Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee.
Herausgegeben in ber Kolsnial-Abteilung des Auswirligen Ants.
XVI Jahrgang. Berlin, 15. Dezember 1905. Uummer 24.
Diese. Zeitschrift erscheint in der. *srni-r am l und 15. jedes Monats. Derlelben werben“ a Beibsste beigefügt. die mindesteng, Einmal uieelährlich
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Inhalt: Amtlicher Teil: Grundssätze für d eeugg der Subaltern= u und Unlerbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranmartern Verfügung zur sführung der Kaiserlichen Bergverordnung für
Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1 53 oes 727) S. 732. — Bekanntmachung des Gouverneurs
von Deutsch Ostafrika, betreffend Verhinderung der Pest S. 733. — Sach und der Brutto-Einnahmen der Zoll-
verwaltung in Deutsch-Ostafrika im Monat September 9 S. 734. — Personalien S. 734.
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 737. —. Patrig#ische Gaben S. 738. — Deutsch-Ostafrika:
Über die in Deutsch-Ostafrika ausgebrochenen Unruhen S. 739. Übersicht über die Bewegung des Handels des
Schußzeebiets Deutsch-Ostafrika im ersten Vierteljahr 51805 6 .740. — Kamerun: Tod des Hiupttiugs “§s2
S. 739 — Missenschaftliche Sammiung S. 7389. — Togo: Ausstellung- einer Lokomobile in 43.
S. Wo- .Südwesta fri ka: Herero= und Hottentotten-Aufstand S. 743. — Aus dem Bereiche der
Missionen und de #ntusslen Bewegung S. 744. Aus fremden Kolonien und Pro-
duktionsgebieten: über Kautschukpflanzungen in den englischen Kolonien S. 746. — Kultur der Baumwolle in
der britischen Goldküstenkolonie S. 746. — Über den Jahresbericht der British Cotton Growing Association S. 748.
— Jahresbericht der British South Africa Company S. 749.— Über die Verweltung der Kolonie Erythräg S. 750.
— Literatur S. 752.— Literatur-Verzeichnis S. 758. — Verkehrs-Nachrichten S. 754. — Anzeigen.
Beilage: Denkschrift über die Regelung der Landfrage im bonessen der Gesellschaft Süd-Kamerun.
Amtlicher Teil.
Geseke; Perordnungen der Reichsbehörden; Perträge.
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den
Neichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
Nach dem Beschluß des Bundesrats vom 10. Januar 1895 (Deutsches Kolonialblatt S. 99 f.)
haben Unteroffiziere von mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit, welche in den Schutztruppen-,
Polizel-, Grenz= oder Zollaufsichtsdienst der Schutzgebiete getreten und dort invallde geworden sind, An-
spruch auf den Zivilversorgungsschein. Diese Bestimmungen haben in formeller Beziehung elnige Ab-
änderungen erfahren, und zwar gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Januar 1897
(Deutsches Kolonialblatt 1897 S. 121 f.), sowie durch Beschluß des Bundesrats vom 12. Oktober 1905,
wonach im zweiten Absatz des Beschlusses des Bundesrats vom 10. Januar 1895 an die Stelle von
ZReichs-Marine-Amt" zu setzen ist: „Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtellung oder Relchs-
Marine- Amt) «
Unter Berücksichtigung dieser Abänderungen lautet der Beschluß nunmehr, wie folgt:
„§ 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern erhält am Schluß folgenden Zusaß:
Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der Eintritt
in eine der in den deutschen Schutzgebleten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schutz-
oder Polizeltruppen oder die Anstellung als Grenz= oder Zollaussichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich.
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Reichsdienst
sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem nachfolgenden Muster durch
den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonlal-Abtellung oder Reichs-Marine-Amt) ausgestellt.
Diejenigen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmung den Zwilversorgungsschein erhalten
haben, stehen in bezug auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter