Nr. 3 bezeichneten Unteroffizleren gleich, insowelt sie im stehenden Heere oder in der Kalserlichen Marine
unter — der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von mindestens 8 Jahren
errelcht haben.“
Nach den mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Grundsätzen, betreffend die Besetzung der
Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern vom 25. Juli 1899
(Armee-Verordnungsblatt 1899 S. 507 f.) hat ferner ein auf Grund der vorstehenden Bestimmung aus-
gestellter Zivilversorgungsschein auch für den Zivildienst bei den Kommunalbehörden usw. desjenigen Bundes-
staates Gültigkeit, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber seit 2 Jahren besitzt.
Der Zivilversorgungsschein ist demnach nach folgendem Muster auszustellen:
Sivilversorgungsschein.
Dem (Vor= und Zunahme, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger Bivil-
versorgungsschein nach
einer aktiven Militärdienstzeit von ... Jahren . Monaten, einer weiteren Dienstzeit
in der Polizeitruppe (Schutztruppe, im 45 bzw. Zollaufsichtsdiensh) des Schutzgebiets
. . ... von . .. Jahren .. . Monaten,
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von .. . Jahren ... Monaten erteilt worden.
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaates, dessen Staatsangehörig-=
keit er seit 2 Jahren besitzt,
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt.
Der Inhaber bezieht eine monatliche Nenfior von Mark . . Pif.
Berlin, den. ten 19
(St empel.)
Der Reichskanzler.
(Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtellung oder Reichs-Marine-Amt.)
Jahre
Nr. des Zivilversorgungsscheiss
Nr. der Invalidenliste
Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-
Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727).
Vom 3. Dezember 1905.
Auf Grund der §§ 96, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) wird hierdurch folgendes bestimmt:
§ 1. Im Geltungsbereiche der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom
8. August 1905 (Relchs-Gesetbl. S. 727) finden, soweit sich nicht aus der bezeichneten Verordnung ein
anderes *r2 folgende Vorschriften entsprechende Anwendung:
Die Vorschriften des Artikel 22 Nr. 1, 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesehbuch vom 20. September 1899 (Gesetzsamm. S. 177) mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
dort unter Nr. 2 angeführten Vorschriften die os 18, 82 der Kaiserlichen Verordnung treten;
2. die Vorschriften des § 50 Abs. 2, 3 und des § 60 Abs. 3. des Preußischen (Allgemeinen
Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) in der Fassung des Artikel 37 Nr. 1, III des
unter Nr. 1 bezeichneten Gesetzes;
3. in Ansehung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Bergwerkseigentums die
hierfür in Preußen geltenden Gesetze;
4. die Vorschriften der Artikel 22 bis 26 und des Artikel 268 des Preußischen Ausführungs-
gesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 (Gesetzsamml. S. 307), mit der Maßgabe, daß
die Bergbehörde das Grundbuchamt auch um die Eintragung eines nach § 69 der Kaiserlichen Berg-
verordnung ergangenen Beschlusses und, sobald die in den §§ 69 bis 72 derselben Verordnung vorgesehene
3wangsversteigerung zum Verkauf des Bergwerks geführt hat, um Löschung der Eintragung ersucht;
. die Vorschriften zur Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung,
betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1902