Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Nr. 3 bezeichneten Unteroffizleren gleich, insowelt sie im stehenden Heere oder in der Kalserlichen Marine 
unter — der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von mindestens 8 Jahren 
errelcht haben.“ 
Nach den mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Grundsätzen, betreffend die Besetzung der 
Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern vom 25. Juli 1899 
(Armee-Verordnungsblatt 1899 S. 507 f.) hat ferner ein auf Grund der vorstehenden Bestimmung aus- 
gestellter Zivilversorgungsschein auch für den Zivildienst bei den Kommunalbehörden usw. desjenigen Bundes- 
staates Gültigkeit, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber seit 2 Jahren besitzt. 
Der Zivilversorgungsschein ist demnach nach folgendem Muster auszustellen: 
Sivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Zunahme, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger Bivil- 
versorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von ... Jahren . Monaten, einer weiteren Dienstzeit 
in der Polizeitruppe (Schutztruppe, im 45 bzw. Zollaufsichtsdiensh) des Schutzgebiets 
. . ... von . .. Jahren .. . Monaten, 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von .. . Jahren ... Monaten erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaates, dessen Staatsangehörig-= 
keit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine monatliche Nenfior von Mark . . Pif. 
Berlin, den. ten 19 
(St empel.) 
Der Reichskanzler. 
(Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtellung oder Reichs-Marine-Amt.) 
Jahre 
Nr. des Zivilversorgungsscheiss 
Nr. der Invalidenliste 
Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch- 
Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727). 
Vom 3. Dezember 1905. 
Auf Grund der §§ 96, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) wird hierdurch folgendes bestimmt: 
§ 1. Im Geltungsbereiche der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 (Relchs-Gesetbl. S. 727) finden, soweit sich nicht aus der bezeichneten Verordnung ein 
anderes *r2 folgende Vorschriften entsprechende Anwendung: 
Die Vorschriften des Artikel 22 Nr. 1, 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesehbuch vom 20. September 1899 (Gesetzsamm. S. 177) mit der Maßgabe, daß an die Stelle der 
dort unter Nr. 2 angeführten Vorschriften die os 18, 82 der Kaiserlichen Verordnung treten; 
2. die Vorschriften des § 50 Abs. 2, 3 und des § 60 Abs. 3. des Preußischen (Allgemeinen 
Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) in der Fassung des Artikel 37 Nr. 1, III des 
unter Nr. 1 bezeichneten Gesetzes; 
3. in Ansehung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Bergwerkseigentums die 
hierfür in Preußen geltenden Gesetze; 
4. die Vorschriften der Artikel 22 bis 26 und des Artikel 268 des Preußischen Ausführungs- 
gesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 (Gesetzsamml. S. 307), mit der Maßgabe, daß 
die Bergbehörde das Grundbuchamt auch um die Eintragung eines nach § 69 der Kaiserlichen Berg- 
verordnung ergangenen Beschlusses und, sobald die in den §§ 69 bis 72 derselben Verordnung vorgesehene 
3wangsversteigerung zum Verkauf des Bergwerks geführt hat, um Löschung der Eintragung ersucht; 
. die Vorschriften zur Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, 
betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1902