Der Tabalbau in Südrhodesia nimmt, nachdem
die früher angestellten Versuche ein günftiges Er-
gebnis gehabt hatten, einen beträchtlichen Umfang an.
Die Kompagnie hat Einrichtungen vorgesehen, um
die Herrichtung und Verpackung des Tabaks im
Lande zu ermöglichen. Auch wird beabsichtigt, den
Tabakpflanzern auf den zum Verkauf gelagerten
Tabak kleine Vorschüsse zu machen. Mit Rücksicht
auf diese zu erwartenden Erleichterungen sind in
letzter Zeit erheblich größere Flächen mit Tabak
bepflanzt worden.
Vlehzucht und Getreidebau haben gleichfalls gute
Fortschritte gemacht.
Kautschukbsäume sind versuchsweise mit günstigem
Erfolg in dem Süd-Melsetter-Distrikt angepflanzt
worden. Ferner sind Versuche mit Ramie und
anderen Faserpflanzen angestellt worden mit ziemlich
günstigem Ergebnis. Fruchtbäume sind in großer
Zahl angepflanzt worden, desglelchen hat der Gemüse-
anbau sich günstig entwickelt.
Die allgemelnen Ausgaben der Kompagnie
während des Jahres 1903/04 — einschließlich der
oben erwähnten Ausgaben Süd-, Nordost= und
Nordwestrhodesias — betrugen 1 073 843 4, die
Einnahmen 608 309 E. Für das Jahr 1904/05
werden die allgemeinen Ausgaben auf 849 975 2,
die Einnahmen auf 627 855 K veranschlagt.
Über die verwaltung der Rolonie Erythräa.
Der durch Königliches Dekret vom 22. September
1905 genehmigten neuen Verordnung für die Ver-
waltung der Kolonie Erythräg (gazetta ufficiale
vom 21. Oktober) entnehmen wir im Auszug folgende
Bestimmungen:
I. Verwaltung und Verteidigung der
lonie.
olonie.
An der Spitze der Kolonie Erythräa steht ein
Gouverneur, der auf Vorschlag des Ministers der
auswärtigen Angelegenheiten in Übereinstimmung
mit dem Ministerrat durch Königliches Dekret er-
nannt wird. Der Gouverneur, welcher unmittelbar
und ausschließlich dem Minister der auswärtigen
Angelegenheiten untersteht, leltet die Politik der
Kolonie, regiert die Bevölkerung und verwaltet die
Finanzen nach den erhaltenen Instruktionen. Die
Zioll- und Militärverwaltung der Kolonie arbeitet
unter seiner Leitung und Verantwortung.
Der Gouverneur ist in selner Eigenschaft als
Vertreter der Zentralregierung mit allen Befugnissen
versehen, welche die Minister des Königs delegieren
können.
Regierungssitz der Kolonie ist Asmara.
Wenn ernste Gründe im Interesse der öffent-
lichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen, kann
der Gouverneur entweder einen Teil oder das
ganze Territorium der Kolonie in Belagerungs-
zustand erklären. Er kann besondere Gerichtshöfe
750
elnsetzen und die Maßregeln treffen, die nach den
Umständen nötlg sind.
Die Verteidigung der Kolonie ist einer Kolontal=
truppe und den im Roten Meer stationierten könig-
lichen Schiffen anvertraut. Die Kolonialtruppe besteht
aus italienischen und Eingeborenentruppen, teils in
aktivem Dienst, teils im Beurlaubtenstande.
Die italienischen, im aktiven Dienst stehenden
Truppen, Osfiziere und Soldaten, werden vorzugs-
weise aus Freiwilligen rekrutlert. Die Eingeborenen-
truppen bestehen aus freiwillig Angeworbenen. Die
Soldaten der Eingeborenentruppen absolvieren eine
oder mehrere Dienstperioden; nach deren Beendigung
treten sie zu den Truppen des Beurlaubtenstandes
(milizia mobile). Bei der Verteidigung der Kolonie
wirken sie gemeinsam mit den von der Regierung
bezahlten irregulären Truppen und denjenigen Ein-
geborenen, welche aus anderen Gründen nicht militär-
pflichtig sind.
Die Landtruppen, die in dem Gebiet der Kolonie
stationiert sind, stehen unter dem Befehl eines
Kommandanten, der durch Königliches Dekret auf
Vorschlag des Ministers des Krieges und der aus-
wärtigen Angelegenheiten in Uberelnstimmung mit
dem Gouverneur ernannt wird. "
Der Kommandeur der Truppen bereitet die Ver-
teidigung der Kolonie vor, sorgt für die Organisation,
die Instruktion und die Disziplin der Kolonial=
truppen. In Friedenszeiten schlägt er dem Gou-
verneur die Vertellung der Truppen vor und sorgt
selbst nach den vom Gouverneur erhaltenen Vor-
schriften für die Verteidigung. Er bestimmt die
Offiziere für die verschiedenen Posten und Amter,
ordnet den Urlaub der Offiziere und der Truppen
an, berichtet dem Kriegsminister über die zu ihrem
Unterhalt nötigen Mittel und befiehlt die periodischen
Anwerbungen.
Der Truppenkommandeur und der Kommandant
der Statlon Massaua unterstehen unmittelbar dem
Gouverneur in bezug auf die Verwendung und Ver-
teilung der unter seinem Befehl befindlichen Truppen
zu politischen Zwecken.
Wenn der Gouverneur eine militärische Operation
anordnet, wird die Führung derselben lediglich dem
Truppenkommandeur oder, wenn es sich um See-
gefechte handelt, dem Flottenkommandanten über-
tragen.
Die Verwaltung der Kolonialtruppe wird von
einem Rat unter dem Vorsitz des Truppenkommandeurs
ausgeübt.
Die militärischen Befehlshaber haben keine Ein-
wirkung auf die Zivll= und politlsche Verwaltung
der Kolonie, jedoch kann der Gouverneur durch den
Truppenkommandanten gelegentlich den Offizleren
der Kolontaltruppe vorübergehend Aufträge ertellen
und den Stationskommandanten besondere Befugnisse
übertragen, bezüglich welcher die betreffenden Offiziere
sih direkt mit dem Gouverneur in Verbindung setzen
nnen.