Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Der Nachrichtendienst ist ausschließlich Sache 
des Gouverneurs, dem derselbe unmittelbar unter- 
stellt ist; aber auch die militärischen Behörden haben 
die Zivilbehörden durch Mitteilung sämtlicher ihnen 
zugehenden Nachrichten zu unterstützen. Selnerseits 
soll der Gouverneur dem Truppenkommandanten 
alles mitteilen, was ihm für die Verteidigung der 
Kolonie von Interesse sein kann. 
Die Besetzung der verschiedenen Verwaltungs- 
zweige und die Beurlaubung der Zivilbeamten in 
der Kolonie ist Sache des Gouverneurs. Der 
Kommandeur der Truppen sorgt für die Zahl der 
Offiziere und für ihre Beurlaubung mit der Zu- 
stimmung des Gouverneurs. Dieser jedoch hat in 
besonderen Fällen die Befugnis, aus eigener Ini- 
tiative die Beurlaubung der Offiziere nach vorheriger 
Mitteilung an den Truppenkommandanten zu ver- 
fügen. 
Der Gouverneur verkehrt direkt mit dem Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten, durch welchen er 
auch den Schriftverkehr mit den anderen Verwaltungen 
des Staates übermittelt oder erhält. Der Truppen- 
kommandeur erhält oder übermittelt durch den Gou- 
verneur und den Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten seinen Schriftverkehr mit dem Kriegs- 
minister. Der Marinebefehlshaber steht in direktem 
Verkehr mit dem Marineminister. 
Der Gouverneur übt seine Gewalt durch ein 
Verwaltungsamt aus, welches in Direktionen ein- 
geteilt ist. Letzteren stehen Direktoren unter direkter 
Abhängigkeit vom Gouverneur selbst vor. Das Amt 
des Rechnungswesens ist direkt dem Gouverneur 
unterstellt, dessen besondere Aufgabe die Kontrolle 
und die Verwaltung der Finanzen und der Steuer- 
erhebung beldet. 
In besonders wichtigen Verwealtungsangelegen- 
heiten wird der Gouverneur von einer Rats- 
versammlung mit lediglich beratendem Votum unter- 
stützt. Den Vorsitz in ihr führt der Gouverneur. 
Sie besteht aus dem Direktor der Ziwvilangelegen- 
heiten, dem Direktor des Finanz= und Rechnungs- 
wesens, dem Präsidenten des Gerichtshofs und dem 
Kommandanten der Kolontaltruppen. In besonderen 
Fällen können zur Ratsversammlung andere Beamte 
der Kolonte hinzugezogen werden. Der Präsident 
des Gerichtshofs enthält sich der Teilnahme an den- 
jenigen Ratsversammlungen, in denen die ver- 
handelten Fälle den Gegenstand von gerichtlichen 
Klagen bilden können. 
Die Bilanz der Kolonie wird unter der Leltung 
und nach den Instruktionen des Gouverneurs auf- 
gestellt. 
Das Zlvil= und Strafrecht wird nach der Gerlchts- 
ordnung der Kolonie verwaltet. 
Der Kassendienst für die Kolonie wird von einem 
Schatzamt erledigt, welches unmittelbar dem Schatz- 
minister untersteht. 
Alle anderen Amter werden durch Verordnung 
des Gouverneurs besetzt. 
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Die Truppe der Königlichen Carabinieri, welche 
im Normalzustand zur Disposition des Gouverneurs 
steht, sorgt für die öffentliche Sicherheit und ist in 
bezug auf Disziplin und Verwaltung dem Truppen- 
kommandeur unterstellt; bezüglich der Verteilung und 
Verwendung ist sie jedoch dem Gouverneur unter- 
stellt. Die irregulären Truppen unterstehen, insofern 
sie nicht für den Krieg bestimmt sind, direkt und 
ausschließlich dem Gouverneur. 
II. Beamte. 
... 1. Zivilbeamte. 
Die in der Kolonie Erythräa angestellten Beamten 
können auch in anderen Kolonien in ähnlichen Funk- 
tionen verwandt werden. 
Aus den Fonds der Kolonie sind die Posten 
eines außerordentlichen Gesandten und bevollmäch- 
tigsten Ministers bei dem Kaiserlichen Hof von 
Athiopien, der Posten eines Kolonlaldirektors und 
der Posten eines Generalkommissars für die Kolonie, 
die unmittelbar dem Minister der auswärtigen An- 
gelegenhelten unterstehen, geschaffen. 
Der Zentraldirektor der Kolontalangelegenheiten 
mit dem Sitz in Rom ist neben dem Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten mit der Verwaltung 
des Kolonialamts betraut. Der Generalkommissar 
ist für das Amt des Königlichen Kommissars für 
Benadir oder für ähnliche Funktlonen bestimmt. 
Das Personal der ersten und zweiten Kategorie 
wird durch Königliches Dekret, das der dritten 
Kategorie durch Ministerialdekret ernannt und 
befördert. Die Ernennungen und Beförderungen 
werden von dem Gouverneur vorgeschlagen. 
Die Besoldung des Beamtenpersonals ist folgender- 
maßen bemessen? 
a) Personal der ersten Kategorie: 
1. Kolonial- Lire 
agenten 2 der Klasse 1a mit 9000 
ti 3- . 26 8000 
Gesamtzahl (agenti * · 
MPWIWMOMUIch Alasse 2 n 70 
der ersten ) 2. Koloniall der Rie 25 1 6000 
Kategorie: 209) beamten 3 3 5000 
. (uksiciali 6 = 4a "b 4000 
coloniali) 8 6 aU„ 5a . 3000 
b) Personal der zweiten Kategorie: 
Gesamtzahl Kolonial- « 
des tunpens, beamten z der Kasse 1 " 400 
der zweiten] (ullciall 112 33 „ 3600 
Kategorie: 18.) coloniali) *rn 
JP) Personal der dritten Kategorie: 
4 ber Klasse 1 it 2750 
E—J Kolonialhelfer . ase 2# mi 2500 
eietßnernr 8 
Kategorie: 62 olonial) 44 4 " 2000 
Die Anstellung im Kolonialdienst erfolgt auf 
Grund eines Wettbewerbs, bei welchem besonders 
die Physischen und morallschen Fähigkeiten der 
Aspiranten berücksichtigt werden. Die Bedingungen 
der Zulassung zum Examen sind solgende:
	        
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