Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Der Tabalbau in Südrhodesia nimmt, nachdem 
die früher angestellten Versuche ein günftiges Er- 
gebnis gehabt hatten, einen beträchtlichen Umfang an. 
Die Kompagnie hat Einrichtungen vorgesehen, um 
die Herrichtung und Verpackung des Tabaks im 
Lande zu ermöglichen. Auch wird beabsichtigt, den 
Tabakpflanzern auf den zum Verkauf gelagerten 
Tabak kleine Vorschüsse zu machen. Mit Rücksicht 
auf diese zu erwartenden Erleichterungen sind in 
letzter Zeit erheblich größere Flächen mit Tabak 
bepflanzt worden. 
Vlehzucht und Getreidebau haben gleichfalls gute 
Fortschritte gemacht. 
Kautschukbsäume sind versuchsweise mit günstigem 
Erfolg in dem Süd-Melsetter-Distrikt angepflanzt 
worden. Ferner sind Versuche mit Ramie und 
anderen Faserpflanzen angestellt worden mit ziemlich 
günstigem Ergebnis. Fruchtbäume sind in großer 
Zahl angepflanzt worden, desglelchen hat der Gemüse- 
anbau sich günstig entwickelt. 
Die allgemelnen Ausgaben der Kompagnie 
während des Jahres 1903/04 — einschließlich der 
oben erwähnten Ausgaben Süd-, Nordost= und 
Nordwestrhodesias — betrugen 1 073 843 4, die 
Einnahmen 608 309 E. Für das Jahr 1904/05 
werden die allgemeinen Ausgaben auf 849 975 2, 
die Einnahmen auf 627 855 K veranschlagt. 
  
Über die verwaltung der Rolonie Erythräa. 
Der durch Königliches Dekret vom 22. September 
1905 genehmigten neuen Verordnung für die Ver- 
waltung der Kolonie Erythräg (gazetta ufficiale 
vom 21. Oktober) entnehmen wir im Auszug folgende 
Bestimmungen: 
I. Verwaltung und Verteidigung der 
lonie. 
olonie. 
An der Spitze der Kolonie Erythräa steht ein 
Gouverneur, der auf Vorschlag des Ministers der 
auswärtigen Angelegenheiten in Übereinstimmung 
mit dem Ministerrat durch Königliches Dekret er- 
nannt wird. Der Gouverneur, welcher unmittelbar 
und ausschließlich dem Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten untersteht, leltet die Politik der 
Kolonie, regiert die Bevölkerung und verwaltet die 
Finanzen nach den erhaltenen Instruktionen. Die 
Zioll- und Militärverwaltung der Kolonie arbeitet 
unter seiner Leitung und Verantwortung. 
Der Gouverneur ist in selner Eigenschaft als 
Vertreter der Zentralregierung mit allen Befugnissen 
versehen, welche die Minister des Königs delegieren 
können. 
Regierungssitz der Kolonie ist Asmara. 
Wenn ernste Gründe im Interesse der öffent- 
lichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen, kann 
der Gouverneur entweder einen Teil oder das 
ganze Territorium der Kolonie in Belagerungs- 
zustand erklären. Er kann besondere Gerichtshöfe 
750 
  
elnsetzen und die Maßregeln treffen, die nach den 
Umständen nötlg sind. 
Die Verteidigung der Kolonie ist einer Kolontal= 
truppe und den im Roten Meer stationierten könig- 
lichen Schiffen anvertraut. Die Kolonialtruppe besteht 
aus italienischen und Eingeborenentruppen, teils in 
aktivem Dienst, teils im Beurlaubtenstande. 
Die italienischen, im aktiven Dienst stehenden 
Truppen, Osfiziere und Soldaten, werden vorzugs- 
weise aus Freiwilligen rekrutlert. Die Eingeborenen- 
truppen bestehen aus freiwillig Angeworbenen. Die 
Soldaten der Eingeborenentruppen absolvieren eine 
oder mehrere Dienstperioden; nach deren Beendigung 
treten sie zu den Truppen des Beurlaubtenstandes 
(milizia mobile). Bei der Verteidigung der Kolonie 
wirken sie gemeinsam mit den von der Regierung 
bezahlten irregulären Truppen und denjenigen Ein- 
geborenen, welche aus anderen Gründen nicht militär- 
pflichtig sind. 
Die Landtruppen, die in dem Gebiet der Kolonie 
stationiert sind, stehen unter dem Befehl eines 
Kommandanten, der durch Königliches Dekret auf 
Vorschlag des Ministers des Krieges und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten in Uberelnstimmung mit 
dem Gouverneur ernannt wird. " 
Der Kommandeur der Truppen bereitet die Ver- 
teidigung der Kolonie vor, sorgt für die Organisation, 
die Instruktion und die Disziplin der Kolonial= 
truppen. In Friedenszeiten schlägt er dem Gou- 
verneur die Vertellung der Truppen vor und sorgt 
selbst nach den vom Gouverneur erhaltenen Vor- 
schriften für die Verteidigung. Er bestimmt die 
Offiziere für die verschiedenen Posten und Amter, 
ordnet den Urlaub der Offiziere und der Truppen 
an, berichtet dem Kriegsminister über die zu ihrem 
Unterhalt nötigen Mittel und befiehlt die periodischen 
Anwerbungen. 
Der Truppenkommandeur und der Kommandant 
der Statlon Massaua unterstehen unmittelbar dem 
Gouverneur in bezug auf die Verwendung und Ver- 
teilung der unter seinem Befehl befindlichen Truppen 
zu politischen Zwecken. 
Wenn der Gouverneur eine militärische Operation 
anordnet, wird die Führung derselben lediglich dem 
Truppenkommandeur oder, wenn es sich um See- 
gefechte handelt, dem Flottenkommandanten über- 
tragen. 
Die Verwaltung der Kolonialtruppe wird von 
einem Rat unter dem Vorsitz des Truppenkommandeurs 
ausgeübt. 
Die militärischen Befehlshaber haben keine Ein- 
wirkung auf die Zivll= und politlsche Verwaltung 
der Kolonie, jedoch kann der Gouverneur durch den 
Truppenkommandanten gelegentlich den Offizleren 
der Kolontaltruppe vorübergehend Aufträge ertellen 
und den Stationskommandanten besondere Befugnisse 
übertragen, bezüglich welcher die betreffenden Offiziere 
sih direkt mit dem Gouverneur in Verbindung setzen 
nnen.
	        
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