Der Nachrichtendienst ist ausschließlich Sache
des Gouverneurs, dem derselbe unmittelbar unter-
stellt ist; aber auch die militärischen Behörden haben
die Zivilbehörden durch Mitteilung sämtlicher ihnen
zugehenden Nachrichten zu unterstützen. Selnerseits
soll der Gouverneur dem Truppenkommandanten
alles mitteilen, was ihm für die Verteidigung der
Kolonie von Interesse sein kann.
Die Besetzung der verschiedenen Verwaltungs-
zweige und die Beurlaubung der Zivilbeamten in
der Kolonie ist Sache des Gouverneurs. Der
Kommandeur der Truppen sorgt für die Zahl der
Offiziere und für ihre Beurlaubung mit der Zu-
stimmung des Gouverneurs. Dieser jedoch hat in
besonderen Fällen die Befugnis, aus eigener Ini-
tiative die Beurlaubung der Offiziere nach vorheriger
Mitteilung an den Truppenkommandanten zu ver-
fügen.
Der Gouverneur verkehrt direkt mit dem Minister
der auswärtigen Angelegenheiten, durch welchen er
auch den Schriftverkehr mit den anderen Verwaltungen
des Staates übermittelt oder erhält. Der Truppen-
kommandeur erhält oder übermittelt durch den Gou-
verneur und den Minister der auswärtigen An-
gelegenheiten seinen Schriftverkehr mit dem Kriegs-
minister. Der Marinebefehlshaber steht in direktem
Verkehr mit dem Marineminister.
Der Gouverneur übt seine Gewalt durch ein
Verwaltungsamt aus, welches in Direktionen ein-
geteilt ist. Letzteren stehen Direktoren unter direkter
Abhängigkeit vom Gouverneur selbst vor. Das Amt
des Rechnungswesens ist direkt dem Gouverneur
unterstellt, dessen besondere Aufgabe die Kontrolle
und die Verwaltung der Finanzen und der Steuer-
erhebung beldet.
In besonders wichtigen Verwealtungsangelegen-
heiten wird der Gouverneur von einer Rats-
versammlung mit lediglich beratendem Votum unter-
stützt. Den Vorsitz in ihr führt der Gouverneur.
Sie besteht aus dem Direktor der Ziwvilangelegen-
heiten, dem Direktor des Finanz= und Rechnungs-
wesens, dem Präsidenten des Gerichtshofs und dem
Kommandanten der Kolontaltruppen. In besonderen
Fällen können zur Ratsversammlung andere Beamte
der Kolonte hinzugezogen werden. Der Präsident
des Gerichtshofs enthält sich der Teilnahme an den-
jenigen Ratsversammlungen, in denen die ver-
handelten Fälle den Gegenstand von gerichtlichen
Klagen bilden können.
Die Bilanz der Kolonie wird unter der Leltung
und nach den Instruktionen des Gouverneurs auf-
gestellt.
Das Zlvil= und Strafrecht wird nach der Gerlchts-
ordnung der Kolonie verwaltet.
Der Kassendienst für die Kolonie wird von einem
Schatzamt erledigt, welches unmittelbar dem Schatz-
minister untersteht.
Alle anderen Amter werden durch Verordnung
des Gouverneurs besetzt.
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Die Truppe der Königlichen Carabinieri, welche
im Normalzustand zur Disposition des Gouverneurs
steht, sorgt für die öffentliche Sicherheit und ist in
bezug auf Disziplin und Verwaltung dem Truppen-
kommandeur unterstellt; bezüglich der Verteilung und
Verwendung ist sie jedoch dem Gouverneur unter-
stellt. Die irregulären Truppen unterstehen, insofern
sie nicht für den Krieg bestimmt sind, direkt und
ausschließlich dem Gouverneur.
II. Beamte.
... 1. Zivilbeamte.
Die in der Kolonie Erythräa angestellten Beamten
können auch in anderen Kolonien in ähnlichen Funk-
tionen verwandt werden.
Aus den Fonds der Kolonie sind die Posten
eines außerordentlichen Gesandten und bevollmäch-
tigsten Ministers bei dem Kaiserlichen Hof von
Athiopien, der Posten eines Kolonlaldirektors und
der Posten eines Generalkommissars für die Kolonie,
die unmittelbar dem Minister der auswärtigen An-
gelegenhelten unterstehen, geschaffen.
Der Zentraldirektor der Kolontalangelegenheiten
mit dem Sitz in Rom ist neben dem Minister der
auswärtigen Angelegenheiten mit der Verwaltung
des Kolonialamts betraut. Der Generalkommissar
ist für das Amt des Königlichen Kommissars für
Benadir oder für ähnliche Funktlonen bestimmt.
Das Personal der ersten und zweiten Kategorie
wird durch Königliches Dekret, das der dritten
Kategorie durch Ministerialdekret ernannt und
befördert. Die Ernennungen und Beförderungen
werden von dem Gouverneur vorgeschlagen.
Die Besoldung des Beamtenpersonals ist folgender-
maßen bemessen?
a) Personal der ersten Kategorie:
1. Kolonial- Lire
agenten 2 der Klasse 1a mit 9000
ti 3- . 26 8000
Gesamtzahl (agenti * ·
MPWIWMOMUIch Alasse 2 n 70
der ersten ) 2. Koloniall der Rie 25 1 6000
Kategorie: 209) beamten 3 3 5000
. (uksiciali 6 = 4a "b 4000
coloniali) 8 6 aU„ 5a . 3000
b) Personal der zweiten Kategorie:
Gesamtzahl Kolonial- «
des tunpens, beamten z der Kasse 1 " 400
der zweiten] (ullciall 112 33 „ 3600
Kategorie: 18.) coloniali) *rn
JP) Personal der dritten Kategorie:
4 ber Klasse 1 it 2750
E—J Kolonialhelfer . ase 2# mi 2500
eietßnernr 8
Kategorie: 62 olonial) 44 4 " 2000
Die Anstellung im Kolonialdienst erfolgt auf
Grund eines Wettbewerbs, bei welchem besonders
die Physischen und morallschen Fähigkeiten der
Aspiranten berücksichtigt werden. Die Bedingungen
der Zulassung zum Examen sind solgende: