr= und Handelsverbote für Kriegs- 
materiol sind aufgehoben. 
4. Unberührt bleibt das durch die Verordnung vom 14. April 1905 angeführte allgemeine Einfuhrverbot 
für Vorderlader und Handelspulver. 
Buöa, den 10. September 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Puttkamer. 
5T 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguninea, betreffend die Erhebung 
einer Gewerbesteuer. Vom 26. Januar 1905. 
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und 
konsularischen Befugnisse der Behörden in den Schutzgebieten, vom 27. September 1908, wird für das 
Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea mit Ausschluß des Inselgebiets der Karolinen, Palau und Marianen 
folgendes bestimmt: 
5 1. 
I. Personen, welche innerhalb des Schutzgebietes Handelsgeschäfte, ein Handwerksgewerbe oder das Gastwirt- 
und Schankgewerbe selbständig betrelben, haben eine jährliche Steuer zu entrichten. Diese kommt in 
drei Abtellungen zur Erhebung. 
*) Vgl. Deutsches Kolonialblatt 1905, S. 509.
	        
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